Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC
This commit is contained in:
17
laws_md/bautechkonausbv/§28.md
Normal file
17
laws_md/bautechkonausbv/§28.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# § 28 Mündliche Ergänzungsprüfung
|
||||
|
||||
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
|
||||
|
||||
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
|
||||
1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
|
||||
a)„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
|
||||
b)„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ oder
|
||||
c)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
|
||||
|
||||
2.wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
|
||||
3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
|
||||
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.
|
||||
|
||||
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
|
||||
|
||||
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user