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@@ -90,7 +90,7 @@ Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung](§43.md)
- [§ 60 Lichtbild](§60.md)
- [§ 60 Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts](§60.md)
- [§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik](§61.md)
- [§ 61 Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip](§61.md)
- [§ 61 Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip](§61.md)
- [§ 61 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung](§61.md)
- [§ 61 Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller](§61.md)
- [§ 61 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen](§61.md)
@@ -113,7 +113,7 @@ Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung](§43.md)
- [§ 73 Mitteilungen der
Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15
des Bundesvertriebenengesetzes](§73.md)
- [§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen](§74.md)
- [§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen](§74.md)
- [§ 75 (weggefallen)](§75.md)
- [§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden](§76.md)
- [§ 76 Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen](§76.md)

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@@ -1,10 +1,10 @@
# § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
# § 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit
1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,

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# § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.