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laws_md/begdv_3/README.md Normal file
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# BEGDV_3
**Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung
des Eigentums und des Vermögens](§1.md)
- [§ 2 Selbständige Erwerbstätigkeit](§2.md)
- [§ 3 Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit](§3.md)
- [§ 4 Beschränkung in der Ausübung der selbständigen
Erwerbstätigkeit](§4.md)
- [§ 5 Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten](§5.md)
- [§ 6 Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln](§6.md)
- [§ 7 Tatsächliche Voraussetzungen für das Darlehen](§7.md)
- [§ 8 Höhe des Darlehens](§8.md)
- [§ 9 Unmöglichkeit der Sicherung](§9.md)
- [§ 10 Zusätzliches Darlehen](§10.md)
- [§ 11 Darlehen für den überlebenden Ehegatten und die Kinder](§11.md)
- [§ 12 Zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung](§12.md)
- [§ 13 Berechnung der Kapitalentschädigung](§13.md)
- [§ 14 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe](§14.md)
- [§ 15 Erreichbare Dienstbezüge eines vergleichbaren
Bundesbeamten](§15.md)
- [§ 16 Alters- und Hinterbliebenenversorgung](§16.md)
- [§ 17 Berücksichtigung des anderweitigen Arbeitseinkommens
nach § 77 BEG](§17.md)
- [§ 18 Umrechnung der Kapitalentschädigung](§18.md)
- [§ 19 Weiterleistung der Kapitalentschädigung](§19.md)
- [§ 20 Anzeigepflicht](§20.md)
- [§ 21 Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht](§21.md)
- [§ 22 Berechnung der Rente](§22.md)
- [§ 22 Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente](§22.md)
- [§ 22 Zahlung der Rente](§22.md)
- [§ 23 Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953](§23.md)
- [§ 24 Rente für den überlebenden Ehegatten und die Kinder](§24.md)
- [§ 24 Renten für den überlebenden Ehegatten in den
Fällen des § 86 Abs. 6 BEG](§24.md)
- [§ 25 Beginn der Rentenzahlung für den überlebenden
Ehegatten und die Kinder](§25.md)
- [§ 25 Erlöschen der Rente](§25.md)
- [§ 26 Anzeigepflicht](§26.md)
- [§ 27 Änderung der Verhältnisse](§27.md)
- [§ 28 Voraussetzung für die Darlehnsgewährung](§28.md)
- [§ 29 Berechnung der Kapitalentschädigung](§29.md)
- [§ 30 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe](§30.md)
- [§ 31 Alters- und Hinterbliebenenversorgung](§31.md)
- [§ 32 Berücksichtigung anderweitigen Einkommens](§32.md)
- [§ 33 Berechnung der Rente](§33.md)
- [§ 33 Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente](§33.md)
- [§ 34 Mindestrente](§34.md)
- [§ 35 Grundlagen der Berechnung für die Rente des überlebenden Ehegatten und der Kinder](§35.md)
- [§ 35 Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres
im Falle des § 98 BEG](§35.md)
- [§ 35 Rente für den überlebenden Ehegatten im Falle der
§§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG](§35.md)
- [§ 35 Erlöschen der Rente](§35.md)
- [§ 36](§36.md)
- [§ 37](§37.md)
- [§ 38](§38.md)
- [§ 38](§38.md)
- [§ 39](§39.md)
- [§ 40 Verteilung von anzurechnenden Leistungen](§40.md)
- [§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen](§41.md)
- [§ 41 Stichtag für Neufestsetzung der Renten](§41.md)
- [§ 41 Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung](§41.md)
- [§ 42](§42.md)
- [§ 43 Zeitlicher Anwendungsbereich](§43.md)

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laws_md/begdv_3/§1.md Normal file
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# § 1 Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung
des Eigentums und des Vermögens
Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt.

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laws_md/begdv_3/§10.md Normal file
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# § 10 Zusätzliches Darlehen
Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.

