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# § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
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# § 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
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(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
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1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
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2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
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(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
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(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit
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1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
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2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
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3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
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