Update laws from RSS - 2026-08-16 06:30:21 UTC
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@@ -90,7 +90,7 @@ Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung](§43.md)
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- [§ 60 Lichtbild](§60.md)
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- [§ 60 Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts](§60.md)
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- [§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik](§61.md)
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- [§ 61 Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip](§61.md)
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- [§ 61 Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip](§61.md)
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- [§ 61 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung](§61.md)
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- [§ 61 Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller](§61.md)
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- [§ 61 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen](§61.md)
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@@ -113,7 +113,7 @@ Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung](§43.md)
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- [§ 73 Mitteilungen der
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Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15
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des Bundesvertriebenengesetzes](§73.md)
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- [§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen](§74.md)
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- [§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen](§74.md)
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- [§ 75 (weggefallen)](§75.md)
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- [§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden](§76.md)
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- [§ 76 Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen](§76.md)
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@@ -1,10 +1,10 @@
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# § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
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# § 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
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(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
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1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
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2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
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(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
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(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit
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1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
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2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
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3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
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@@ -1,3 +1,3 @@
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# § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
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Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
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Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
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