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# § 11 Ausschluss der Doppelförderung
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(1) Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum
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1.kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und
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2.keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden
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a)nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
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b)nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
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c)soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind.
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Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union teilzunehmen.
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(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
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