Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC
This commit is contained in:
3
laws_md/verpackdg/§4.md
Normal file
3
laws_md/verpackdg/§4.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
|
||||
# § 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
|
||||
|
||||
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user