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# § 30 Verpflichtende Eigenerklärungen
(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten:
1.eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass
a)der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist,
b)gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen,
c)die Anlage für den Verpflichtungszeitraum
aa)weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat oder
bb)anderweitig eine staatliche Förderung erhält,
aaa)nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
bbb)nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
ccc)die dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betreffen, und
d)die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und
2.eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird.
(2) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen nach Absatz 1 für alle Anlagen des Anlagenpools und im Übrigen für sich selbst abzugeben.