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# § 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
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Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
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1.wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
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2.Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
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3.Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
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4.Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
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