Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-08-16 06:30:22 +00:00
parent 9df7198b58
commit 68515f89c5
382 changed files with 4981 additions and 60 deletions

View File

@@ -29,4 +29,4 @@ b)die Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des wesentlichen D
(4) Der Betreiber kritischer Anlagen muss die Maßnahmen nach Absatz 1 in einem Resilienzplan darstellen und diesen anwenden. Aus dem Resilienzplan müssen die den Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen hervorgehen. Auf die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers ist Bezug zu nehmen. Der Resilienzplan ist bei Bedarf sowie nach Durchführung einer Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen zu aktualisieren.
(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt bis einschließlich 17. Januar 2026 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit.
(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit.