Update laws from RSS - 2026-06-18 21:08:02 UTC
This commit is contained in:
16
laws_md/sgb2_48afkv/§6.md
Normal file
16
laws_md/sgb2_48afkv/§6.md
Normal file
@@ -0,0 +1,16 @@
|
||||
# § 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
|
||||
|
||||
(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:
|
||||
|
||||
[Tabelle]
|
||||
|
||||
Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
|
||||
|
||||
(2) Ergänzungsgrößen sind:
|
||||
1.die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
|
||||
2.die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“:
|
||||
|
||||
[Tabelle]
|
||||
|
||||
3.die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
|
||||
4.die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user