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# DARLVERMV
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**Verordnung über Darlehensvermittlung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Sachkundeprüfung](§1.md)
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- [§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss](§2.md)
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- [§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren](§3.md)
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- [§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen](§4.md)
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- [§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit](§5.md)
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- [§ 6 Weiterbildung](§6.md)
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- [§ 7 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister](§7.md)
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- [§ 8 Mitteilungspflichten](§8.md)
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- [§ 9 Zugang](§9.md)
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- [§ 10 Allgemeine Verhaltenspflicht](§10.md)
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- [§ 11 Verbot der Annahme von Geldern](§11.md)
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- [§ 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht](§12.md)
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- [§ 13 Überprüfungen](§13.md)
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- [§ 14 Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten](§14.md)
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- [§ 15 Ordnungswidrigkeiten](§15.md)
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# § 1 Sachkundeprüfung
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(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
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(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:
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1.Kundenberatung,
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2.fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
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3.Finanzierung und Kreditprodukte.
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Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.
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# § 10 Allgemeine Verhaltenspflicht
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Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.
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# § 11 Verbot der Annahme von Geldern
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Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.
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# § 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht
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(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes gemäß Satz 3 aufzuzeichnen:
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1.den Namen und Vornamen sowie die Anschrift des Auftraggebers oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
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2.das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt,
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3.den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.
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Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
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(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
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# § 13 Überprüfungen
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(1) Sofern die für die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder seiner zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen oder im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte nicht auf dem aktuellen Stand sind, kann sie anordnen, dass der Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 vorlegt, an denen er und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anordnung teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen muss mindestens Folgendes ersichtlich sein:
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1.Name und Vorname oder die Firma des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten,
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2.Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
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3.Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.
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(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Absatz 5 oder Absatz 7 der Gewerbeordnung und § 12 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
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(3) Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind
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1.Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
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2.Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
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a)mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer ist,
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b)sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, erfüllen oder
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c)sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
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Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammenschlüsse solcher Personen.
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(4) Ungeeignet für eine Prüfung nach Absatz 2 sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
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# § 14 Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten
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(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer nach § 13 Absatz 2 jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
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(2) Der Prüfer nach § 13 Absatz 2 ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
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# § 15 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
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2.entgegen § 11 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Darlehensnehmers verschafft,
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3.entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
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4.entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
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5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
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6.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Einsicht nicht gestattet oder
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7.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt.
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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
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(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
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# § 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
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(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
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(2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Vermittlung von und der Beratung zu Darlehen durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
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(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, bleibt unberührt.
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# § 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
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(1) Die Sachkundeprüfung erfolgt schriftlich und kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Prüfungsbereiche. Diese sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der Prüfling soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die Produkt- und Beratungskenntnisse erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
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(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
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(3) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
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(4) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
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(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch Satzung.
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# § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
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(1) Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt:
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1.eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung;
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2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
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a)als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
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b)als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau,
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c)als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
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d)als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
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aa)die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
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bb)die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
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e)als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
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f)als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
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g)als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
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h)als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
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i)als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen;
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3.ein Zeugnis
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a)als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
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b)als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule oder
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c)als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau,
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wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.
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(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.
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# § 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
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Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss.
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# § 6 Weiterbildung
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(1) Die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren.
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(2) Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildung kann auch im Rahmen des Erwerbs eines Abschlusses nach § 4 Absatz 1 erfolgen.
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(3) Der Anbieter einer Weiterbildung muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3.
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# § 7 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
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Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zum nach § 34k Absatz 8 der Gewerbeordnung Eintragungspflichtigen gespeichert:
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1.der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
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2.das Geburtsdatum,
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3.die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung als Darlehensvermittler besitzt,
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4.die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Darlehensberater nach § 34k Absatz 5 der Gewerbeordnung auftritt,
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5.die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,
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6.die betriebliche Anschrift,
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7.die Registrierungsnummer nach § 8 Absatz 3 Satz 1,
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8.der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, sowie
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9.die Geburtsdaten der nach Nummer 8 eingetragenen Personen.
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Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben ihrer Firma auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
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# § 8 Mitteilungspflichten
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(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat der Eintragungspflichtige Änderungen der Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
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(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.
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(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.
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(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3c Satz 2 der Gewerbeordnung.
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# § 9 Zugang
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Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.
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