Update laws from RSS - 2026-04-02 21:09:04 UTC
This commit is contained in:
23
laws_md/wasserstoffbg/§2.md
Normal file
23
laws_md/wasserstoffbg/§2.md
Normal file
@@ -0,0 +1,23 @@
|
||||
# § 2 Anwendungsbereich
|
||||
|
||||
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:
|
||||
1.Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,
|
||||
2.Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen,
|
||||
3.Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,
|
||||
4.Anlage zum Import von Wasserstoff,
|
||||
5.Anlage zum Import von Ammoniak,
|
||||
6.Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
|
||||
7.Anlage zum Import von Methanol,
|
||||
8.Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu Wasserstoff,
|
||||
9.Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,
|
||||
10.Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
|
||||
11.Wasserstoffleitung,
|
||||
12.Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,
|
||||
13.Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 erforderlich ist,
|
||||
14.Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet,
|
||||
15.Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid,
|
||||
16.Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
|
||||
17.Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und
|
||||
18.Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.
|
||||
|
||||
(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user