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# § 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme
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Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass
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1.im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
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a)ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder
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b)eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht.
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2.im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2
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a)eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und
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b)ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.
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