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# § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
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(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
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(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
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1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
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a)„Herstellung von Glaserzeugnissen“ oder
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b)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
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2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
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3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
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Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
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(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
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(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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