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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
<dokumente builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011"><norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><amtabk>HKrimDAPrV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2011-01-15</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2011, 43</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes<FnR ID="f004300_01_BJNR004300011"/></langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2026 I Nr. 155</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Sonst</standtyp><standkommentar>Zukünftige amtl. Langüberschrift: Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes (ab 1.6.2026 I Nr. 155)</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Sonst</standtyp><standkommentar>Zukünftige amtl. Buchstabenabkürzung: HKrimDVDV (ab 1.6.2026 I Nr. 155)</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><text format="XML"><Footnotes><Footnote FnZ="*" Group="column" ID="f004300_01_BJNR004300011" Pos="normal" Postfix=")"><noindex>Nichtamtlicher Hinweis: Die Überschrift wurde gem. Art. 1 Nr. 1 V v. 18.5.2026 I Nr. 155 mWv 1.6.2026 wie folgt gefasst:</noindex><BR/>Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes<BR/>HKrimDVDV</Footnote></Footnotes></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.6.2009 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE000100000"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE000201311"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>Inhaltsübersicht</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><TOC><table frame="none" pgwide="1" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colwidth="1*"/><colspec colname="col2" colwidth="8*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§  1</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">Ziele des Vorbereitungsdienstes</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§  2</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">Einstellungsvoraussetzungen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§  3</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">Auswahlverfahren</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§  4</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">Dienstaufsicht</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§  5</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">Urlaub</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§  6</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§  7</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">Fachpraktische Ausbildungsphase</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§  8</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement (Public Administration Police Management)“</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§  9</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">Laufbahnprüfung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§ 10</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" colsep="0" rowsep="0">§ 11</entry><entry VJ="1" colname="col2" colsep="0" rowsep="0">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</entry></row></tbody></tgroup></table></TOC></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE000300000"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Ziele des Vorbereitungsdienstes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des Bundes vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Kriminaldienst erforderlich sind. Er soll die Beamtinnen und Beamten zu verantwortlichem polizeilichen Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE000400000"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Einstellungsvoraussetzungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Eingestellt werden soll nur, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE000501311"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Auswahlverfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Über die Einstellung wird auf Grund eines Auswahlverfahrens entschieden, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den höheren Kriminaldienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit sowie schriftlichen und mündlichen Teilen. Die Einzelheiten regelt das Bundeskriminalamt in einer Richtlinie.</P><P>(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.</P><P>(3) Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen des Auswahlverfahrens nicht zugelassen wird oder am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.</P><P>(4) Das Auswahlverfahren wird von einer beim Bundeskriminalamt eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt. Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein und besteht aus mindestens einer Beamtin und einem Beamten des höheren Dienstes. Mindestens ein Mitglied soll die Laufbahnbefähigung für den höheren Kriminaldienst besitzen. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Mitglieder werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.</P><P>(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE000600000"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Dienstaufsicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Während des Studiums an der Deutschen Hochschule der Polizei sowie der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Beamtinnen und Beamten neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE000700000"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Urlaub</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE000800000"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement (Public Administration Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE000900000"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Fachpraktische Ausbildungsphase</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphase. Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten bekannt.</P><P>(2) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden.</P><P>(3) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Ausbildungsverantwortliche oder einen Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Ausbildungsphase verantwortlich. Sie beraten die Beamtinnen und Beamten sowie die Ausbildenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE001000000"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="XML">Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement (Public Administration Police Management)“</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Studium und Prüfungen richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement (Public Administration Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das erste Studienjahr wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE001100000"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="XML">Laufbahnprüfung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei ist die Laufbahnprüfung.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE001201311"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20260526215503" doknr="BJNR004300011BJNE001300000"><metadaten><jurabk>HKrimDAPrV</jurabk><jurabk>HKrimDVDV</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, außer Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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2.soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Europäische Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4 und 5 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen
einzureichen.
(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 8a bis 11a und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 8a bis 11a und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.
(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,
1.soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5a genannten Unterlagen, und,

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# § 9 Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „R 01.00”, „R 02.00”, „R 03.00”, „R 05.00”, „R 09.00”, „R 10.00”, „R 11.00”, „R 12.00.a” und „R 12.00.b” nach den Anlagen 13 bis 21 einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 01.00”, „R 02.00”, „R 03.00”, „R 05.00”, „R 09.00”, „R 10.00”, „R 11.00”, „R 12.00.a” und „R 12.00.b” nach den Anlagen 13 bis 21 einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört oder ein CRR-Kreditinstitut, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „R 04.00.a“, „R 04.00.b“, „R 04.00.c“ nach den Anlagen 22 bis 24 einzureichen. CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen nach § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 3 entsprechend. Die Anzeige der Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million Euro separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Vertragsstaat nach Satz 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.
(3) Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügen, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zweijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular „R 07.00“ nach der Anlage 25 einzureichen. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene.
(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „R 06.00.a“ und „R 06.00.b“ nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter.
(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 06.00.a“ und „R 06.00.b“ nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter.
(5) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Die Angaben nach Absatz 4 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist; dabei sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.

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