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# § 65 Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator
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(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums verpflichtet, mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung für das Stromsystem verfügbar zu halten.
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(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber überprüft die Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtung in allen Hochpreisviertelstunden. Dafür ermittelt er für das bezuschlagte Gebot für jede Abrechnungsperiode einen Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6 und ermittelt auf dessen Grundlage Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen.
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(3) Der Kapazitätsverpflichtete hat dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vollständige und aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlich sind. Daneben hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die gebotsgegenständliche Anlage angeschlossen ist, sofern er nicht zuständiger Übertragungsnetzbetreiber ist, die ihm vorliegenden und für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlichen Daten dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungsnetzbetreiber können Format- und Meldewegvorgaben machen, die auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu veröffentlichen sind.
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