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laws_md/begdv_3/§11.md Normal file
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# § 11 Darlehen für den überlebenden Ehegatten und die Kinder
(1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind gleichgestellt
1.Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
2.die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.
(2) Kinder im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.
(3) Mehreren Berechtigten, welche die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen, steht der Anspruch auf das Darlehen nur gemeinsam zu.
(4) Ein Darlehen nach § 73 BEG ist nicht zu gewähren, wenn der Berechtigte ein Darlehen nach den §§ 69, 72 und 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte Anspruch auf ein Darlehen nach § 117 BEG, so ist ein Darlehen nach § 73 BEG nur zu gewähren, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist.

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laws_md/begdv_3/§12.md Normal file
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# § 12 Zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung
(1) Eine Wiederaufnahme der früheren oder einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG ist als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte die Erwerbstätigkeit in dem Gebiet des Staates wiederaufgenommen hat, in dem er vor der Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen erwerbstätig gewesen ist, und er nachhaltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt hat.
(2) Das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG und die Höhe der nach § 75 Abs. 3 BEG zu gewährenden Zuschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Einkommensübersicht zu entnehmen.

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laws_md/begdv_3/§13.md Normal file
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# § 13 Berechnung der Kapitalentschädigung
Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist die als Anlage 2 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.

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laws_md/begdv_3/§14.md Normal file
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# § 14 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
(1) Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage 3 beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat, auszugehen.
(2) Durchschnittseinkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei ist Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb nur insoweit zu berücksichtigen, als es ein Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber darstellt.
(3) Die Berufsausbildung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG umfaßt auch die vorberufliche Ausbildung und die Weiterbildung.
(4) Stand der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung erst am Anfang der Ausübung seines Berufs und hatte er aus diesem Grunde seine Erwerbstätigkeit noch nicht voll entfalten können, so bemißt sich seine wirtschaftliche Stellung nach dem Einkommen, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte. Läßt sich das voraussichtliche Einkommen nicht feststellen, so bemißt sich die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel erzielt haben.

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laws_md/begdv_3/§15.md Normal file
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# § 15 Erreichbare Dienstbezüge eines vergleichbaren
Bundesbeamten
(1) Die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 BEG sind der als Anlage 4 beigefügten Besoldungsübersicht zu entnehmen.
(2) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist das Lebensalter des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebend. Ist der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendet, so tritt an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums das Lebensalter im Zeitpunkt der Entscheidung.

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laws_md/begdv_3/§16.md Normal file
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# § 16 Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(Entfällt)

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laws_md/begdv_3/§17.md Normal file
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# § 17 Berücksichtigung des anderweitigen Arbeitseinkommens
nach § 77 BEG
Die Kapitalentschädigung nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 BEG wird nur insoweit gekürzt, als der nach § 76 Abs. 1 BEG errechnete Betrag zusammen mit dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten (§ 15) übersteigt. Dabei sind das seit dem 1. Juli 1948 erzielte Einkommen und die Kapitalentschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum den während dieses Zeitraums erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten gegenüberzustellen.

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laws_md/begdv_3/§18.md Normal file
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# § 18 Umrechnung der Kapitalentschädigung
(Entfällt)

3
laws_md/begdv_3/§19.md Normal file
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# § 19 Weiterleistung der Kapitalentschädigung
Der der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum nach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.

3
laws_md/begdv_3/§2.md Normal file
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# § 2 Selbständige Erwerbstätigkeit
Selbständige Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer, die nicht auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden ist.

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laws_md/begdv_3/§20.md Normal file
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# § 20 Anzeigepflicht
(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.
(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.

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laws_md/begdv_3/§21.md Normal file
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# § 21 Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht
(1) Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 82 BEG ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung weder seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. § 12 findet entsprechende Anwendung.
(2) Als Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 BEG gelten die laufenden Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, sofern sie nicht ausschließlich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen.
(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung dann gleichzuachten, wenn die laufenden Leistungen den nach § 83 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen.

3
laws_md/begdv_3/§22.md Normal file
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# § 22 Zahlung der Rente
Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.

