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# BRAO
**Bundesrechtsanwaltsordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege](§1.md)
- [§ 2 Beruf des Rechtsanwalts](§2.md)
- [§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung](§3.md)
- [§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts](§4.md)
- [§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft](§6.md)
- [§ 7 Versagung der Zulassung](§7.md)
- [§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens](§10.md)
- [§ 12 Zulassung](§12.md)
- [§ 12 Vereidigung](§12.md)
- [§ 13 Erlöschen der Zulassung](§13.md)
- [§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung](§14.md)
- [§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung](§15.md)
- [§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung](§17.md)
- [§ 27 Kanzlei](§27.md)
- [§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht](§29.md)
- [§ 29 Kanzleien in anderen Staaten](§29.md)
- [§ 30 Zustellungsbevollmächtigter](§30.md)
- [§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer](§31.md)
- [§ 31 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach](§31.md)
- [§ 31 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften](§31.md)
- [§ 31 Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis](§31.md)
- [§ 31 Verordnungsermächtigung](§31.md)
- [§ 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze](§32.md)
- [§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit](§33.md)
- [§ 34 Zustellung](§34.md)
- [§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren](§35.md)
- [§ 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten](§36.md)
- [§ 37 Ersetzung der Schriftform](§37.md)
- [§ 43 Allgemeine Berufspflicht](§43.md)
- [§ 43 Grundpflichten](§43.md)
- [§ 43 Werbung](§43.md)
- [§ 43 Fachanwaltschaft](§43.md)
- [§ 43 Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen](§43.md)
- [§ 43 Inanspruchnahme von Dienstleistungen](§43.md)
- [§ 43 Kenntnisse im Berufsrecht](§43.md)
- [§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags](§44.md)
- [§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung](§45.md)
- [§ 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte](§46.md)
- [§ 46 Zulassung als Syndikusrechtsanwalt](§46.md)
- [§ 46 Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt](§46.md)
- [§ 46 Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte](§46.md)
- [§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst](§47.md)
- [§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung](§48.md)
- [§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung](§49.md)
- [§ 49 Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe](§49.md)
- [§ 49 Vergütung](§49.md)
- [§ 49 Einreichung von Schutzschriften](§49.md)
- [§ 50 Handakten](§50.md)
- [§ 51 Berufshaftpflichtversicherung](§51.md)
- [§ 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen](§52.md)
- [§ 53 Bestellung einer Vertretung](§53.md)
- [§ 54 Befugnisse der Vertretung](§54.md)
- [§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei](§55.md)
- [§ 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer](§56.md)
- [§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten](§57.md)
- [§ 58 Mitgliederakten](§58.md)
- [§ 59 Ausbildung von Referendaren](§59.md)
- [§ 59 Satzungskompetenz](§59.md)
- [§ 59 Berufsausübungsgesellschaften](§59.md)
- [§ 59 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe](§59.md)
- [§ 59 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit](§59.md)
- [§ 59 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft](§59.md)
- [§ 59 Zulassung](§59.md)
- [§ 59 Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht](§59.md)
- [§ 59 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler](§59.md)
- [§ 59 Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften](§59.md)
- [§ 59 Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane](§59.md)
- [§ 59 Rechtsdienstleistungsbefugnis](§59.md)
- [§ 59 Vertretung vor Gerichten und Behörden](§59.md)
- [§ 59 Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft](§59.md)
- [§ 59 Berufshaftpflichtversicherung](§59.md)
- [§ 59 Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung](§59.md)
- [§ 59 Rechtsanwaltsgesellschaft](§59.md)
- [§ 59 Bürogemeinschaft](§59.md)
- [§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer](§60.md)
- [§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer](§62.md)
- [§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes](§63.md)
- [§ 64 Wahlen zum Vorstand](§64.md)
- [§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit](§65.md)
- [§ 66 Verlust der Wählbarkeit](§66.md)
- [§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl](§67.md)
- [§ 68 Wahlperiode](§68.md)
- [§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes](§69.md)
- [§ 70 Sitzungen des Vorstandes](§70.md)
- [§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes](§71.md)
- [§ 72 Beschlüsse des Vorstandes](§72.md)
- [§ 73 Aufgaben des Vorstandes](§73.md)
