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2.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
5.entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
6.entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt,
7.entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
8.entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft oder
5.entgegen § 10 Absatz 1 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft,
6.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
7.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt,
8.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
9.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die das Luftsicherheitsrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.