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# § 13 Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu analysieren,
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2.technische Zeichnungen und Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,
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3.den Arbeitsprozess zu planen und notwendige Berechnungen durchzuführen,
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4.Fertigungsverfahren sowie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion auszuwählen,
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5.Verfahren zur Herstellung von Hohlglaserzeugnissen zu erläutern,
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6.Verfahren zur Herstellung von Flachglaserzeugnissen zu erläutern,
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7.die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
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8.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
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9.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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