- [§ 73 Einheitliche Stelle](§73.md)
- [§ 73 Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten](§73.md)
- [§ 74 Rügerecht des Vorstandes](§74.md)
- [§ 74 Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung](§74.md)
- [§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes](§75.md)
- [§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen](§76.md)
- [§ 77 Abteilungen des Vorstandes](§77.md)
- [§ 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums](§78.md)
- [§ 79 Aufgaben des Präsidiums](§79.md)
- [§ 80 Aufgaben des Präsidenten](§80.md)
- [§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse](§81.md)
- [§ 82 Aufgaben des Schriftführers](§82.md)
- [§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters](§83.md)
- [§ 84 Einziehung rückständiger Beiträge](§84.md)
- [§ 85 Einberufung der Kammerversammlung](§85.md)
- [§ 86 Einladung und Einberufungsfrist](§86.md)
- [§ 86 Durchführung der Kammerversammlung](§86.md)
- [§ 87 Ankündigung der Tagesordnung](§87.md)
- [§ 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung](§88.md)
- [§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung](§89.md)
- [§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts](§92.md)
- [§ 93 Besetzung des Anwaltsgerichts](§93.md)
- [§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts](§94.md)
- [§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts](§95.md)
- [§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts](§96.md)
- [§ 97 Geschäftsverteilung](§97.md)
- [§ 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung](§98.md)
- [§ 99 Amts- und Rechtshilfe](§99.md)
- [§ 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes](§100.md)
- [§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes](§101.md)
- [§ 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes](§102.md)
- [§ 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes](§103.md)
- [§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes](§104.md)
- [§ 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung](§105.md)
- [§ 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen](§106.md)
- [§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer](§107.md)
- [§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung](§108.md)
- [§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer](§109.md)
- [§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit](§110.md)
- [§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen](§111.md)
- [§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer](§112.md)
- [§ 112 Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit](§112.md)
- [§ 112 Örtliche Zuständigkeit](§112.md)
- [§ 112 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung](§112.md)
- [§ 112 Klagegegner und Vertretung](§112.md)
- [§ 112 Berufung](§112.md)
- [§ 112 Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse](§112.md)
- [§ 112 Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren](§112.md)
- [§ 112 Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise](§112.md)
- [§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung](§113.md)
- [§ 113 Leitungspersonen](§113.md)
- [§ 113 Rechtsnachfolger](§113.md)
- [§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen](§114.md)
- [§ 114 Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen](§114.md)
- [§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen](§115.md)
- [§ 115 Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme](§115.md)
- [§ 115 Anderweitige Ahndung](§115.md)
- [§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren](§116.md)
- [§ 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts](§117.md)
- [§ 117 Verteidigung](§117.md)
- [§ 117 Akteneinsicht](§117.md)
- [§ 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren](§118.md)
- [§ 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen](§118.md)
- [§ 118 Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens](§118.md)
- [§ 118 Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften](§118.md)
- [§ 118 Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften](§118.md)
- [§ 118 Besonderer Vertreter](§118.md)
- [§ 118 Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern](§118.md)
- [§ 118 Vernehmung des gesetzlichen Vertreters](§118.md)
- [§ 119 Zuständigkeit](§119.md)
- [§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft](§120.md)
- [§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens](§121.md)
- [§ 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens](§122.md)
- [§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens](§123.md)
- [§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift](§130.md)
- [§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht](§131.md)
- [§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses](§132.md)
- [§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses](§133.md)
- [§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer](§134.md)
- [§ 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter](§137.md)
