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# § 25 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
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(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,
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2.Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,
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3.statische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,
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4.Berechnungen durchzuführen,
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5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
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6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und
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7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
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(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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