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laws_md/begdv_3/§23.md Normal file
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# § 23 Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953
(1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher Mark und auf der Grundlage des Monatsbetrages der Rente berechnet, der dem Verfolgten für den Monat November 1953 zusteht oder, wenn eine Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird, zustehen würde.
(2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar.

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laws_md/begdv_3/§24.md Normal file
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# § 24 Renten für den überlebenden Ehegatten in den
Fällen des § 86 Abs. 6 BEG
(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist.
(2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht.
(3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung.

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laws_md/begdv_3/§25.md Normal file
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# § 25 Erlöschen der Rente
Die Rente erlischt
1.für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.für die Witwe und den Witwer in den Fällen der §§ 85, 85a und 86 Bundesentschädigungsgesetz auch mit dem Ende des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet,
3.für jedes Kind in den Fällen der §§ 85, 85a und 86 BEG auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 292) vorliegen.

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laws_md/begdv_3/§26.md Normal file
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# § 26 Anzeigepflicht
(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß §§ 85, 85a und 86 BEG zu einer Beendigung der Rentenzahlung oder zu einer Minderung der Rente führen.
(2) Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtliche Melderegister erreicht werden kann.
(3) Hat der Berechtigte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.
(4) Kommt der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter den Pflichten nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.

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laws_md/begdv_3/§27.md Normal file
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# § 27 Änderung der Verhältnisse
(1) Die Rente nach den §§ 85, 85a und 86 BEG wird im Falle des § 206 BEG mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben.
(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hat der Berechtigte den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden.

5
laws_md/begdv_3/§28.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 28 Voraussetzung für die Darlehnsgewährung
(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die Wahrscheinlichkeit, daß ihm die Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
(2) Auf die Gewährung von Darlehen finden im übrigen die §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende Anwendung.

3
laws_md/begdv_3/§29.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 29 Berechnung der Kapitalentschädigung
Auf die Kapitalentschädigung des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten finden die §§ 5, 12, 13, 15, 19 und 20 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Verdrängung die Entlassung oder das vorzeitige Ausscheiden und der wesentlichen Beschränkung die Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gleichzusetzen sind.

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laws_md/begdv_3/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3 Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit
(1) Eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fortsetzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist. Die Ausübung eines gegen den Verfolgten selbst gerichteten Zwangs ist nicht erforderlich.
(2) Eine Verdrängung aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn dem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes das Eigentum am Erbhof entzogen worden ist, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen Landpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat, weil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deutschen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspachtschutzordnung gegolten hat.

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laws_md/begdv_3/§30.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 30 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe findet § 14 entsprechende Anwendung.
(2) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.

3
laws_md/begdv_3/§31.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 31 Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(Entfällt)

3
laws_md/begdv_3/§32.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 32 Berücksichtigung anderweitigen Einkommens
Für die Berücksichtigung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens findet § 17 entsprechende Anwendung.

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laws_md/begdv_3/§33.md Normal file
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@@ -0,0 +1,8 @@
# § 33 Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1321;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
[Tabelle]

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laws_md/begdv_3/§34.md Normal file
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@@ -0,0 +1,19 @@
# § 34 Mindestrente
(Fundstelle zu Abs. 3: BGBl. I 1983, 1321;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG sind insbesondere
1.Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder Ruhelohn,
2.Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen,
3.Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.Rentenleistungen nach BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen,
5.laufende Zahlungen auf Grund des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt.
(3) Die monatlichen Freibeträge nach § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes betragen für
[Tabelle]
(4) Die §§ 26 und 27 finden entsprechende Anwendung.

3
laws_md/begdv_3/§35.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 35 Erlöschen der Rente
Für das Erlöschen der Rente findet § 25a entsprechende Anwendung.

3
laws_md/begdv_3/§36.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 36
Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn liegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung (Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf eine vom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Erreichen einer Altersgrenze oder auf Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit zugesichert war.

