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# § 27 Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
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(1) Die Sammlung nach § 40 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch eine Abstimmungsvereinbarung zu erfolgen. Eine Abstimmungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach § 29 sind zu beachten. Die Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2025/40 nicht entgegenstehen.
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(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung nach den jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.
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(3) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach § 29 von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die Verhandlung und den Abschluss gilt § 31 Absatz 1 entsprechend.
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