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# § 16 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,
2.Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,
3.bautechnische und bauphysikalische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,
4.Berechnungen durchzuführen,
5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und
7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.