Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC
This commit is contained in:
7
laws_md/stromvkg/§68.md
Normal file
7
laws_md/stromvkg/§68.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 68 Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen
|
||||
|
||||
(1) Verfügbarkeitsfehlmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 unterschreitet.
|
||||
|
||||
(2) Verfügbarkeitsüberschussmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 überschreitet.
|
||||
|
||||
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen 10 Werktage nach Ablauf einer Abrechnungsperiode in dem Umfang die Summen aller Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6), in dem bis dahin bereits Datenmeldungen vorliegen.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user