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# § 58 Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
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(1) Vor Erhebung einer Klage gegen Verwaltungsakte nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 25 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
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(2) In Fällen, in welchen ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister das Umweltbundesamt.
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