11
laws_md/begdv_3/§37.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 37
(1) Unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 113 BEG sind auch die Tätigkeit im öffentlichen Dienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften.
(2) § 113 Abs. 1 BEG findet keine Anwendung, wenn der Verfolgte nur in einer Nebentätigkeit geschädigt worden ist. Eine Nebentätigkeit ist in der Regel als gegeben anzunehmen, wenn der Verfolgte aus einer Tätigkeit ein Einkommen von weniger als 25 vom Hundert des Gesamteinkommens aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat.
(3) Im Falle des § 113 Abs. 1 BEG bemißt sich die Entschädigung nach den Vorschriften, die für die Schädigung durch wesentliche Beschränkung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gelten. Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn dem Verfolgten auch nach der Schädigung Einkünfte aus seiner gesamten Erwerbstätigkeit verblieben sind, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bieten (§ 12).
(4) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung, wenn der in einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte in einer dieser Erwerbstätigkeiten nur durch wesentliche Beschränkung oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist.
(5) § 113 Abs. 2 und 3 BEG findet auch dann Anwendung, wenn der Verfolgte nacheinander selbständig und unselbständig erwerbstätig war und in beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden ist.

16
laws_md/begdv_3/§38.md Normal file
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@@ -0,0 +1,16 @@
# § 38
(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1322 bis 1323;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Der Monatsbetrag der Rente nach § 156 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
[Tabelle]
(2) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
[Tabelle]
(3) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
[Tabelle]

3
laws_md/begdv_3/§39.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 39
In den Fällen der §§ 12, 17, 21, 29, 32 und 37 Abs. 3 ist bei der Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.

8
laws_md/begdv_3/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,8 @@
# § 4 Beschränkung in der Ausübung der selbständigen
Erwerbstätigkeit
(1) Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung dieser Tätigkeit nach Art und Umfang durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. § 3 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77ff. der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder angeordnet worden ist, weil der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.
(3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhofverfahrensordnung ist in der Regel als Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen.

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laws_md/begdv_3/§40.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 40 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.

11
laws_md/begdv_3/§41.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 41 Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Änderungsverordnung geänderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht.
(2) Soweit sich aus der Änderung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines besonderen Antrages.
(3) Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere gerichtliche Entscheidung beruht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung die Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.

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laws_md/begdv_3/§42.md Normal file
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# § 42
(weggefallen)

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laws_md/begdv_3/§43.md Normal file
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# § 43 Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Es treten in Kraft
1.§§ 1 bis 15, 17, 19 bis 22, 22b, 23, 24 Abs. 1, 3, 5 und 7, §§ 25, 25a, 27, 28, 30, 32, 33 Abs. 1 bis 3 und 5, § 34 Abs. 1, 2 und 4, §§ 35a, 35c, 36 bis 38, 39, 40 und 42mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;
2.§ 24 Abs. 2 und 6, §§ 24a, 26, 29, 35, 35b, 41 und 41amit Wirkung vom 18. September 1965;
3.§§ 22a, 24 Abs. 4, § 33 Abs. 4, §§ 33a, 34 Abs. 3 und § 38amit Wirkung vom 1. Januar 1966.
(2) Es treten außer Kraft
§§ 16, 18 und 31
mit Wirkung vom 18. September 1965.

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laws_md/begdv_3/§5.md Normal file
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# § 5 Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten
Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.

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laws_md/begdv_3/§6.md Normal file
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# § 6 Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln
Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.

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laws_md/begdv_3/§7.md Normal file
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# § 7 Tatsächliche Voraussetzungen für das Darlehen
Der Verfolgte hat Anspruch auf Darlehen, wenn es wahrscheinlich ist, daß ihm dadurch die erfolgreiche Wiederaufnahme oder volle Entfaltung der früheren oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das gleiche gilt für Darlehen zur Festigung der Grundlage der bereits aufgenommenen früheren oder einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit.

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laws_md/begdv_3/§8.md Normal file
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# § 8 Höhe des Darlehens
Bei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen.

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laws_md/begdv_3/§9.md Normal file
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# § 9 Unmöglichkeit der Sicherung
Ist die Sicherung des Darlehens nicht möglich, so kann es auch ohne Sicherung gegeben werden, wenn nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Verfolgten und seinen Erwerbsaussichten die Tilgung des Darlehens nicht wesentlich gefährdet erscheint.