Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC
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@@ -29,4 +29,4 @@ b)die Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des wesentlichen D
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(4) Der Betreiber kritischer Anlagen muss die Maßnahmen nach Absatz 1 in einem Resilienzplan darstellen und diesen anwenden. Aus dem Resilienzplan müssen die den Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen hervorgehen. Auf die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers ist Bezug zu nehmen. Der Resilienzplan ist bei Bedarf sowie nach Durchführung einer Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen zu aktualisieren.
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(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt bis einschließlich 17. Januar 2026 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit.
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(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit.
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