- [§ 138 Verlesen von Protokollen](§138.md)
- [§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts](§139.md)
- [§ 140 Protokollführer](§140.md)
- [§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen](§141.md)
- [§ 142 Beschwerde](§142.md)
- [§ 143 Berufung](§143.md)
- [§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof](§144.md)
- [§ 145 Revision](§145.md)
- [§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren](§146.md)
- [§ 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof](§147.md)
- [§ 148 Anordnung der Beweissicherung](§148.md)
- [§ 149 Verfahren](§149.md)
- [§ 150 Voraussetzung für das Verbot](§150.md)
- [§ 150 Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft](§150.md)
- [§ 151 Mündliche Verhandlung](§151.md)
- [§ 152 Abstimmung über das Verbot](§152.md)
- [§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung](§153.md)
- [§ 154 Zustellung des Beschlusses](§154.md)
- [§ 155 Wirkungen des Verbots](§155.md)
- [§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot](§156.md)
- [§ 157 Beschwerde](§157.md)
- [§ 158 Außerkrafttreten des Verbots](§158.md)
- [§ 159 Aufhebung des Verbots](§159.md)
- [§ 159 Dreimonatsfrist](§159.md)
- [§ 159 Prüfung der Fortdauer des Verbots](§159.md)
- [§ 160 Mitteilung des Verbots](§160.md)
- [§ 161 Bestellung einer Vertretung](§161.md)
- [§ 161 Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot](§161.md)
- [§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften](§162.md)
- [§ 163 Sachliche Zuständigkeit](§163.md)
- [§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung](§164.md)
- [§ 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof](§165.md)
- [§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl](§166.md)
- [§ 167 Prüfung des Wahlausschusses](§167.md)
- [§ 167 Akteneinsicht](§167.md)
- [§ 168 Entscheidung des Wahlausschusses](§168.md)
- [§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses](§169.md)
- [§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung](§170.md)
- [§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten](§172.md)
- [§ 172 Kanzlei](§172.md)
- [§ 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei](§173.md)
- [§ 173 Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof](§173.md)
- [§ 174 Zusammensetzung und Vorstand](§174.md)
- [§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer](§175.md)
- [§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer](§176.md)
- [§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer](§177.md)
- [§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer](§178.md)
- [§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums](§179.md)
- [§ 180 Wahlen zum Präsidium](§180.md)
- [§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl](§181.md)
- [§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden](§182.md)
- [§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums](§183.md)
- [§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen](§184.md)
- [§ 185 Aufgaben des Präsidenten](§185.md)
- [§ 186 Aufgaben des Schatzmeisters](§186.md)
- [§ 187 Versammlung der Mitglieder](§187.md)
- [§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung](§188.md)
- [§ 189 Einberufung der Hauptversammlung](§189.md)
- [§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung](§190.md)
- [§ 191 Einrichtung und Aufgabe](§191.md)
- [§ 191 Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung](§191.md)
- [§ 191 Einberufung und Stimmrecht](§191.md)
- [§ 191 Leitung der Versammlung und Beschlussfassung](§191.md)
- [§ 191 Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde](§191.md)
- [§ 191 Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft](§191.md)
- [§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen](§192.md)
- [§ 193 Gerichtskosten](§193.md)
- [§ 194 Streitwert](§194.md)
- [§ 195 Gerichtskosten](§195.md)
- [§ 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens](§196.md)
- [§ 197 Kostenpflicht des Verurteilten](§197.md)
- [§ 197 Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung](§197.md)
- [§ 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer](§198.md)
- [§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht](§199.md)
- [§ 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen](§204.md)
- [§ 205 Beitreibung der Kosten](§205.md)
- [§ 205 Tilgung](§205.md)
- [§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung](§206.md)
- [§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf](§207.md)
- [§ 207 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften](§207.md)
- [§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft](§208.md)
- [§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz](§209.md)
- [§ 209 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften](§209.md)
- [§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern](§210.md)
- [§ 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt](§211.md)
- [§ 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft](§212.md)

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laws_md/brao/§1.md Normal file
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# § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

3
laws_md/brao/§10.md Normal file
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# § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

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laws_md/brao/§100.md Normal file
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# § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.
(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.
(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.

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laws_md/brao/§101.md Normal file
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# § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
(1) Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(3) Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. § 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.

5
laws_md/brao/§102.md Normal file
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# § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt. In den Fällen des § 100 Abs. 2 können die Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte oder des obersten Landesgerichts bestellt werden.
(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten Länder nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) bestellt.

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laws_md/brao/§103.md Normal file
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# § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
(1) Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend.
(3) Für das Ende des Amtes eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.
(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem das anwaltliche Mitglied nicht angehört.
(5) Im Fall des § 100 Absatz 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. Die anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.
(6) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

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laws_md/brao/§104.md Normal file
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# § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

5
laws_md/brao/§105.md Normal file
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# § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

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laws_md/brao/§106.md Normal file
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# § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.

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laws_md/brao/§107.md Normal file
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# § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(4) (weggefallen)

5
laws_md/brao/§108.md Normal file
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# § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

7
laws_md/brao/§109.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.
(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören.
(3) (weggefallen)

5
laws_md/brao/§110.md Normal file
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# § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.

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laws_md/brao/§111.md Normal file
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# § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

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laws_md/brao/§112.md Normal file
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# § 112 Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln.

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laws_md/brao/§113.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 113 Rechtsnachfolger
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

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laws_md/brao/§114.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 114 Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
(2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
(3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Behörden haben einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.
(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

6
laws_md/brao/§115.md Normal file
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@@ -0,0 +1,6 @@
# § 115 Anderweitige Ahndung
Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
1.durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
2.das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

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laws_md/brao/§116.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

3
laws_md/brao/§117.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 117 Akteneinsicht
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für die Akteneinsicht durch das Mitglied ist § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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laws_md/brao/§118.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 118 Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.
(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

5
laws_md/brao/§119.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 119 Zuständigkeit
(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

17
laws_md/brao/§12.md Normal file
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# § 12 Vereidigung
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:
"Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."
(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".
(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides, der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Rechtsanwalts zu nehmen.
(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird.

3
laws_md/brao/§120.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

3
laws_md/brao/§121.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

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laws_md/brao/§122.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der Einstellung zugestimmt hatte.
(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

12
laws_md/brao/§123.md Normal file
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@@ -0,0 +1,12 @@
# § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
(1) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen.
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen
1.eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird oder
2.offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt.
Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet der Anwaltsgerichtshof das Mitglied einer anwaltsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden.

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laws_md/brao/§13.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 13 Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

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laws_md/brao/§130.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht zu eröffnen.

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laws_md/brao/§131.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden.
(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

3
laws_md/brao/§132.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

3
laws_md/brao/§133.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

3
laws_md/brao/§134.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.

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laws_md/brao/§137.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

7
laws_md/brao/§138.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 138 Verlesen von Protokollen
(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind.
(2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

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laws_md/brao/§139.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
1.wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;
2.wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

22
laws_md/brao/§14.md Normal file
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@@ -0,0 +1,22 @@
# § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
1.wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.(weggefallen)
7.wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
1.nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

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laws_md/brao/§140.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 140 Protokollführer
(1) In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten. § 75 gilt entsprechend.
(2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers.
(3) Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.

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laws_md/brao/§141.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.

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laws_md/brao/§142.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 142 Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.

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laws_md/brao/§143.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 143 Berufung
(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.
(2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.

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laws_md/brao/§144.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

14
laws_md/brao/§145.md Normal file
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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 145 Revision
(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
1.wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;
2.wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;
3.wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.
(2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

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laws_md/brao/§146.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.
(3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.

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laws_md/brao/§147.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

5
laws_md/brao/§148.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 148 Anordnung der Beweissicherung
(1) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

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laws_md/brao/§149.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 149 Verfahren
(1) Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder zur Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
(3) Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Mitglied nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist.
(4) (weggefallen)

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laws_md/brao/§15.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

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laws_md/brao/§150.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 150 Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.

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laws_md/brao/§151.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 151 Mündliche Verhandlung
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(3) In der ersten Ladung ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Mitglied die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gebunden zu sein.

3
laws_md/brao/§152.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 152 Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

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laws_md/brao/§153.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

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laws_md/brao/§154.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 154 Zustellung des Beschlusses
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

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laws_md/brao/§155.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 155 Wirkungen des Verbots
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.
(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.
(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.
(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

5
laws_md/brao/§156.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

7
laws_md/brao/§157.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 157 Beschwerde
(1) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Anwaltsgericht erlassen ist, der Anwaltsgerichtshof und, sofern er vor dem Anwaltsgerichtshof ergangen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 151 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 152 und 154 dieses Gesetzes entsprechend.

