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# § 24 Gemeinsame Stelle der Systeme
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(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Zulassung nach § 20 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zulassung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.
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(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
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1.Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
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2.Aufteilung der nach § 31 Absatz 2 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
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3.wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;
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4.Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren nach § 36;
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5.Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 31 Absatz 1 Satz 1;
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6.Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4;
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7.wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile.
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(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.
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