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# § 10 Prüfungsbereich
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(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ statt.
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(2) Im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
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2.Bauzeichnungen zu lesen und Daten aus Planungsunterlagen zu entnehmen,
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3.Skizzen von Bauwerken unter Berücksichtigung von projektbezogenen Vorgaben und Vorschriften manuell anzufertigen,
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4.zweidimensionale Darstellungen von Bauteilen und Objekten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien mit einem CAD-System zu entwickeln,
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5.grundlegende Berechnungen zur Konstruktion durchzuführen und Massenermittlungen zu erstellen,
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6.Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungsbezogen zu unterscheiden und unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft zu beurteilen,
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7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen und
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8.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Zusätzlich hat er geeignete Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 330 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt die Prüfungszeit 240 Minuten. Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
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(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und
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2.die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
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