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# § 5 Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689
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Bei der Bundesnetzagentur wird ein zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichtet. Das Zentrum hat die Aufgabe,
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1.die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle bei komplexen Entscheidungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 oder die zuständigen Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2023/1230 bei komplexen Entscheidungen bei der Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt nach der Verordnung (EU) 2023/1230 integriert sind, mit Sachverstand auf Anfrage zu unterstützen,
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2.die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden untereinander und mit sonstigen, in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden zu koordinieren und darauf hinzuwirken, dass die horizontalen Rechtsfragen einheitlich beantwortet werden,
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3.die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern,
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4.eine angemessene, transparente und regelmäßige Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften, der Wirtschaft und der Wissenschaft und Forschung sowie der Länder sicherzustellen sowie
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5.nach Bedarf vorbereitete Schulungs- und Sensibilisierungsangebote sowie allgemeine Informationen und Prüfempfehlungen bereitzustellen mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung der Verordnung (EU)2024/1689in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.
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Für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 kann das Zentrum im Einzelfall in ihrer Zuständigkeit betroffene Bundesbehörden einbinden und externen Sachverstand hinzuziehen. Für die Erfüllung seiner Aufgabe nach Satz 2 Nummer 2 kann das Zentrum geeignete Ausschüsse, insbesondere bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden, einrichten, insbesondere einen Bund-Länder-Ausschuss Künstliche Intelligenz, der der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 6 und 8 sowie der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde dient.
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