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laws_md/brao/§158.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 158 Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1.wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
2.wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.

7
laws_md/brao/§159.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 159 Prüfung der Fortdauer des Verbots
(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu hören.
(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.

5
laws_md/brao/§160.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 160 Mitteilung des Verbots
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden.
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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laws_md/brao/§161.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 161 Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.
(2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.

3
laws_md/brao/§162.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

3
laws_md/brao/§163.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 163 Sachliche Zuständigkeit
Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammerzugewiesensind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

3
laws_md/brao/§164.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.

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laws_md/brao/§165.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. Er beruft den Wahlausschuß ein.
(3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.

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laws_md/brao/§166.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.
(2) Vorschlagslisten können einreichen
1.die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
2.die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

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laws_md/brao/§167.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 167 Akteneinsicht
(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.
(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.
(3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

7
laws_md/brao/§168.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.
(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.
(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

5
laws_md/brao/§169.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.
(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

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laws_md/brao/§17.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann.
(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
1.zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder
2.widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.

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laws_md/brao/§170.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.
(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.

3
laws_md/brao/§172.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 172 Kanzlei
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

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laws_md/brao/§173.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 173 Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.
(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(4) § 173 gilt entsprechend.

5
laws_md/brao/§174.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 174 Zusammensetzung und Vorstand
(1) Die Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

5
laws_md/brao/§175.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

5
laws_md/brao/§176.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

13
laws_md/brao/§177.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,
1.in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
2.Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen;
3.in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
4.die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
5.Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
6.die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern;
7.die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen;
8.die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.

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laws_md/brao/§178.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.

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laws_md/brao/§179.md Normal file
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@@ -0,0 +1,10 @@
# § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
(2) Das Präsidium besteht aus
1. dem Präsidenten,2. mindestens drei Vizepräsidenten,3. dem Schatzmeister.
(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

5
laws_md/brao/§180.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 180 Wahlen zum Präsidium
(1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.
(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

5
laws_md/brao/§181.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.

12
laws_md/brao/§182.md Normal file
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@@ -0,0 +1,12 @@
# § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,
1.wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;
2.wenn er sein Amt niederlegt.
Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.

3
laws_md/brao/§183.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

5
laws_md/brao/§184.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

11
laws_md/brao/§185.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 185 Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz.
(4) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.
(5) Durch die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

5
laws_md/brao/§186.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.

3
laws_md/brao/§187.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 187 Versammlung der Mitglieder
Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen).

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laws_md/brao/§188.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

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laws_md/brao/§189.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 189 Einberufung der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.
(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
(3) Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
(4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen.
(5) Die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Hauptversammlung auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.

21
laws_md/brao/§190.md Normal file
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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
(1) In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:
1.die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1 000 Mitgliedern einfach,
2.die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach,
3.die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5 000 Mitgliedern dreifach,
4.die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7 000 Mitgliedern vierfach,
5.die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9 000 Mitgliedern fünffach,
6.die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach,
7.die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach,
8.die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach,
9.die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20 000 Mitgliedern neunfach.
Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen.
(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.
(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(4) Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.
(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.

14
laws_md/brao/§191.md Normal file
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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 191 Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“.
(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein.
(3) Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und die Verbraucherverbände vertreten sein müssen. Andere Personen können in den Beirat berufen werden. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten.
(4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:
1.das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden;
2.die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15 000 Euro statthaft sein;
3.die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abhängig gemacht werden.

3
laws_md/brao/§192.md Normal file
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# § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.

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# § 193 Gerichtskosten
In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

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# § 194 Streitwert
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

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laws_md/brao/§195.md Normal file
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# § 195 Gerichtskosten
Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

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# § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
(1) Einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Absatz 2, des § 150a oder des § 161a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.

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# § 197 Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
(1) Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Nimmt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).

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# § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher das Mitglied angehört.
(2) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung oder Vergütung in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.

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# § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
(1) Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt.
(2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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# § 2 Beruf des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

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