Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC
This commit is contained in:
9
laws_md/darlvermv/§8.md
Normal file
9
laws_md/darlvermv/§8.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 8 Mitteilungspflichten
|
||||
|
||||
(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat der Eintragungspflichtige Änderungen der Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
|
||||
|
||||
(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.
|
||||
|
||||
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.
|
||||
|
||||
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3c Satz 2 der Gewerbeordnung.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user