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(2) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Das Bundesministerium des Innern teilt diese Informationen der Europäischen Kommission unverzüglich mit.
(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter.
(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter. Ab dem Eingang der Mitteilung nach Satz 1 beim Betreiber kritischer Anlagen gelten die in den §§ 12 und 13 vorgesehenen Verpflichtungen für den Betreiber kritischer Anlagen aufgrund seiner Eigenschaft als kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa.
(4) Auf Antrag der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den oder in dem im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein wesentlicher Dienst erbracht wird, übermittelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört, der Europäischen Kommission
1.Teile der Risikoanalysen und Risikobewertungen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 12,