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# § 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Soweit die Verordnung (EU) 2025/40 und dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen, an die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die Beförderung von verpackten Waren oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderungen unberührt.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die Befugnis der zuständigen Behörden von Bund und Ländern, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
(5) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz anzuwenden.