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2026-06-18 21:08:02 +00:00

972 B

§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:

[Tabelle]

Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind: 1.die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet; 2.die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“:

[Tabelle]

3.die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet; 4.die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.