869 B
§ 34 Mindestrente
(Fundstelle zu Abs. 3: BGBl. I 1983, 1321; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG sind insbesondere 1.Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder Ruhelohn, 2.Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen, 3.Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, 4.Rentenleistungen nach BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, 5.laufende Zahlungen auf Grund des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt.
(3) Die monatlichen Freibeträge nach § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes betragen für
[Tabelle]
(4) Die §§ 26 und 27 finden entsprechende Anwendung.