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@@ -11,19 +11,18 @@ c)der Wasserstoffversorgung und
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d)des Betriebes von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten,
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3.das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die kritische Dienstleistung der Mineralölversorgung,
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4.das Eisenbahn-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Eisenbahnverkehrs, soweit er in die Zuständigkeit der bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen fällt,
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5.die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur,
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6.das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes,
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7.das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme sowie intelligente Verkehrssysteme auf Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung,
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8.der Deutsche Wetterdienst für die kritische Dienstleistung der Wettervorhersage, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt,
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9.das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die kritischen Dienstleistungen, soweit sie nicht dem Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen,
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4.die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur,
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5.das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes,
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6.das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme sowie intelligente Verkehrssysteme auf Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung,
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7.der Deutsche Wetterdienst für die kritische Dienstleistung der Wettervorhersage, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt,
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8.das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die kritischen Dienstleistungen, soweit sie nicht dem Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen,
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a)der Sprach- und Datenübertragung,
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b)der Datenspeicherung und -verarbeitung,
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10.die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die kritischen Dienstleistungen, die durch Unternehmen erbracht werden, für welche sie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU)2022/2554ist,
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11.die für den jeweiligen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Aufsichtsbehörde für die kritische Dienstleistung der Erbringung von Leistungen der Sozialversicherung; sofern die kritische Dienstleistung der Leistungen des Rechts der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterliegt, betroffen ist, die Bundesagentur für Arbeit,
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12.das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für die Aufgaben nach den §§ 8, 14 Absatz 2 sowie § 18,
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13.in den in den Nummern 1 bis 12 nicht genannten Fällen die jeweils zuständigen Bundesbehörden nach Absatz 3 Satz 1 und die jeweils zuständigen Landesbehörden nach Absatz 6 Satz 1.
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9.die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die kritischen Dienstleistungen, die durch Unternehmen erbracht werden, für welche sie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU)2022/2554ist,
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10.die für den jeweiligen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Aufsichtsbehörde für die kritische Dienstleistung der Erbringung von Leistungen der Sozialversicherung; sofern die kritische Dienstleistung der Leistungen des Rechts der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterliegt, betroffen ist, die Bundesagentur für Arbeit,
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11.das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für die Aufgaben nach den §§ 8, 14 Absatz 2 sowie § 18,
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12.in den in den Nummern 1 bis 11 nicht genannten Fällen die jeweils zuständigen Bundesbehörden nach Absatz 3 Satz 1 und die jeweils zuständigen Landesbehörden nach Absatz 6 Satz 1.
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Die in diesem Gesetz gesondert ausgewiesenen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
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(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für weitere kritische Dienstleistungen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 festgelegt werden, zuständige Bundesbehörden festzulegen. Für die kritische Dienstleistung des Betriebs von Bodeninfrastrukturen für die Erbringung weltraumgestützter Dienste im Sektor Weltraum wird das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine oder mehrere zuständige Bundesbehörden festzulegen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
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@@ -32,7 +31,7 @@ Die in diesem Gesetz gesondert ausgewiesenen Zuständigkeiten bleiben unberührt
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(5) Jedes Land benennt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens einen Monat nach dem 17. März 2026 je eine Landesbehörde als zentralen Ansprechpartner für sektorenübergreifende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes.
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(6) Jedes Land bestimmt für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3, welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Es teilt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die zuständigen Behörden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 mit. Soweit eine Festlegung einer Bundesbehörde nach Absatz 3 zu einer jeweils kritischen Dienstleistung erfolgt ist, hat diese Festlegung Vorrang vor einer Bestimmung einer Landesbehörde nach diesem Absatz.
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(6) Jedes Land bestimmt für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3, welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Es teilt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die zuständigen Behörden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 mit. Soweit eine Festlegung einer Bundesbehörde nach Absatz 3 zu einer jeweils kritischen Dienstleistung erfolgt ist, hat diese Festlegung Vorrang vor einer Bestimmung einer Landesbehörde nach diesem Absatz.
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(7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 übermitteln sich wechselseitig die Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweils anderen Seite erforderlich sind. Erforderlich sein können insbesondere
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1.Informationen zu Risiken und Vorfällen sowie
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