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# § 11 Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“
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(1) Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben im Notfall einzuhalten und gegenüber dem Kunden zu erläutern,
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2.Handlungsanweisungen der betrieblichen Selbst- und Fremdrettung in Notfallsituationen umzusetzen sowie
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3.englischsprachige Fachbegriffe anzuwenden und englischsprachige Informationen zu erteilen.
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(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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