Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC
This commit is contained in:
7
laws_md/stromvkg/§22.md
Normal file
7
laws_md/stromvkg/§22.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 22 Reduzierte Leistung
|
||||
|
||||
(1) Die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz wird in reduzierter Leistung bestimmt. Damit gibt jeder Bieter in einer Ausschreibung das Gebot für eine Anlage mit ihrer reduzierten Leistung ab.
|
||||
|
||||
(2) Die reduzierte Leistung wird berechnet, indem die gebotene nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach Absatz 3 und den §§ 23 und 24 multipliziert wird.
|
||||
|
||||
(3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen werden technologieklassenspezifische Reduktionsfaktoren bei den Ausschreibungen angewendet. Für energiebegrenzte Technologieklassen bestehen unterschiedliche Reduktionsfaktoren in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user