Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-08-16 06:30:22 +00:00
parent 9df7198b58
commit 68515f89c5
382 changed files with 4981 additions and 60 deletions

5
laws_md/stromvkg/§55.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 55 Rechtsfolgen
(1) Wenn ein Zuschlag erlischt, zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erlöschen die Rechte und Pflichten nach § 52.
(2) Erlischt ein Zuschlag nach § 53 Satz 1 Nummer 5, ist die an den Bieter ausgezahlte Kapazitätsvergütung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesnetzagentur das Erlöschen festgestellt hat, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte, unverzüglich an die auszahlende Stelle zurückzuzahlen.