294 B
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§ 158 Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1.wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder 2.wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.