Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-08-16 06:30:22 +00:00
parent 9df7198b58
commit 68515f89c5
382 changed files with 4981 additions and 60 deletions

View File

@@ -1,10 +1,10 @@
# § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
# § 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit
1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,