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# § 10 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
2.Bauzeichnungen zu lesen und Daten aus Planungsunterlagen zu entnehmen,
3.Skizzen von Bauwerken unter Berücksichtigung von projektbezogenen Vorgaben und Vorschriften manuell anzufertigen,
4.zweidimensionale Darstellungen von Bauteilen und Objekten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien mit einem CAD-System zu entwickeln,
5.grundlegende Berechnungen zur Konstruktion durchzuführen und Massenermittlungen zu erstellen,
6.Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungsbezogen zu unterscheiden und unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft zu beurteilen,
7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen und
8.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Zusätzlich hat er geeignete Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 330 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt die Prüfungszeit 240 Minuten. Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und
2.die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.