Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-08-16 06:30:22 +00:00
parent 9df7198b58
commit 68515f89c5
382 changed files with 4981 additions and 60 deletions

16
laws_md/stromvkg/§46.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,16 @@
# § 46 Rückgabe von Sicherheiten
(1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden.
(2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben,
1.wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2 zurückgenommen hat,
2.wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde,
3.wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
4.bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde, oder
5.bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde.
(3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn
1.die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind und der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 vollständig geleistet hat oder
2.der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet hat.
(4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird.