From 1300dc904fdc2bfb798ce027975fe7efdf3c1732 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: LawGit Bot Date: Tue, 17 Mar 2026 21:09:13 +0000 Subject: [PATCH] Update laws from RSS - 2026-03-17 21:09:13 UTC --- last_update.txt | 2 +- .../awv_2013/awv_2013_2026-03-17_ea4f2f4e.xml | 144 ++++++++++++++++++ laws/awv_2013/last_stand.txt | 2 +- .../heimg_ndg_1_2026-03-17_0e63204f.xml | 9 ++ laws/heimg_ndg_1/last_stand.txt | 1 + .../kritisdachg_2026-03-17_db0b5817.xml | 29 ++++ laws/kritisdachg/last_stand.txt | 1 + laws/luftsig/last_stand.txt | 1 + laws/luftsig/luftsig_2026-03-17_8b17738b.xml | 39 +++++ laws/luftvodv_162/last_stand.txt | 1 + .../luftvodv_162_2026-03-17_37317569.xml | 3 + laws_md/awv_2013/§55.md | 6 +- laws_md/kritisdachg/README.md | 34 +++++ laws_md/kritisdachg/§1.md | 3 + laws_md/kritisdachg/§10.md | 13 ++ laws_md/kritisdachg/§11.md | 35 +++++ laws_md/kritisdachg/§12.md | 11 ++ laws_md/kritisdachg/§13.md | 32 ++++ laws_md/kritisdachg/§14.md | 16 ++ laws_md/kritisdachg/§15.md | 3 + laws_md/kritisdachg/§16.md | 17 +++ laws_md/kritisdachg/§17.md | 9 ++ laws_md/kritisdachg/§18.md | 22 +++ laws_md/kritisdachg/§19.md | 5 + laws_md/kritisdachg/§2.md | 15 ++ laws_md/kritisdachg/§20.md | 5 + laws_md/kritisdachg/§21.md | 25 +++ laws_md/kritisdachg/§22.md | 14 ++ laws_md/kritisdachg/§23.md | 11 ++ laws_md/kritisdachg/§24.md | 17 +++ laws_md/kritisdachg/§25.md | 3 + laws_md/kritisdachg/§26.md | 3 + laws_md/kritisdachg/§3.md | 51 +++++++ laws_md/kritisdachg/§4.md | 36 +++++ laws_md/kritisdachg/§5.md | 27 ++++ laws_md/kritisdachg/§6.md | 7 + laws_md/kritisdachg/§7.md | 12 ++ laws_md/kritisdachg/§8.md | 24 +++ laws_md/kritisdachg/§9.md | 15 ++ laws_md/luftsig/README.md | 1 + laws_md/luftsig/§13.md | 2 +- laws_md/luftsig/§15.md | 8 +- laws_md/luftsig/§17.md | 4 +- laws_md/luftsig/§18.md | 8 +- laws_md/luftsig/§19.md | 12 +- laws_md/luftsig/§7.md | 2 +- laws_metadata.json | 26 +++- 47 files changed, 744 insertions(+), 22 deletions(-) create mode 100644 laws/awv_2013/awv_2013_2026-03-17_ea4f2f4e.xml create mode 100644 laws/heimg_ndg_1/heimg_ndg_1_2026-03-17_0e63204f.xml create mode 100644 laws/heimg_ndg_1/last_stand.txt create mode 100644 laws/kritisdachg/kritisdachg_2026-03-17_db0b5817.xml create mode 100644 laws/kritisdachg/last_stand.txt create mode 100644 laws/luftsig/last_stand.txt create mode 100644 laws/luftsig/luftsig_2026-03-17_8b17738b.xml create mode 100644 laws/luftvodv_162/last_stand.txt create mode 100644 laws/luftvodv_162/luftvodv_162_2026-03-17_37317569.xml create mode 100644 laws_md/kritisdachg/README.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§1.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§10.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§11.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§12.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§13.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§14.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§15.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§16.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§17.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§18.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§19.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§2.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§20.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§21.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§22.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§23.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§24.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§25.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§26.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§3.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§4.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§5.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§6.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§7.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§8.md create mode 100644 laws_md/kritisdachg/§9.md diff --git a/last_update.txt b/last_update.txt index ae06bc52..d091d756 100644 --- a/last_update.txt +++ b/last_update.txt @@ -1 +1 @@ -2026-03-16T21:08:49.582234 \ No newline at end of file +2026-03-17T21:08:58.801838 \ No newline at end of file diff --git a/laws/awv_2013/awv_2013_2026-03-17_ea4f2f4e.xml b/laws/awv_2013/awv_2013_2026-03-17_ea4f2f4e.xml new file mode 100644 index 00000000..f27f0f2d --- /dev/null +++ b/laws/awv_2013/awv_2013_2026-03-17_ea4f2f4e.xml @@ -0,0 +1,144 @@ + +AWV 2013AWV2013-08-02BGBl I2013, 2865AußenwirtschaftsverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66SonstV in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013


(+++ Textnachweis ab: 1.9.2013 +++)



(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2024/242 (CELEX Nr: 32024L0242) vgl. Bek. v. 29.1.2024 I Nr. 28
Umsetzung der
EURL 2025/290 (CELEX Nr: 32025L0290) vgl. Bek. v. 25.2.2025
BAnz AT 18.03.2025 B1, AT 17.04.2025 B1 +++)

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 55a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 in der bis 16.3.2026 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 82a Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 55a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4: Zur Anwendung vgl. § 82a Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 60 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 55a Abs. 3 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 56 Abs. 4 Satz 4 +++)
(+++ § 56 Abs. 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 60a Abs. 2 +++)
(+++ § 58a Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 61 Satz 3 +++)
(+++ § 59 Abs. 3 bis 5: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 29.10.2025 I Nr. 261 u. G v. 3.2.2026 I Nr. 27 +++)

+AWV 2013AWVEingangsformel

Es verordnen auf Grund

des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 3, § 5, § 9 Satz 1, § 11, § 19 Absatz 4 Satz 2 und § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie
des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

+AWV 2013AWVInhaltsübersichtKapitel 1Allgemeine Vorschriften§  1Beantragung von Genehmigungen§  2Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG§  3Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf§  4Erteilung von Genehmigungen§  5(weggefallen)§  6Aufbewahrung von Verwaltungsakten§  7Boykotterklärung§  7aGebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten
Kapitel 2Ausfuhr und Verbringung aus dem InlandAbschnitt 1BeschränkungenUnterabschnitt 1Genehmigungsbedürftige Ausfuhr§  8Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste§  9Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck§ 10Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste
Unterabschnitt 2Genehmigungsbedürftige<BR/> Verbringung aus dem Inland§ 11Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern
Abschnitt 2Verfahrens- und MeldevorschriftenUnterabschnitt 1Ausfuhr und Wiederausfuhr§ 12Gestellung und Anmeldung§ 13(weggefallen)§ 14Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung§ 15Vereinfachte Zollanmeldung§ 16Anschreibung in der Buchführung des Anmelders§ 17(weggefallen)§ 18Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas§ 19Ausfuhr von Obst und Gemüse§ 20Wiederausfuhren§ 20aSummarische Ausgangsanmeldung§ 20bWiederausfuhrmitteilung
Unterabschnitt 2Genehmigungsbedürftige Ausfuhr§ 21Ausfuhrgenehmigung§ 22Informations- und Buchführungspflichten§ 23Ausfuhrabfertigung§ 24Datenaustausch§ 25Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat§ 26Aufzeichnungspflichten
Unterabschnitt 3Genehmigungsbedürftige<BR/> Verbringung und Zertifizierungsverfahren§ 27Anzuwendende Vorschriften§ 28Zertifizierungsverfahren
Kapitel 3EinfuhrAbschnitt 1Beschränkungen und<BR/> allgemeine Verfahrensvorschriften§ 29Verwendungsbeschränkungen§ 30Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen
Abschnitt 2
Einfuhrabfertigung§ 31Antrag auf Einfuhrabfertigung§ 32Einfuhrdokumente§ 33Verfahren bei der Einfuhrabfertigung§ 34Erhebung von Einfuhrdaten§ 35(weggefallen)§ 36Vorherige Einfuhrüberwachung§ 37Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung§ 38Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung§ 39Einfuhrgenehmigung§ 40Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren§ 41Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren§ 42Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen§ 43Zwangsvollstreckung
Kapitel 4Sonstiger GüterverkehrAbschnitt 1Durchfuhr§ 44Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern§ 45Durchfuhrverfahren
Abschnitt 2Handels- und Vermittlungsgeschäfte§ 46Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste§ 47Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland§ 48Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Kapitel 5Dienstleistungsverkehr§ 49Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen§ 50Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung§ 51Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland§ 52Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen§ 52aGenehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung§ 52bGenehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung§ 53Befreiungen von der Genehmigungspflicht
Kapitel 6Beschränkungen des KapitalverkehrsAbschnitt 1Beschränkungen nach § 4 Absatz 2<BR/> des Außenwirtschaftsgesetzes<BR/> zur Erfüllung des Abkommens<BR/> über deutsche Auslandsschulden§ 54Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
Abschnitt 2Prüfung von UnternehmenserwerbenUnterabschnitt 1Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben§ 55Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung§ 55aVoraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit§ 56Stimmrechtsanteile§ 57(weggefallen)§ 58Unbedenklichkeitsbescheinigung§ 58aFreigabe eines Erwerbs nach § 55§ 59Untersagung oder Anordnungen§ 59aAusnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes
Unterabschnitt 2Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben§ 60Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung§ 60aStimmrechtsanteile§ 61Freigabe eines Erwerbs nach § 60§ 62Untersagung oder Anordnungen
Unterabschnitt 3Verfahrensübergreifende Vorschriften§ 62aVerfahrenswechsel im Prüfverfahren
Kapitel 7Meldevorschriften<BR/> im Kapital- und ZahlungsverkehrAbschnitt 1Begriffsbestimmungen§ 63Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Meldevorschriften im Kapitalverkehr§ 64Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland§ 65Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland§ 66Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
Abschnitt 3Meldung von Zahlungen§ 67Meldung von Zahlungen§ 68(weggefallen)§ 69(weggefallen)§ 70Meldungen der Geldinstitute
Abschnitt 4Meldefristen, Meldestellen<BR/> und Ausnahmen von der Meldepflicht§ 71Meldefristen§ 72Meldestelle und Einreichungsweg§ 73Ausnahmen
Kapitel 8Beschränkungen<BR/> gegen bestimmte Länder und PersonenAbschnitt 1Ausfuhr-,<BR/> Handels- und Vermittlungsverbote§ 74Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern§ 75Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter§ 76Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75§ 76aAusnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
Abschnitt 2Einfuhr- und Verbringungsverbote§ 77Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
Abschnitt 3Besondere Genehmigungserfordernisse§ 78Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
Abschnitt 4Auslandstaten Deutscher§ 79Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Kapitel 9Straftaten und OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 1Straftaten§ 80Straftaten
Abschnitt 2Ordnungswidrigkeiten§ 81Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung§ 82Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union
Kapitel 10Übergangsbestimmung, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 82aÜbergangsbestimmungen§ 82bEvaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung§ 83Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage  1Anlage AL zur AußenwirtschaftsverordnungAnlage  2DIREKA1 Vermögen von Inländern im AuslandAnlage  3DIREKA2 Vermögen von Ausländern im InlandAnlage  4AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der AußenwirtschaftsverordnungAnlage  5ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der AußenwirtschaftsverordnungAnlage  6ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 der AußenwirtschaftsverordnungAnlage  7ZABILC3 Zahlungen für Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 der AußenwirtschaftsverordnungAnlage  8Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
+AWV 2013AWV010Kapitel 1Allgemeine Vorschriften +AWV 2013AWV§ 1Beantragung von Genehmigungen

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch, wer einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.

(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) werden von Amts wegen erteilt.

+AWV 2013AWV§ 2Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das ihm Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere in Bezug auf seine Fähigkeit, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.

(2) Für die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:

1.
nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
2.
einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannte Güter im Inland, insbesondere Fähigkeit zur System- oder Teilsystemintegration;
3.
die Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren, der persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich ist und Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers ist;
4.
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen;
5.
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält;
6.
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers, aus der sich eindeutig ergibt, dass der in Nummer 3 genannte leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für die Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Antragstellers zuständigen Abteilungen führt; diese Beschreibung enthält Angaben über
a)
die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren,
b)
die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antragsteller,
c)
die internen Prüfverfahren,
d)
die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals,
e)
die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit,
f)
das Führen von Aufzeichnungen,
g)
die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren,
h)
die Adresse, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter einsehen können;
7.
eine Erklärung des Antragstellers, dass er
a)
die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter, die er auf der Grundlage einer Allgemeinverfügung erhält, welche auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene Produktion verwendet und
b)
die betreffenden Güter außer zum Zweck der Wartung oder Reparatur nicht als solche einem Dritten endgültig überlässt, zu ihm verbringt oder an ihn ausführt.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.

+AWV 2013AWV§ 3Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Verwaltungsakte, die nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder auf Grund dieser Verordnung erlassen werden, schriftlich oder elektronisch erlassen werden.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann im Rahmen seiner Zuständigkeit im Außenwirtschaftsverkehr durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss und festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsaktes elektronisch gestellt werden können und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden.

(3) Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente, die auf der Grundlage von den §§ 14a, 15 oder 23 des Außenwirtschaftsgesetzes oder in Verfahren nach Kapitel 6 Abschnitt 2 dieser Verordnung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eingereicht werden, sind schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Dokumente nach Satz 1 sollen ab dem Zeitpunkt der elektronischen Verfügbarkeit der Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal im Sinne des § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes mittels des Verwaltungsportals eingereicht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die elektronische Verfügbarkeit der jeweiligen Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal fest.

(4) Soweit nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes der Eingang einer Meldung eines Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz maßgeblich ist, gilt die Meldung bzw. der Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals nach Absatz 3 Satz 2 erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestätigt den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren Erwerber und unterrichtet diesen, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind, soweit dies möglich ist. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes der vollständige Eingang der nach § 14a Absatz 2 Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes bestimmten Unterlagen maßgeblich ist. Dasselbe gilt für das Ende der Hemmung einer Frist nach § 14a Absatz 6 des Außenwirtschaftsgesetzes.

+AWV 2013AWV§ 4Erteilung von Genehmigungen

(1) Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen erteilt werden.

(2) Eine Sammelgenehmigung kann einem Antragsteller für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Bestimmungsländern erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.

+AWV 2013AWV§ 5(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 6Aufbewahrung von Verwaltungsakten

(1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Urkunde vorher zurückgegeben werden muss.

(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle

1.
festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann, oder
2.
die weiteren Voraussetzungen für die Aufbewahrung regeln.

+AWV 2013AWV§ 7Boykotterklärung

Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch

1.
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
2.
der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder
3.
die Bundesrepublik Deutschland
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.

+AWV 2013AWV§ 7aGebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten

Bei Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union.

+AWV 2013AWV020Kapitel 2Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland +AWV 2013AWV020010Abschnitt 1Beschränkungen +AWV 2013AWV020010010Unterabschnitt 1Genehmigungsbedürftige Ausfuhr +AWV 2013AWV§ 8Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste

(1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung:

1.
der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter und
2.
der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island:

1.
Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,
2.
Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und
3.
Wiederladegeräte, soweit sie für die Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen. Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig.

+AWV 2013AWV§ 9Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(4) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/821 gilt entsprechend, wenn einem Ausführer aufgrund von Erkenntnissen, die er nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangt hat, bekannt ist, dass dort genannte Güter für eine dort genannte Verwendung bestimmt sind.

+AWV 2013AWV§ 10Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste

Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit „G“ gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind.

+AWV 2013AWV020010020Unterabschnitt 2Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland +AWV 2013AWV§ 11Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern

(1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für

1.
Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,
2.
Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und
3.
Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind.
Satz 2 gilt nicht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Gebietes der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt.

(2) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.

(3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt.

(4) Ist dem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Absatzes 3, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt, für einen in Absatz 3 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn

1.
die Ausfuhr der Güter gemäß § 8 oder § 9 einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung vorliegt,
2.
die Güter an dem Bestimmungsziel innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, in das sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), unterzogen werden sollen oder
3.
Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Verbringung von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

+AWV 2013AWV020020Abschnitt 2Verfahrens- und Meldevorschriften +AWV 2013AWV020020010Unterabschnitt 1Ausfuhr und Wiederausfuhr +AWV 2013AWV§ 12Gestellung und Anmeldung

(1) Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen.

(2) Wer als Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343/1 vom 29.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 (ABl. L 54 vom 22.2.2023, S. 1, ABl. L 56 I vom 23.2.2023, S. 7) geändert worden ist, oder als Anmelder nach Artikel 170 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union befördern will, hat entsprechend den Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eine der folgenden Anmeldungen abzugeben:

1.
eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und des Artikels 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) oder
2.
eine Wiederausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 13 und des Artikels 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Die Anmeldung muss den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen:
1.
der Artikel 162, 166, 167 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
2.
des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3) Die Anmeldung nach Absatz 2 ist elektronisch abzugeben; ausgenommen sind Fälle nach Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 136 Absatz 2, den Artikeln 137 und 139 Absatz 2 sowie mit den Artikeln 140, 141 und 143 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. In der Anmeldung sind die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1, A2 und Abschnitt 2 Spalte B1 sowie die Angaben zu den Datenelementen 13 03 000 000, 14 01 000 000, 14 05 000 000, 14 06 000 000, 16 10 000 000 sowie bei der Wiederausfuhr aus einem Zollager zu Datenelement 12 11 000 000 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen. In der Anmeldung ist der Ausführer im Sinne des § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/821 gesondert anzugeben, sofern er dem Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht entspricht. Die Anmeldung ist mit Hilfe des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, abzugeben. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung sowie gegebenenfalls den Antrag nach Absatz 4 nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln.

(4) Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. Die nicht gegenständliche Übermittlung von Gütern bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.

(5) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.

+AWV 2013AWV§ 13(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 14Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung

(1) Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr können die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel verlangen.

(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Waren nicht gemäß § 12 gestellt und angemeldet worden sind. In diesen Fällen verweigert bei Versand durch einen Postbetreiber die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren.

(3) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort gemäß § 12 Absatz 4 vor Ablauf der im Antrag nach § 12 Absatz 4 angegeben Zeit entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.

(4) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.

+AWV 2013AWV§ 15Vereinfachte Zollanmeldung

(1) Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er in der Ausfuhranmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 sowie Abschnitt 2 Spalte C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für dieses Verfahren erforderlich sind. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Der Anmelder hat die vereinfachte Zollanmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der Zollstelle, die in der vereinfachten Zollanmeldung oder in der Bewilligung nach Absatz 4 angegeben ist

1.
mit den nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder
2.
durch eine vollständige Anmeldung zu ersetzen.

(3) Der Anmelder kann Vervollständigungen oder Ersetzungen von mehreren vereinfachten Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Sendung ausgeführt worden sind.

(4) Zuständig für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen nach Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 145 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist das Hauptzollamt.

+AWV 2013AWV§ 16Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

(1) In dem Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann.

(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positionsnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.

(3) Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.

+AWV 2013AWV§ 17(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 18Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas

(1) Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 00 bis 2707 50 00, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen:

1.
den Namen und die Adressdaten des Ausführers,
2.
die Warenbezeichnung und die Warennummer,
3.
die dem Ausführer zugeteilte Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (EORI-Nummer),
4.
den Verfahrenscode,
5.
das Bestimmungsland,
6.
das Eigengewicht der Waren,
7.
die besondere Maßeinheit,
8.
die Ausfuhrzollstelle und
9.
das Ausgangsdatum.
Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.

+AWV 2013AWV§ 19Ausfuhr von Obst und Gemüse

(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7, 8, 9 und 12 der Ausfuhrliste mit „G“ gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eines der nachstehend genannten Dokumente vorzulegen:

1.
eine gültige Bescheinigung nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 988/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 9) geändert worden ist (Konformitätsbescheinigung),
2.
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder
3.
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien auf Grund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung).
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland, kann das nach Nummern 1 bis 3 maßgebliche Dokument der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.

(2) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung elektronisch nach § 12 Absatz 3 Satz 1, hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind. Die Vorlage der Dokumente in Papierform ist bei der Ausfuhrabfertigung nur auf Verlangen der Zollstelle erforderlich. Die Dokumente sind der zuständigen Zollstelle monatlich oder nach spezieller Vereinbarung vorzulegen. Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein.

(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren „Status eines zugelassenen Versenders“ nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Dokument gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 vorgelegt werden. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren unter Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16 kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieses Dokuments vorgelegt werden. Auf der Durchschrift muss die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein.

(5) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung entweder eine Konformitätsbescheinigung oder eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 20Wiederausfuhren

Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einer Wiederausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 20aSummarische Ausgangsanmeldung

(1) Sofern keine Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, hat der Beförderer eine summarische Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 innerhalb der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung nach Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind zu berücksichtigen.

(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten.

(3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 20bWiederausfuhrmitteilung

(1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und ist weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung noch eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich, so ist von der Person, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist, vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union eine Wiederausfuhrmitteilung im Sinne von Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend den Anforderungen des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

(2) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

+AWV 2013AWV020020020Unterabschnitt 2Genehmigungsbedürftige Ausfuhr +AWV 2013AWV§ 21Ausfuhrgenehmigung

(1) Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen.

(3) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.

(4) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, eine Erklärung beigefügt wird, in der sich der Empfänger der Güter dazu verpflichtet, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Güter zu vernichten. Soll durch die Neubeschaffung ein Mehrbedarf gedeckt werden, muss der Empfänger ersatzweise die Gründe für den Mehrbedarf darlegen und sich dazu verpflichten, die neu beschafften Güter bei späterer Außerdienststellung zu vernichten.

(5) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von gemäß Absatz 4 vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung beigefügt wird.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.

+AWV 2013AWV§ 22Informations- und Buchführungspflichten

(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu informieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung festgelegt sind.

(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gutes und dessen Listenposition in der Ausfuhrliste,
2.
die Menge und der Wert des Gutes,
3.
das Datum der Ausfuhr oder einzelner Teilausfuhren,
4.
den Namen und die Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
5.
soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender des Gutes und
6.
die Angabe, dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.

(3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

+AWV 2013AWV§ 23Ausfuhrabfertigung

(1) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 12 Absatz 3 Satz 1, ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Ausführer hat jedoch sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden ist. Im Fall des § 12 Absatz 3 Satz 5 ist die Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhrabfertigung vorzulegen.

(2) Zur Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Ausfuhrgenehmigung Folgendes anzugeben:

1.
die Genehmigungscodierung,
2.
die Listenposition in der Ausfuhrliste oder die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,
3.
die Referenznummer,
4.
das Ausstellungsdatum und
5.
das Gültigkeitsende.

(3) Bei Ausfuhren auf Grund von Genehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht erforderlich.

(4) Wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erhalten hat, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, hat der Anmelder zur Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Bescheinigung Folgendes anzugeben:

1.
die Codierung der Bescheinigung,
2.
die Referenznummer,
3.
das Ausstellungsdatum und
4.
das Gültigkeitsende.

(5) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen werden durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Ausfuhrgenehmigungen sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben.

(6) Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der Anmelder zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes anzugeben:

1.
den Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu Angaben enthält, die Menge der auszuführenden Waren und
2.
die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung.

(7) Für die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung nach § 20 und für die Abgabe einer rückwirkenden Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 337 Absatz 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 24Datenaustausch

(1) Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren ruft die zuständige Zollstelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Informationstechnikzentrum Bund vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. Hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erteilt, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, so tritt diese Bescheinigung an die Stelle der Ausfuhrgenehmigung nach Satz 1.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund leitet im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen folgende Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:

1.
den Wert der ausgeführten Waren,
2.
den Zeitpunkt des Ausgangs,
3.
die Nummer der Ausfuhrgenehmigung,
4.
die Listenposition in der Ausfuhrliste oder die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts und
5.
soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung.

(3) Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten an die zuständige Zollstelle oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt worden sind.

+AWV 2013AWV§ 25Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat

(1) Wenn der Ausführer eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwenden will, so hat er die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument der für ihn oder seinen Firmensitz zuständigen Zollstelle innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorzulegen.

(2) Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Informationstechnikzentrum Bund folgende Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:

1.
die in § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Daten und
2.
den Zeitpunkt der Nacherfassung.

(3) § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 26Aufzeichnungspflichten

(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,
2.
das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,
3.
die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,
4.
die Antragsnummer der Genehmigung,
5.
die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und
6.
die Restmenge oder den Restwert der Waren.

(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

+AWV 2013AWV020020030Unterabschnitt 3Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren +AWV 2013AWV§ 27Anzuwendende Vorschriften

Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 28Zertifizierungsverfahren

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats nach § 2 beizufügenden Unterlagen.

(2) § 6 Absatz 1 ist auf Zertifikate entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt deren Inhalt dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, damit diese auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger veröffentlichen kann.

+AWV 2013AWV030Kapitel 3Einfuhr +AWV 2013AWV030010Abschnitt 1Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften +AWV 2013AWV§ 29Verwendungsbeschränkungen

Ist die Einfuhr einer Ware unter der Voraussetzung zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der Ware nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden.

+AWV 2013AWV§ 30Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen

(1) Wer Waren ins Inland einführt oder verbringt, kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) oder eine Wareneingangsbescheinigung (WEB) beantragen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Bescheinigung zur Vorlage bei einer ausländischen Exportkontrollbehörde benötigt wird.

(2) Der Einführer oder Verbringer hat die Internationale Einfuhrbescheinigung und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck zu beantragen, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, sowie die nach diesen Vordrucken erforderlichen Angaben zu machen. § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Einfuhr oder Verbringung der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Absicht auf, die Ware einzuführen oder in das Inland zu verbringen, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will der Antragsteller die Ware in ein anderes Bestimmungsland liefern, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verlässt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses Bestimmungsland nennt.

(4) § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.

+AWV 2013AWV030020Abschnitt 2Einfuhrabfertigung +AWV 2013AWV§ 31Antrag auf Einfuhrabfertigung

(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Anstelle des Einführers kann ein Unionsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrags geliefert werden, wenn er

1.
als Handelsvertreter des unionsfremden Vertragspartners am Abschluss des Einfuhrvertrags mitgewirkt hat oder
2.
in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrags mit dem unionsfremden Vertragspartner
a)
an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
b)
die Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt.

(2) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen

1.
mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder
2.
vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland.
Auf Antrag des Einführers kann eine zeitlich vorgezogene Einfuhrabfertigung erfolgen. § 42 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt.

(3) Darf der Einführer Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder einer vereinfachten Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in ein Zollverfahren überführen, müssen die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren zwingend erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung oder im Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bereitgehalten werden. Unterlagen, die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren nicht zwingend erforderlich sind, müssen gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abweichend von Absatz 2 Nummer 1 erst mit der ergänzenden Zollanmeldung bereitgehalten werden. Zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange können die Zollbehörden verlangen, dass ihnen die nach Satz 1 bereitzuhaltenden Unterlagen vorgelegt werden.

(4) Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform abgegeben werden.

(5) Der Einführer hat im Antrag die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Waren sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben.

+AWV 2013AWV§ 32Einfuhrdokumente

(1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind:

1.
die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und,
2.
wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist,
a)
ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38,
b)
ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36,
c)
eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung,
d)
eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2.
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d genannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden.

(2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.

(3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente vorzulegen.

+AWV 2013AWV§ 33Verfahren bei der Einfuhrabfertigung

(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn

1.
die für die Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d erforderlichen Dokumente nicht beim Einführer oder seinem Vertreter vorhanden sind,
2.
die in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 3 nicht vorliegen oder
3.
die Waren nicht den Angaben der Dokumente im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 entsprechen.
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.

(2) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom, Stadtgas, Ferngas oder ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.

+AWV 2013AWV§ 34Erhebung von Einfuhrdaten

(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:

1.
die Anmeldeart,
2.
die Belegnummer,
3.
den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
4.
den Namen und die Adresse des Empfängers,
5.
die EORI-Nummer des Empfängers,
6.
den Namen und die Adresse des Anmelders,
7.
die EORI-Nummer des Anmelders,
8.
das Versendungsland,
9.
die Warenbezeichnung,
10.
die Warennummer,
11.
das Ursprungsland,
12.
die Rohmasse,
13.
den Verfahrenscode,
14.
die Eigenmasse,
15.
die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und
16.
den statistischen Wert.

(2) Der Einführer übermittelt die Angaben nach Absatz 1 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.

+AWV 2013AWV§ 35(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 36Vorherige Einfuhrüberwachung

(1) Unterliegt die Einfuhr einer Ware auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union der Überwachung, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem Einfuhrdokument nach den Rechtsakten der Europäischen Union erteilt. Das Einfuhrdokument ist in der gesamten Union gültig.

(2) Antragsberechtigt ist nur der Einführer. In seinem Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments macht er die Angaben, die in dem Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt sind. Verschiedenartige Waren, verschiedene Einkaufsländer oder verschiedene Ursprungsländer dürfen nicht in einem Antrag zusammengefasst werden.

(3) Zuständig für die Ausstellung des Überwachungsdokuments ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es legt durch Allgemeinverfügung die Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung des Überwachungsdokuments in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fest und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Zum Zweck der Einfuhrüberwachung nach Absatz 1 kann in der Ausschreibung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 festgelegt werden, dass anstelle des Überwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trägt im Überwachungsdokument die folgenden Angaben ein:

1.
das Datum, bis zu dem das Überwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, und
2.
den Prozentsatz, bis zu dem
a)
eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wurde, zulässig ist oder
b)
eine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist.

+AWV 2013AWV§ 37Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung

(1) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer elektronischen Einfuhranmeldung, rufen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend. Bei elektronischer Einfuhrabfertigung nach Satz 1 werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.

(2) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer Einfuhranmeldung in Papierform, muss der Einführer das Überwachungsdokument der zuständigen Zollstelle vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Überwachungsdokument die Menge oder den Wert der abgefertigten Waren.

(3) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,

1.
wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als am letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdokuments gestellt wird,
2.
wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschreitet oder
3.
soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschritten wird.

+AWV 2013AWV§ 38Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung

(1) Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1 000 Euro nicht übersteigt. Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der Ernährung und Landwirtschaft handelt.

(2) Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.

(3) Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden. Sie muss bestätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Artikeln 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in dem angegebenen Drittland haben.

+AWV 2013AWV§ 39Einfuhrgenehmigung

(1) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, können die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen zuständigen Stellen im Sinne des § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes (Genehmigungsstellen) die Einzelheiten bekannt geben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmigung zu beachten sind (Ausschreibung). In der Ausschreibung werden insbesondere die Formerfordernisse und die Fristen für die Beantragung festgelegt. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Beruht das Genehmigungserfordernis auf einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, so wird die Einfuhrgenehmigung auf dem in diesem Rechtsakt vorgeschriebenen Einfuhrdokument erteilt und ist in der gesamten Europäischen Union gültig.

(2) Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke für die Einfuhrgenehmigung zulässig ist, können die Genehmigungsstellen zur Verwendung im Inland abweichend von Absatz 1 Satz 4 diese Vordrucke durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen.

(3) Die Genehmigungsstellen können verlangen, dass für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz oder durch das Unionsrecht geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen werden.

(4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln.

(5) Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 rufen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt entsprechend. Erfolgt die Einfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen Einfuhranmeldung, werden Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Einfuhrgenehmigungen müssen in Papierform vorgelegt und manuell abgeschrieben werden. Zur Verwendung einer Einfuhrgenehmigung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird das Nähere durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.

(6) Bei der Einfuhrabfertigung in Papierform gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 muss der Einführer die Einfuhrgenehmigung vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung die Menge oder den Wert der abgefertigten Waren.

+AWV 2013AWV§ 40Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren

(1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen folgende landwirtschaftliche Waren eingeführt werden:

1.
Waren der Kapitel 1 bis 25 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert von 125 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut, wobei das erleichterte Verfahren weder für die Einfuhr aus einem Versandverfahren, einem Lagerverfahren, einer vorübergehenden Verwendung oder einer aktiven Veredelung noch für die Einfuhr von Waren gilt, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
2.
Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut, wobei bei der Bemessung des Werts unentgeltlich gelieferter Muster und Proben die Vertriebskosten außer Betracht bleiben; dies gilt auch bei entgeltlich gelieferten Mustern und Proben, sofern die Vertriebskosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden;
3.
Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zusammengefassten Waren 3 000 Euro je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt, wobei der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen ist;
4.
Fische und andere Waren, die Unionsansässige auf hoher See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen, aus gewinnen und unmittelbar in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringen;
5.
Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt werden;
6.
Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
7.
Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Zollgebiet der Europäischen Union aus bewirtschaftet werden, wenn diese Erzeugnisse von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind.

(2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren.

+AWV 2013AWV§ 41Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren

(1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen ferner folgende Waren eingeführt werden:

1.
Waren
a)
zur Lieferung an die im Zollgebiet der Europäischen Union stationierten ausländischen Truppen, die diesen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie an die Mitglieder der Vorgenannten und deren Angehörige, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird,
b)
aus dem Besitz oder zur eigenen Verwendung des in Buchstabe a genannten Personenkreises;
2.
Waren der Kapitel 26 bis 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung, wobei das erleichterte Verfahren weder für die Einfuhr aus einem Versandverfahren, einem Lagerverfahren, einer vorübergehenden Verwendung oder einer aktiven Veredelung noch für die Einfuhr von Waren gilt, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
3.
Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung, wobei bei der Bemessung des Werts unentgeltlich gelieferter Muster und Proben die Vertriebskosten außer Betracht bleiben; dies gilt auch bei entgeltlich gelieferten Mustern und Proben, sofern die Vertriebskosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden;
4.
Geschenke bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung;
5.
Waren, die von einem Unionsfremden auf eigene Rechnung einem Unionsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Unionsfremden ausgebessert wird;
6.
gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind;
7.
Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine Freizone oder zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Europäischen Union anfallen;
8.
Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren;
9.
Waren mit Ursprung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden, sowie andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden;
10.
Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
11.
Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn diese Waren von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind, sowie nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1 500 Euro, die Reisende mitführen;
12.
Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet, betrieben oder benutzt werden;
13.
Waren, die frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, nach
a)
den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder
b)
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23);
14.
Waren in Freizonen, die im erleichterten Verfahren unter den Voraussetzungen und Bedingungen eingeführt werden können, unter denen diese Waren von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind;
15.
Waren, die nach den folgenden Vorschriften von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 außertariflich befreit sind:
a)
nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern,
b)
nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom 22. Juni 1954 (BGBl. 1954 II S. 639), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) geändert worden ist,
c)
nach den Artikeln 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden oder
d)
nach den Artikeln 203 bis 207 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn die Waren wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.

(2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Absatz 1 Nummer 13 gilt entsprechend, wenn die dort genannten Waren aus einem anderen Grund zollfrei eingeführt werden können.

+AWV 2013AWV§ 42Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen

(1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen.

(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist eines der nachstehend genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 erforderlich:

1.
eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011,
2.
eine gültige Konformitätsbescheinigung eines anerkannten Drittlandkontrolldienstes gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011,
3.
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder
4.
eine Verzichtserklärung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt entsprechend.

(3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mindestanforderungen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen.

(4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt.

+AWV 2013AWV§ 43Zwangsvollstreckung

Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen werden, die sich in einer Freizone oder in einem Zolllager befinden, so kann der Gläubiger ein Überwachungsdokument oder eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz und die Einfuhrabfertigung beantragen. Im Antrag auf das Überwachungsdokument oder die Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz ist zu vermerken: „Zwangsvollstreckung“.

+AWV 2013AWV040Kapitel 4Sonstiger Güterverkehr +AWV 2013AWV040010Abschnitt 1Durchfuhr +AWV 2013AWV§ 44Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern

(1) Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/821 die Überlassung der Güter bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 3 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Güter

1.
im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind und
2.
ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständige Zollbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821.

(4) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821 anfallen, tragen die in Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Personen. Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, jeweils in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes, sind entsprechend anzuwenden.

+AWV 2013AWV§ 45Durchfuhrverfahren

Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang der Güter aus dem Inland von der Ausgangszollstelle geprüft und beim Ausgang über eine Binnengrenze zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle kann zu diesem Zweck von dem Transporteur der Güter oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen.

+AWV 2013AWV040020Abschnitt 2Handels- und Vermittlungsgeschäfte +AWV 2013AWV§ 46Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste

(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn

1.
die Güter sich
a)
in einem Drittland befinden oder
b)
im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und
2.
die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.

+AWV 2013AWV§ 47Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland

(1) § 46 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die in einem Drittland durch Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vorgenommen werden, wenn sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:

1.
Kriegswaffen nach Teil B I. Nummer 7 bis 11, V. Nummer 29, 30 oder 32, VI. Nummer 37 oder 38, VIII. Nummer 50 oder 51 der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
2.
Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 29 oder 32 der Kriegswaffenliste,
3.
Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 32 oder VI. Nummer 37 der Kriegswaffenliste,
4.
Mörser mit einem Kaliber von unter 100 Millimetern oder
5.
Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 Millimetern.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 erfassten Güter bedürfen der Genehmigung, wenn

1.
sich die Güter
a)
in einem Drittland befinden oder
b)
im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind,
2.
die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen und
3.
der Deutsche, der das Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind oder sein können.

(3) Ist einem Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, bekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 erfassten Güter, die sich in einem Drittland oder im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und die von dort in ein anderes Drittland geliefert werden sollen, ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

+AWV 2013AWV§ 48Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte

Wer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Internationale Einfuhrbescheinigung oder eine Wareneingangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. § 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestimmungsland nachzuweisen ist.

+AWV 2013AWV050Kapitel 5Dienstleistungsverkehr +AWV 2013AWV§ 49Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit

1.
der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von
a)
chemischen oder biologischen Waffen oder
b)
Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder
2.
der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbringung derartiger Waffen geeignet sind.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er in Drittländern erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist,
2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
3.
mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist.

+AWV 2013AWV§ 50Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer, die nicht von § 49 Absatz 1 erfasst ist, bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht und in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/821 erbracht wird.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er in einem Drittland erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
2.
mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist.

+AWV 2013AWV§ 51Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland

(1) Technische Unterstützung im Inland durch einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung

1.
bestimmt ist zur Verwendung
a)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von
aa)
chemischen oder biologischen Waffen,
bb)
Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder
b)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbringung derartiger Waffen geeignet sind, und
2.
gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) Technische Unterstützung im Inland durch einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1 erfasst ist, und gegenüber Ausländern erbracht wird, die in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/821 ansässig sind.

(3) Ist einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er im Inland erbringen möchte, für eine in Absatz 1 oder 2 genannte Verwendung bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
2.
keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 der Ausfuhrliste oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist.

(5) Als Ausländer im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auf höchstens fünf Jahre befristet ist.

+AWV 2013AWV§ 52Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen

(1) Technische Unterstützung durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in den in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Ländern steht.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass die technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Nukleartechnologie-Anmerkung zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
2.
keine Technologie betrifft, die in Nummern der Gattung E in der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist.

(4) Das Verfahren nach dieser Vorschrift kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

+AWV 2013AWV§ 52aGenehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder der Reparatur von Gütern der Nummern 4A005, 4D004, 4E001 Buchstabe c, Nummer 5A001 Buchstabe f, Nummer 5A001 Buchstabe j oder Nummer 5D001 Buchstabe e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 und gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist,
2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
3.
der Erfüllung eines Vertrages dient, der vor dem 13. Mai 2015 geschlossen wurde, und mit der Erbringung der technischen Unterstützung bereits begonnen wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.

+AWV 2013AWV§ 52bGenehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder der Reparatur von Gütern der Nummern 5A902, 5D902 oder 5E902 des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste und gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist,
2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
3.
der Erfüllung eines Vertrages dient, der vor dem 13. Mai 2015 geschlossen wurde, und mit der Erbringung der technischen Unterstützung bereits begonnen wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.

+AWV 2013AWV§ 53Befreiung von der Genehmigungspflicht

Die §§ 49 bis 52b gelten nicht

1.
in den Fällen der
a)
technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,
b)
technischen Unterstützung, die für die Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird,
c)
technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist,
d)
technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,
2.
im Regelungsbereich des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2021/821.

+AWV 2013AWV060Kapitel 6Beschränkungen des Kapitalverkehrs +AWV 2013AWV060010Abschnitt 1Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden +AWV 2013AWV§ 54Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen

(1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie

1.
die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. 1953 II S. 331) zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist,
2.
die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten, oder
3.
die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die
a)
in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren und
b)
zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, dass es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.

(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1.

+AWV 2013AWV060020Abschnitt 2Prüfung von Unternehmenserwerben +AWV 2013AWV060020010Unterabschnitt 1Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben +AWV 2013AWV§ 55Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt.

(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn ein Unionsfremder

1.
einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder
2.
alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,
erwirbt.

(1b) Das Prüfrecht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens ausschließlich zwischen Unternehmen abgeschlossen wird, deren Anteile jeweils vollständig von demselben herrschenden Unternehmen gehalten werden, und alle Vertragsparteien ihren Ort der Leitung in demselben Drittstaat haben.

(2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 56 darstellt.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekanntzugeben. Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Bekanntgabe der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich.

(4) (weggefallen)

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 60 Abs. 4 Satz 2 +++)

+AWV 2013AWV§ 55aVoraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

(1) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen

1.
Betreiber einer kritischen Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes ist,
2.
kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von kritischen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt,
3.
zu organisatorischen Maßnahmen nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder in der Vergangenheit hergestellt hat und über Kenntnisse der oder sonstigen Zugang zu der den technischen Einrichtungen zugrundeliegenden Technologie verfügt,
4.
Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Anlagen die im Anhang der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten,
5.
eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 325 oder § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt,
6.
ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet,
7.
Dienstleistungen erbringt, die zur Sicherstellung der Störungsfreiheit und Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Gesetzes erforderlich sind,
8.
persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), soweit diese dem Schutz vor Risiken der Kategorie III des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/425 dienen, entwickelt oder herstellt, oder Anlagen zur Produktion von Filtervliesen entwickelt oder herstellt, mit denen Filtervliese hergestellt werden können, die als Ausgangswerkstoff für Atemschutzmasken als Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen schädliche biologische Agenzien im Sinne der Kategorie III des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/425 oder für medizinische Gesichtsmasken nach DIN EN 14683 „Medizinische Gesichtsmasken – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 14683:2019+AC:2019“, Ausgabe Oktober 2019, geeignet sind,
9.
für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentliche Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, einschließlich deren Ausgangs- und Wirkstoffe, entwickelt, herstellt oder in Verkehr bringt oder Inhaber einer entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassung ist,
10.
Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts, die zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,
11.
In-vitro-Diagnostika im Sinne des Medizinprodukterechts, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände oder zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten zu liefern, entwickelt oder herstellt,
12.
Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes ist,
13.
Güter entwickelt oder herstellt, die mittels Verfahren der Künstlichen Intelligenz konkrete Anwendungsprobleme lösen und zur eigenständigen Optimierung ihrer Algorithmen fähig sind, und die dazu genutzt werden können automatisiert
a)
Cyber-Angriffe durchzuführen,
b)
Personen zu imitieren, um gezielte Desinformation zu verbreiten,
c)
als Mittel zur Auswertung von Sprachkommunikation oder zur biometrischen Fernidentifikation von Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist verwendet zu werden, oder
d)
Bewegungs-, Standort-, Verkehrs- oder Ereignisdaten über Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist, zu analysieren,
14.
Kraftfahrzeuge oder unbemannte Luftfahrzeuge, die über eine technische Ausrüstung für die Steuerung von automatisierten oder autonomen Fahr- oder Navigationsfunktionen verfügen, oder die für die Steuerung solcher Fahr- oder Navigationsfunktionen wesentlichen Komponenten oder hierfür erforderliche Software entwickelt oder herstellt,
15.
Entwickler oder Hersteller von Robotern, auch automatisiert oder autonom mobil, mit folgenden Eigenschaften ist:
a)
besonders konstruiert für die Handhabung hochexplosiver Stoffe,
b)
besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von mehr als 5 x 103 Gy (Silizium) standhalten zu können,
c)
besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Höhen über 30 000 Meter oder
d)
besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Wassertiefen ab 200 Meter,
16.
Entwickler, Hersteller oder Veredler von
a)
mikro- oder nanoelektronischen nicht-optischen Schaltungen (integrierte Schaltungen) auf einem Substrat sowie diskreten Halbleitern,
b)
mikro- oder nanostrukturierten optischen Schaltungen auf einem Substrat sowie diskreten optischen Bauelementen oder
c)
Herstellungs- oder Bearbeitungswerkzeugen, hierbei insbesondere Kristallzucht-, Belichtungs-, Maskenherstellungs-, Faserzieh- oder Beschichtungsanlagen, sowie Schleif-, Ätz-, Dotier- oder Sägeausrüstung oder Reinraumtransporteinrichtungen, Testwerkzeuge und Masken, für Güter im Sinne der Buchstaben a oder b
ist,
17.
IT-Produkte oder wesentliche Komponenten solcher Produkte mit dem Ziel der Veräußerung an Dritte entwickelt oder herstellt, die als das wesentliche Funktionsmerkmal
a)
dem Schutz der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse,
b)
der Abwehr von Angriffen auf IT-Systeme einschließlich der dazugehörigen Schadensanalyse und Wiederherstellung betroffener IT-Systeme oder
c)
der informationstechnischen Aufklärung von Straftaten und zur Beweissicherung durch Strafverfolgungsbehörden
dienen,
18.
ein Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) betreibt oder Güter der Unterkategorien 7A, 7B, 7D, 7E, 9A, 9B, 9D oder 9E des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder Güter oder Technologien, die für die Verwendung in der Raumfahrt oder für den Einsatz in Raumfahrtinfrastruktursystemen bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,
19.
Güter der Kategorie 0 oder der Listenpositionen 1B225, 1B226, 1B228, 1B231, 1B232, 1B233 oder 1B235 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 entwickelt, herstellt, modifiziert oder nutzt,
20.
Entwickler oder Hersteller von Gütern und wesentlichen Komponenten der
a)
Quanteninformatik, insbesondere Quantencomputer und Quantensimulation,
b)
Quantenkommunikation, insbesondere Quantenkryptographie, oder
c)
quantenbasierten Messtechnik, insbesondere Quantensensoren und Güter der Quantenmetrologie,
ist,
21.
Entwickler oder Hersteller von
a)
Gütern, mit denen Bauteile aus metallischen oder keramischen Werkstoffen für industrielle Anwendungen mittels additiver Fertigungsverfahren hergestellt werden, hierbei insbesondere pulverbasierte Fertigungsverfahren, die eine Schutzgasatmosphäre besitzen und als Energiequelle einen Laser oder Elektronenstrahl verwenden,
b)
wesentlichen Komponenten der unter Buchstabe a genannten Güter oder
c)
Pulvermaterialien, die durch die unter Buchstabe a genannten Fertigungsverfahren verarbeitet werden,
ist,
22.
Güter entwickelt oder herstellt, die spezifisch dem Betrieb drahtloser oder drahtgebundener Datennetze dienen, insbesondere draht- oder lichtwellengebundene Übertragungstechniken, Netzkopplungselemente, Signalverstärker, Netzüberwachungs-, Netzmanagement- und Netzsteuerungsprodukte hierfür,
23.
Hersteller eines
a)
Smart-Meter-Gateways im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ist, das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 des Messstellenbetriebsgesetzes zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet, oder
b)
Sicherheitsmoduls für Smart-Meter-Gateways ist, das zum Nachweis der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 des Messstellenbetriebsgesetzes durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet,
24.
Personen beschäftigt, die in lebenswichtigen Einrichtungen nach den §§ 5a, 5b oder § 9a der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung an sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes tätig sind,
25.
Rohstoffe oder deren Erze gewinnt, aufbereitet oder raffiniert, die im Rahmen der Rohstoffinitiative der Europäischen Kommission im Anhang einer Mitteilung der Kommission als Liste der kritischen Rohstoffe festgelegt wurden und die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
26.
Güter entwickelt oder herstellt, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt, oder
27.
unmittelbar oder mittelbar eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10 000 Hektar bewirtschaftet.

(2) Branchenspezifische Software im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist:

1.
im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- oder Fernwärmeversorgung,
2.
im Sektor Wasser Software für die Leit-, Steuerungs- oder Automatisierungstechnik von Anlagen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung,
3.
im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung,
4.
im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,
5.
im Sektor Gesundheit Software zum Betrieb eines Krankenhaus-Informationssystems, zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie zum Betrieb eines Laborinformationssystems,
6.
im Sektor Transport und Verkehr Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Beförderung von Personen oder Gütern im Luftverkehr, im Schienenverkehr, in der See- und Binnenschifffahrt, im Straßenverkehr, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Logistik,
7.
im Sektor Ernährung Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Lebensmittelversorgung.

(3) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann ferner auch berücksichtigt werden, ob

1.
der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates, kontrolliert wird,
2.
der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder
3.
ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand
a)
einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder
b)
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
erfüllen würden.
Eine Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.

(4) Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines in Absatz 1 Nummer 1 bis 27 bezeichneten inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder 2, an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 27 durch einen Unionsfremden ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts zu melden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. Erwerbe nach § 56 Absatz 3 bleiben für die Meldepflicht nach Satz 1 außer Betracht. In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Zur Meldung nach Absatz 4 ist der unmittelbare Erwerber verpflichtet, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 nicht vorliegen.

„amtlicher Hinweis: Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt“.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 55a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4: Zur Anwendung vgl. § 82a Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 55a Abs. 3 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 56 Abs. 4 Satz 4 +++)

+AWV 2013AWV§ 56Stimmrechtsanteile

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung

1.
an einem in § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte,
2.
im Fall eines in § 55a Absatz 1 Nummer 8 bis 27 bezeichneten Unternehmens 20 Prozent der Stimmrechte oder
3.
an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte
erreichen oder überschreiten.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei einem Erwerb von weiteren Stimmrechten, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen vor dem Erwerb bereits einen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 erreicht oder überschreitet und der Stimmrechtsanteil des Erwerbers durch den weiteren Erwerb insgesamt

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einen Anteil von 20, 25, 40, 50 oder 75,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 einen Anteil von 25, 40, 50 oder 75 oder
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 einen Anteil von 40, 50 oder 75,
Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsfremder in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Erwerb von Stimmrechten durch einen Unionsfremden einhergeht mit

1.
der Zusicherung zusätzlicher Sitze oder Mehrheiten in Aufsichtsgremien oder in der Geschäftsführung,
2.
der Einräumung von Vetorechten bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen oder
3.
der Einräumung von Rechten über Informationen im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes,
die über den durch den Stimmrechtsanteil vermittelten Einfluss in einer Weise hinausgehen, dass dadurch oder gemeinsam mit den Stimmrechten eine dem maßgeblichen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 entsprechende Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens ermöglicht wird.

(4) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vollständig zuzurechnen,

1.
an denen der Erwerber nach dem Erwerb seiner Beteiligung, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3,
a)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,
b)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder
c)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil
der Stimmrechte hält oder
2.
mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat oder wenn aufgrund der sonstigen Umstände des Erwerbs von einer gemeinsamen Ausübung von Stimmrechten auszugehen ist.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erwerber nachträglich eine Vereinbarung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 schließt, ohne dass dies mit einem Erwerb von weiteren Stimmrechten an dem inländischen Unternehmen einhergeht. Sonstige Umstände des Erwerbs im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 werden vermutet, wenn der Erwerber und mindestens ein Dritter aus demselben Drittstaat, der in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar an dem inländischen Unternehmen beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 55a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. § 55a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen nach dem Erwerb seiner Beteiligung

1.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,
2.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder
3.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil,
jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, wenn der Erwerber und die jeweiligen Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung des Absatzes 4 mindestens einen der nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 maßgeblichen Anteile der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 56 Abs. 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 60a Abs. 2 +++)

+AWV 2013AWV§ 57(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 58Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bescheinigt dem unmittelbaren Erwerber auf Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 besteht.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV§ 58aFreigabe eines Erwerbs nach § 55

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen und die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 58 Absatz 3 ausgeschlossen ist. Die Freigabe erfolgt bei Erwerben im Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 27 gegenüber dem nach § 55a Absatz 5 Meldepflichtigen, in allen anderen Fällen gegenüber demjenigen, dem die Einleitung des Prüfverfahrens nach § 55 Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben ist.

(2) Die Freigabe gilt als erteilt, wenn auf Grund einer Meldung nach § 55a Absatz 4 das Prüfverfahren nach § 55 nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist eingeleitet wird oder wenn in einem nach § 55 Absatz 3 eingeleiteten Prüfverfahren die Befugnisse nach § 59 Absatz 1 und 3 nicht ausgeübt wurden und die in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Fristen abgelaufen sind.

(3) Eine Freigabe kann mit der Auflage versehen werden, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Erwerb weiterer Stimmrechte auch unterhalb der in § 56 Absatz 2 genannten Schwellenwerte zum Zwecke der Prüfung nach § 55 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts anzuzeigen ist. § 14 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 58a Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 61 Satz 3 +++)

+AWV 2013AWV§ 59Untersagung oder Anordnungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 zu gewährleisten.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere

1.
die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder
2.
auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.

(4) Als Dritter kann nach § 23 Absatz 6b Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes mit der Kontrolle angeordneter oder durch Vertrag übernommener Verpflichtungen der an einem Erwerb Beteiligten beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren an dem Erwerb Beteiligten ist. Als fachkundig gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Qualifikation oder seiner nachgewiesenen Berufspraxis oder einer Kombination daraus über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ihm übertragene Kontrolltätigkeit im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen und, soweit es um die Kontrolle technischer oder naturwissenschaftlicher Vorgänge oder Anforderungen geht, unter Beachtung der anerkannten Grundsätze von Wissenschaft und Technik, fach- und sachgerecht ausüben zu können.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch anordnen, dass die an einem Erwerb Beteiligten und die mit ihnen verbundenen Unternehmen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in bestimmten Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung von angeordneten oder durch Vertrag übernommenen Verpflichtungen vorzulegen haben. Der Bericht muss von einer Person erstellt werden, die fachkundig im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren am Erwerb Beteiligten ist. Die Kosten des Berichts tragen die Verpflichteten.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 59 Abs. 3 bis 5: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)

+AWV 2013AWV§ 59aAusnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes

(1) § 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 unverzüglich abgegeben wird.

(2) Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben. Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.

(3) Die Überlassung oder das anderweitige Offenlegen unternehmensbezogener Informationen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Außenwirtschaftsgesetzes unmittelbar oder mittelbar an den Erwerber ist bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt verboten.

(4) Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,
2.
die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV060020020Unterabschnitt 2Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben +AWV 2013AWV§ 60Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, wenn das Unternehmen

1.
Güter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat,
2.
Güter aus dem Bereich Wehrtechnik entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt,
3.
Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte
a)
herstellt oder
b)
hergestellt hat und noch über die dabei zugrunde liegende Technik verfügt
und die Produkte des Unternehmens oder im Falle für die IT-Sicherheitsfunktion wesentlicher Komponenten das Gesamtprodukt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurden oder
4.
eine verteidigungswichtige Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt dies auch für Unternehmen, die die jeweils genannten Güter in der Vergangenheit entwickelt, hergestellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innegehabt haben und noch über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der solchen Gütern zugrunde liegenden Technologie verfügen.

(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Ausländer

1.
einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder
2.
alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,
erwirbt.

(1b) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner auch berücksichtigt werden, ob

1.
der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,
2.
der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder
3.
ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand
a)
einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder
b)
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
erfüllen würden.
Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere auf Grund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.

(2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft liegen insbesondere vor, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 60a darstellt.

(3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages zu melden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Meldung hat ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber zu erfolgen, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekannt zu geben. § 55 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV§ 60aStimmrechtsanteile

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

(2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.

(3) (weggefallen)

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV§ 61Freigabe eines Erwerbs nach § 60

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV§ 62Untersagung oder Anordnungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV060020030Unterabschnitt 3Verfahrensübergreifende Vorschriften +AWV 2013AWV§ 62aVerfahrenswechsel im Prüfverfahren

Sofern sich in einem Prüfverfahren nach § 55 Absatz 1 oder nach § 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung oder den Erlass von Anordnungen im Sinne der Vorschriften über das jeweils andere Verfahren vorliegen können, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das jeweilige Prüfverfahren auf Grundlage der Voraussetzungen der Vorschriften des anderen Verfahrens fortsetzen. Hinsichtlich der Anwendung des § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes gelten die bisherigen Verfahrenshandlungen für das andere Verfahren fort. Der Verfahrenswechsel ist dem unmittelbaren Erwerber, dem Veräußerer und dem inländischen Unternehmen unverzüglich bekannt zu geben.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV070Kapitel 7Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr +AWV 2013AWV070010Abschnitt 1Begriffsbestimmungen +AWV 2013AWV§ 63Begriffsbestimmungen

Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist

1.
Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und
3.
Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne dieses Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

+AWV 2013AWV070020Abschnitt 2Meldevorschriften im Kapitalverkehr +AWV 2013AWV§ 64Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland

(1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 1 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Ausland gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 zu melden:

1.
des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, wenn dem Inländer mindestens 10 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind,
2.
des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind, und
3.
des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.

(2) Ein ausländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig, wenn dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem oder mehreren von einem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen oder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere ausländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig anzusehen.

(3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt,

1.
wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens, an dem der Inländer oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,
2.
wenn das Betriebsvermögen, das der ausländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet oder
3.
soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.

(4) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage 2 enthalten sein müssen.

(5) Stimmt der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen überein, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage 2 nach der Bilanz, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem des Meldepflichtigen liegt, zu erstatten. Wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert und der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem 31. Dezember übereinstimmt, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage 2 nach der Bilanz zu erstatten, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem 31. Dezember liegt.

(6) Meldepflichtig ist der Inländer, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges ausländisches Unternehmen am Bilanzstichtag des Inländers oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember zuzurechnen ist.

+AWV 2013AWV§ 65Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland

(1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 2 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Inland gemäß Absatz 5 zu melden:

1.
des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mindestens 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind,
2.
des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, und
3.
des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.

(2) Ausländer sind als wirtschaftlich verbunden anzusehen, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dies gilt auch, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen zusammen mit Inländern verfolgen. Als solche wirtschaftlich verbundene Ausländer gelten insbesondere:

1.
natürliche und juristische ausländische Personen, die sich zum Zweck der Gründung oder des Erwerbs eines inländischen Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusammengeschlossen haben,
2.
natürliche und juristische ausländische Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen halten, und
3.
juristische ausländische Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.

(3) Ein inländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig, wenn dem Ausländer oder den wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren von diesem inländischen Unternehmen abhängigen inländischen Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere inländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig anzusehen.

(4) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt,

1.
wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer, die wirtschaftlich verbundenen Ausländer oder ein anderes von dem Ausländer oder von den wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängiges inländisches Unternehmen beteiligt sind, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,
2.
wenn das Betriebsvermögen, das der inländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,
3.
soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind, oder
4.
wenn das inländische oder das abhängige inländische Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Ausländer beteiligt sind, nicht erkennen kann, dass es sich bei den Ausländern im Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Ausländer handelt.

(5) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des ausländischen Unternehmens zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage 3 enthalten sein müssen.

(6) Meldepflichtig ist

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 das inländische Unternehmen,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das abhängige inländische Unternehmen,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.

+AWV 2013AWV§ 66Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten

(1) Inländer haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.

(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind

1.
natürliche Personen und
2.
monetäre Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds.

(3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die Angaben nach Anlage 4 enthalten.

(4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben diese Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, soweit sie aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(5) Entfällt für einen Inländer, der für den vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 oder 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies in der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen.

+AWV 2013AWV070030Abschnitt 3Meldung von Zahlungen +AWV 2013AWV§ 67Meldung von Zahlungen

(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 6 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie

1.
von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
2.
an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

(2) Nicht zu melden sind

1.
Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
2.
Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren,
3.
Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben, und
4.
Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.

(3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner:

1.
das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und
2.
die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.

(4) In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlungen müssen die Angaben gemäß Anlage 5 enthalten sein. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein.

(5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“, bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

(6) Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als „Stornierung im Transithandel“ der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden.

+AWV 2013AWV(XXXX) §§ 68 und 69(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 70Meldungen der Geldinstitute

(1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden:

1.
Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein;
2.
Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 5 enthalten sein;
3.
im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben nach Anlage 7 enthalten sein.

(2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit Ausnahme von Geldmarktfonds,
2.
sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
3.
Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes und
4.
Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

(3) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.

(4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

(5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.

+AWV 2013AWV070040Abschnitt 4Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht +AWV 2013AWV§ 71Meldefristen

(1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage 2 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen.

(2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage 3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.

(3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage 4 sind monatlich bis zum zehnten Werktag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.

(4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 nach Anlage 4 sind bis zum 50. Werktag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres einzureichen.

(5) Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 15. Werktag des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.

(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen.

+AWV 2013AWV§ 72Meldestelle und Einreichungsweg

(1) Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten.

(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form.

(3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen Formvorschriften beachtet werden.

+AWV 2013AWV§ 73Ausnahmen

Die Deutsche Bundesbank kann

1.
für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Verfahren zulassen oder
2.
einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen,
soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.

+AWV 2013AWV080Kapitel 8Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen +AWV 2013AWV080010Abschnitt 1Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote +AWV 2013AWV§ 74Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern

(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder:

1.
(weggefallen)
2.
Birma/Myanmar,
3.
(weggefallen)
4.
Demokratische Republik Kongo,
5.
Demokratische Volksrepublik Korea,
6.
(weggefallen)
7.
Irak,
8.
Iran,
9.
Libanon,
10.
(weggefallen)
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
Simbabwe,
14.
Somalia,
15.
Sudan,
15a.
Südsudan,
16.
Syrien,
16a.
Venezuela.

(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind

1.
in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70),
2.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57),
3.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) geändert worden ist,
4.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1),
5.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11) geändert worden ist,
6.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).

+AWV 2013AWV§ 75Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter

(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:

1.
(weggefallen)
2.
Birma/Myanmar,
3.
(weggefallen)
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Iran,
7.
Libanon,
8.
(weggefallen)
8a.
(weggefallen)
9.
Simbabwe,
10.
(weggefallen)
10a.
(weggefallen)
11.
Syrien.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
Iran,
5.
Libanon,
6.
(weggefallen)
6a.
(weggefallen)
7.
Simbabwe,
8.
(weggefallen)
8a.
(weggefallen)
9.
Syrien.

+AWV 2013AWV§ 76Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75

(1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden.

(2) (weggefallen)

(3) Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für

1.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
2.
Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,
3.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und
4.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.

(4) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in die Demokratische Republik Kongo für

1.
Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) oder der Verwendung durch diese,
2.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird,
3.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,
4.
Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union und
5.
den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

(5) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in die Demokratische Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind.

(6) Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von der Regierung Iraks oder von der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt werden.

(7) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Iran für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.

(8) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für

1.
Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde,
2.
Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind, und
3.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend nach Libanon ausgeführt wird.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für

1.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
2.
Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, und
3.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

(12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für

1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Regierung der Bundesrepublik Somalia, der Somalischen Nationalarmee, des Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes, der Somalischen Nationalpolizei, des Somalischen Strafvollzugskorps oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
2.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
3.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihrer Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihrer strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
4.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher Abkommen benachrichtigt haben, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
5.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, Sicherheitsunternehmen, humanitären Helfern oder Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird, und
6.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.

(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Sudan für

1.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
a)
humanitäre oder Schutzzwecke,
b)
die Überwachung der Menschenrechtslage,
c)
Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
d)
(weggefallen)
2.
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist,
3.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,
4.
nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und
5.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.

(14) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Südsudan für

1.
Güter, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interim-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
2.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
3.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird,
4.
Güter, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern,
5.
Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind,
6.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, und
7.
den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Gütern.

(15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für

1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
2.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind für
a)
humanitäre oder Schutzzwecke,
b)
den Schutz der Zivilbevölkerung,
c)
Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
d)
Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder
e)
die nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung,
3.
Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind, und
4.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.

(16) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Venezuela für

1.
Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Nebenverträgen dient, die vor dem 13. November 2017 geschlossen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 21. November 2017 angezeigt worden sind,
2.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
3.
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist,
4.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und
5.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Venezuela ausgeführt wird.

(17) (weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 76aAusnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen

Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden:

1.
die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und
2.
der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
a)
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
b)
Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.

+AWV 2013AWV080020Abschnitt 2Einfuhr- und Verbringungsverbote +AWV 2013AWV§ 77Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1.
Demokratische Volksrepublik Korea,
2.
(weggefallen)
3.
Iran,
4.
Libyen,
5.
Syrien.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.
die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
2.
die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
3.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
4.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

+AWV 2013AWV080030Abschnitt 3Besondere Genehmigungserfordernisse +AWV 2013AWV§ 78Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung

Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.

+AWV 2013AWV080040Abschnitt 4Auslandstaten Deutscher +AWV 2013AWV§ 79Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland.

+AWV 2013AWV090Kapitel 9Straftaten und Ordnungswidrigkeiten +AWV 2013AWV090010Abschnitt 1Straftaten +AWV 2013AWV§ 80Straftaten

(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,
2.
entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
3.
entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.

(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder
2.
entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.

+AWV 2013AWV090020Abschnitt 2Ordnungswidrigkeiten +AWV 2013AWV§ 81Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt,
2.
ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt,
5.
entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,
6.
(weggefallen)
7.
ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
8.
entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
9.
entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(weggefallen)
2.
entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
3.
entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt,
7.
entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
9.
entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
10.
entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
11.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,
12.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14.
entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
15.
entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
16.
entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2,
a)
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
b)
eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,
18.
entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
19.
entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
20.
entgegen § 67 Absatz 6 eine Stornomeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

+AWV 2013AWV§ 82Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992,
2.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993,
3.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994,
4.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994,
5.
Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 17. März 2025,
6.
Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18. Juli 2025,
7.
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 27. Mai 2025,
8.
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 10. September 2024,
9.
Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 25. April 2025,
10.
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025,
11.
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025,
12.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 9. Dezember 2024,
13.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025,
14.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024,
15.
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 8. Juli 2025,
16.
Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 16. Dezember 2024,
17.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 9. Januar 2025,
18.
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025,
19.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Juli 2025 oder
20.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025
einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2022 in der Fassung vom 23. Mai 2025 ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht,
2.
entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert,
3.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet,
4.
entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 1. November 2025 mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,
5.
entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder
6.
entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017 eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,
2.
im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
5.
entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder
6.
ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
2.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

+AWV 2013AWV100Kapitel 10Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten +AWV 2013AWV§ 82aÜbergangsbestimmungen

(1) Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.

(2) § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

+AWV 2013AWV§ 82bEvaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).

+AWV 2013AWV§ 83Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.

+AWV 2013AWVAnlage 1Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 261, S. 5 - 46)



<B>Inhaltsübersicht</B>

Nummer der ListeAnwendung der AusfuhrlisteTeil I:Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehenAbschnitt A:Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial0001 – 0022Abschnitt B:Liste national erfasster Güter1A901 – 9E1999Verzeichnis der verwendeten AbkürzungenBegriffsbestimmungen zu den in Teil I
durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen
Teil II:Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehenAbschnitt II:Waren pflanzlichen Ursprungs



Ausfuhrliste<BR/> Anwendung der Ausfuhrliste
<B>Teil I</B>

1.
Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.Abschnitt B ist nach einem fünf- bzw. sechsstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt und die Differenzierung in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 widerspiegelt.Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a)
Kategorien 0= Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung1= Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung2= Werkstoffbearbeitung3= Allgemeine Elektronik4= Rechner5= Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)6= Sensoren und Laser7= Luftfahrtelektronik und Navigation8= Meeres- und Schiffstechnik9= Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b)
Gattungen A= Systeme, Ausrüstung und BestandteileB= Prüf-, Test- und HerstellungseinrichtungenC= Werkstoffe und MaterialienD= Datenverarbeitungsprogramme (Software)E= Technologie
c)
Kennungen: 901-1999
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
2.
Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung:
Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.
3.
Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4.
Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
5.
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)(gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 3E1901, 3E1902, 3E1905, 4E1901b3, 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
6.
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
a)
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
b)
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)(gültig im Zusammenhang mit Nummer 3D1902, 3D1907, 4D1901b3, 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B)Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a)
frei erhältlich ist und
1.
im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
a)
Barverkauf,
b)
Versandverkauf,
c)
Verkauf über elektronische Medien oder
d)
Telefonverkauf
und
2.
dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
b)
„allgemein zugänglich“ ist.
7.
In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
8.
Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.



<B>Teil II</B>

1.
Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2.
Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.



<B>TEIL I</B>

A
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001
Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung:
Nummer 0001 erfasst nicht:
a)
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
‚deaktivierte Feuerwaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffGʻ.Technische Anmerkung:Im Sinne von Nummer 0001 Anmerkung d ist eine ‚Feuerwaffe deaktiviertʻ, wenn sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderungen so vorgenommen werden, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung.
a)
Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
b)
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
Seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d)
Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Wechselmagazine,
2.
Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3.
‚Rohrwaffen-Lafetteʻ,Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ‚Rohrwaffen-Lafetteʻ eine Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer Struktur zu befestigen.
4.
Mündungsfeuerdämpfer,
5.
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6.
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
Seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b)
Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Nebelwerfer;
2.
Gaswerfer;
3.
Pyrotechnische Werfer;
Anmerkung:
Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c)
Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
Tarnvorrichtungen,
3.
Lafetten,
4.
Wechselmagazine;
d)
nicht belegt.
0003
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b)
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.
Anmerkung 1:
Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a)
Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b)
Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c)
Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d)
Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e)
Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2:
Unternummer 0003a erfasst nicht:
a)
Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b)
Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c)
andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d)
Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3:
Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
a)
Signalmunition,
b)
Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c)
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4:
Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:Ergänzende Anmerkung 1:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.Ergänzende Anmerkung 2:Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe Unternummer 0004c.
a)
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0004a schließt ein:
a)
Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b)
Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
Ergänzende Anmerkung:Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002 erfasste Waffen oder Werfer und Submunition, besonders konstruiert für Munition: Siehe Nummer 0003.
b)
Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2.
besonders konstruiert für ‚Tätigkeitenʻ im Zusammenhang mit
a)
von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b)
unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeitenʻ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1:
Unternummer 0004b schließt ein:
a)
fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,
b)
schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.
c)
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).
Anmerkung:
Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen:
a)
mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1.
passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100–400 nm oder
2.
aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b)
Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c)
Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d)
eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a)
eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder
b)
ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.
0005
Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b)
andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme wie folgt:
1.
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme;
2.
Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen:
3.
Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
c)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
Anmerkung:
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne von Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein.
d)
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.
0006
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:Ergänzende Anmerkung:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0006a schließt ein:
a)
Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,
b)
gepanzerte Fahrzeuge,
c)
amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d)
Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,
e)
Anhänger.
Anmerkung 2:
Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
a)
Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b)
Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
c)
besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d)
Tarnbeleuchtung,
e)
Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b)
andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1.
Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;
b)
Allradantrieb;
c)
zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d)
Geländegängigkeit.
2.
Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b)
einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a)
zivile Sonderschutzlimousinen,
b)
Werttransporter,
c)
zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg,
d)
Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg.
Anmerkung 2:
Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c)
nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.
Anmerkung 3:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b)
Tarnnetzhalterungen,
c)
NATO-Kupplungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007
Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a)
„biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt;
b)
chemische Kampfstoffe einschließlich:
1.
Nervenkampfstoffe:
a)
Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) undSoman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b)
Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n‑Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c)
Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
2.
Hautkampfstoffe:
a)
Schwefelloste, wie:
1.
2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2.
Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3.
Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4.
1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5.
1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6.
1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7.
1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8.
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9.
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b)
Lewisite, wie:
1.
2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2.
Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3.
Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c)
Stickstoffloste, wie:
1.
HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2.
HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3.
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3.
Psychokampfstoffe, wie:
a)
BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4.
Entlaubungsmittel, wie:
a)
Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b)
2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c)
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1.
Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2.
Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3.
Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4.
Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d)
„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1.
α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2.
[(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS)
(CAS-Nr. 2698-41-1);
3.
2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
4.
Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5.
10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
6.
N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung:
Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
e)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder
2.
chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f)
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3.
Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
Anmerkung:
Unternummer 0007f1 schließt ein:
a)
Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b)
Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
g)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
h)
‚Biopolymereʻ, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;Technische Anmerkungen:Im Sinne von Unternummer 0007h gilt:
1.
‚Biopolymereʻ sind biologische Makromoleküle wie folgt:
a)
Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,
b)
‚antiidiotypische Antikörperʻ, ‚monoklonale Antikörperʻ oder ‚polyklonale Antikörperʻ,
c)
besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ‚Rezeptoren‘;
2.
‚Antiidiotypische Antikörperʻ sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
3.
‚Monoklonale Antikörperʻ sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
4.
‚Polyklonale Antikörperʻ sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden.
5.
‚Rezeptorenʻ sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
i)
„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:
1.
„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
2.
biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a)
‚Expressions-Vektorenʻ,
b)
Viren,
c)
Zellkulturen.
Technische Anmerkungen:Im Sinne von Unternummer 0007i2a sind ‚Expressions-Vektorenʻ Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
Anmerkung 1:
Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a)
Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b)
Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c)
Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d)
Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e)
Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f)
nicht belegt,
g)
Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3),
para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h)
Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i)
Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j)
Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k)
Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l)
Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m)
Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n)
Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o)
Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p)
Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2:
Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
Anmerkung 3:
Nummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 4:
Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 5:
Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 6:
Biologische Wirkstoffe siehe auch Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:Ergänzende Anmerkung 1:Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Ergänzende Anmerkung 2:Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung:
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
Technische Anmerkungen:
1.
‚Mischungʻ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 – bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2.
Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.
a)
„Explosivstoffe“ wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus:
1.
ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),
2.
BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 117412‑28‑9),
3.
CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907‑74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
4.
CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4 für dessen „Vorprodukte“),
5.
CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6.
DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7.
DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8.
DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9.
DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10.
DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11.
DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12.
Furazane wie folgt:
a)
DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b)
DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13.
HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
a)
HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b)
Difluoramin-Analoge des HMX,
c)
K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14.
HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15.
HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16.
Imidazole wie folgt:
a)
BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b)
DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c)
FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d)
NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e)
PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17.
NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18.
NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19.
Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20.
PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21.
RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a)
RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b)
Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6)
(CAS-Nr. 115029-35-1),
22.
TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23.
TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen „Vorprodukte“),
24.
TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25.
Tetrazole wie folgt:
a)
NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b)
NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26.
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27.
TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28.
TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen „Vorprodukte“),
29.
TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30.
TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31.
Triazine wie folgt:
a)
DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b)
NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32.
Triazole wie folgt:
a)
5-Azido-2-nitrotriazol,
b)
ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid)
(CAS-Nr. 1614-08-0),
c)
ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d)
BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e)
DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f)
DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g)
nicht belegt,
h)
NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i)
PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j)
TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33.
andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)
Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder
b)
Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34.
nicht belegt,
35.
DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36.
TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37.
GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38.
Tetrazine wie folgt:
a)
BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b)
LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39.
ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 oC) und 373 K (100 oC) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),
40.
BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41.
FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42.
EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43.
TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung:
Unternummer 0008a schließt ‚Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)ʻ ein.
Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0008a Anmerkung ist ‚Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)ʻ ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
b)
„Treibstoffe“ wie folgt:
1.
alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
a)
240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
b)
250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
c)
260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2.
nicht belegt,
3.
„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4.
„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
5.
elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6.
andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7.
„Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus:
1.
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2:
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
2.
Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3.
Borane wie folgt und Derivate daraus:
a)
Carborane;
b)
Boranhomologe wie folgt:
1.
Decaboran (14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2.
Pentaboran (9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3.
Pentaboran (11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4.
Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a)
Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b)
Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c)
symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d)
unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung:
Unternummer 0008c4a erfasst nicht ‚Mischungenʻ mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
5.
metallische Brennstoffe, Brennstoff‚mischungenʻ oder „pyrotechnische“ ‚Mischungenʻ in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a)
Metalle und ‚Mischungenʻ daraus wie folgt:
1.
Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2.
Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b)
‚Mischungenʻ, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1.
Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2.
Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte ‚Mischungʻ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder „pyrotechnische“ ‚Mischungenʻ.
Anmerkung 3:
Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
6.
militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
7.
Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
8.
kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9.
Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = 0,65‑1,68,
10.
flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt:
a)
Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,
b)
andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),
Anmerkung:
Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.
11.
„Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a)
„Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b)
Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12.
Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1.
Aluminium,
2.
Beryllium,
3.
Bor,
4.
Zirkonium,
5.
Magnesium oder
6.
Titan,
b)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung und
c)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
Anmerkung:
Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d)
Oxidationsmittel wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus:
1.
ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
2.
AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3.
Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
a)
sonstige Halogene,
b)
Sauerstoff oder
c)
Stickstoff,
Anmerkung 1:
Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.
Anmerkung 3:
Unternummer 0008d3 erfasst nicht Iodpentafluorid (CAS-Nr. 7783-66-6).
4.
DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5.
HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6.
HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7.
HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8.
Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9.
Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10.
flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung:
Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
e)
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1.
AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2.
BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3.
BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4.
BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5.
BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vorprodukte“),
6.
energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten:
a)
Nitrogruppen,
b)
Azidogruppen,
c)
Nitratgruppen,
d)
Nitrazagruppen oder
e)
Difluoraminogruppen,
7.
FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8.
FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9.
FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10.
FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11.
GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12.
HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13.
Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt:
a)
Polyepichlorhydrindiol,
b)
Polyepichlorhydrintriol,
14.
NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15.
PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS‑Nr. 27814-48-8),
16.
Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17.
Polynitroorthocarbonate,
18.
TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19.
4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20.
PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21.
TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f)
‚Additive‘ wie folgt:Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0008f sind ‚Additive‘ Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
1.
basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2.
BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3.
BNO (Butadiennitriloxid),
4.
Ferrocen-Derivate wie folgt:
a)
Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b)
Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c)
Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d)
n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e)
andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer 0008f4 erfasst,
f)
Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g)
Propylferrocen,
h)
Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i)
Dicyclopentylferrocen,
j)
Dicyclohexylferrocen,
k)
Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l)
Dipropylferrocen,
m)
Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n)
Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o)
Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273‑94‑5),
5.
Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-Nr. 70983‑44‑7),
6.
Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7.
Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8.
Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9.
Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10.
Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11.
MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12.
Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13.
N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14.
3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr.7046-61-9),
15.
metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a)
Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12)
(CAS-Nr. 103850-22-2),
b)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16.
Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17.
Bindemittel wie folgt:
a)
1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8)
b)
polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
Anmerkung:
Unternummer 0008f17b umfasst:
a)
1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS‑Nr. 7652-64-4),
b)
2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
c)
1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877) (CAS‑Nr. 71463-62-2);
18.
Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19.
superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37‑1),
20.
TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
21.
TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22.
TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23.
TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g)
„Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung:
Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1.
BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern 0008e1 und 0008e2),
2.
Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3.
Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4.
nicht belegt,
5.
TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13),
6.
1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7.
1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
8.
1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5),
9.
DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer 0008a13).
h)
Pulver und Formteile aus ‚reaktiven Materialienʻ wie folgt:
1.
Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
a)
Aluminium,
b)
Niob,
c)
Bor,
d)
Zirkonium,
e)
Magnesium,
f)
Titan,
g)
Tantal,
h)
Wolfram,
i)
Molybdän oder
j)
Hafnium,
2.
Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0008h gilt:
1.
‚Reaktive Materialienʻ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt.
2.
Pulver aus ‚reaktiven Materialienʻ werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3.
Formteile aus ‚reaktiven Materialienʻ werden beispielsweise durch selektives „Laser“sintern erzeugt.
Anmerkung 1:
Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:
a)
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b)
Schwarzpulver,
c)
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d)
Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e)
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f)
Kaliumnitrat (CAS-Nr.7757-79-1),
g)
Tetranitronaphthalin,
h)
Trinitroanisol,
i)
Trinitronaphthalin,
j)
Trinitroxylol,
k)
1-Methyl-2-pyrrolidinon (N-Methyl-2-pyrrolidon) (CAS-Nr. 872-50-4),
l)
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m)
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n)
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS‑Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o)
Nitrozellulose (CAS‑Nr. 9004-70-0),
p)
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS‑Nr. 55-63-0),
q)
2,4,6-Trinitrotoluol (CAS‑Nr. 118-96-7),
r)
Ethylendiamindinitrat (CAS‑Nr. 20829-66-7),
s)
Pentaerythrittetranitrat (CAS‑Nr. 78-11-5),
t)
Bleiazid (CAS‑Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS‑Nr. 15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS‑Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u)
Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS‑Nr. 111-22-8),
v)
2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS‑Nr. 82-71-3),
w)
Diethyldiphenylharnstoff (CAS‑Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff
(CAS‑Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x)
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS‑Nr. 603‑54‑3),
y)
Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff)
(CAS‑Nr. 13114-72-2),
z)
Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff)
(CAS‑Nr. 64544-71-4),
aa)
2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS‑Nr. 119-75-5),
bb)
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS‑Nr. 836-30-6),
cc)
2,2-Dinitropropanol (CAS‑Nr. 918-52-5),
dd)
zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO (Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b)
liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c)
der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2),
d)
enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e)
enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3:
Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.
0009
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt:Ergänzende Anmerkung:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1.
Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das Absetzen von Tauchern, ein.
2.
Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a)
automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ‚Montagenʻ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0009a2a bezieht sich der Begriff ‚Montagenʻ auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.
b)
Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c)
mit allen folgenden Ausrüstungen:
1.
‚ABC-Schutzʻ und
2.
‚Pre-wet oder Wash-Down-Systemʻ konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkung:‚Pre-wet oder Wash-Down Systemʻ im Sinne von Unternummer 0009a2c2 ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.
d)
Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure systems), die von Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
1.
‚ABC-Schutzʻ,
2.
Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3.
Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
4.
eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
Technische Anmerkung:‚ABC-Schutzʻ im Sinne von Unternummer 0009a2 ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
b)
Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2.
Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer als 0,75 MW,
b)
schnell umsteuerbar,
c)
flüssigkeitsgekühlt und
d)
vollständig gekapselt,
3.
Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b)
‚nichtmagnetischerʻ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ‚nichtmagnetischʻ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2.
4.
‚außenluftunabhängige Antriebssystemeʻ (‚AIPʻ), besonders konstruiert für U-Boote;
Anmerkung:
Unternummer 0009b4 gilt nicht für Nuklearenergie.
Technische Anmerkung:Ein ‚außenluftunabhängiger Antriebʻ (‚AIPʻ) im Sinne von Unternummer 0009b4 gestattet es getauchten U‑Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre.Ergänzende Anmerkung:Nukleare Antriebsausrüstung siehe Unternummer 0009h.
c)
Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
U-Boot- und Torpedonetze;
e)
nicht belegt;
f)
Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
Anmerkung 2:
Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
g)
geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1.
aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2.
aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3.
Schwingungsunterdrückung;
h)
nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer 0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderteʻ Bestandteile.Technische Anmerkung:‚Geändertʻ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
Anmerkung:
Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „suborbitale Fahrzeuge“, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:Ergänzende Anmerkung:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
nicht belegt;
c)
unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
2.
Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3.
Ausrüstung für die Steuerung;
d)
Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e)
Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2.
unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f)
Bodengeräte besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken und Ausrüstung konstruiert zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0010f erfasst nicht:
1.
Schleppstangen,
2.
Schutzmatten und Abdeckungen,
3.
Leitern, Treppen und Plattformen,
4.
Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung;
g)
Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010j erfassten „suborbitalen Fahrzeuge“;
Anmerkung:
Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h)
Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
2.
Para-Gleiter,
3.
Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i)
Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.
j)
„suborbitale Fahrzeuge“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile hierfür:
1.
„suborbitale Fahrzeuge“,
2.
Startausrüstung, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3.
Ausrüstung für die Steuerung.
Anmerkung 1:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b)
nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
c)
von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0010d erfasst nicht:
a)
Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
b)
Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung:Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
Anmerkung 3:
Im Sinne von Unternummern 0010a, 0010d und 0010j erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“, Triebwerke oder „suborbitale Fahrzeuge“, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
Anmerkung 4:
Im Sinne von Unternummern 0010a und 0010j schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung.
Anmerkung 5:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
erstmalig vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
c)
nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
Anmerkung 6:
Unternummer 0010d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt wurden.
0011
Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
a)
Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a)
Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d.h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
b)
schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c)
elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
d)
Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
e)
Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsfunktionen verwenden,
f)
Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g)
Lenk- und Navigationsausrüstung,
h)
digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i)
digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung,
j)
‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘.Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0011a Anmerkung j bezeichnet ‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘ elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines ‚automatisierten Führungs- und Leitsystems‘ sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
Ergänzende Anmerkung:„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b)
Störausrüstung, konstruiert oder geändert, um den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit der von „Satelliten-Navigationssystemen“ bereitgestellten Ortungs-, Navigations- oder Zeitdienste zu behindern, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
„Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b)
besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1:
Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a)
Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b)
Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,Ergänzende Anmerkung:Hochenergie-Speicherkondensatoren siehe auch Unternummer 3A001e2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
d)
Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2:
Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a)
elektromagnetisch,
b)
elektrothermisch,
c)
Plasmaantrieb,
d)
Leichtgasantrieb oder
e)
chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).
Ergänzende Anmerkung:Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
a)
Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2.
geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b)
Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:
1.
Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen;
2.
Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme;
3.
zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme.
Ergänzende Anmerkung:Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).
d)
Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1.
weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
2.
hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1:
Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a)
einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1/BR1 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b)
eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1/EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser bewirken können.
Anmerkung 2:
Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 3:
Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und
b)
sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit derartigen Gütern geändert oder konstruiert.
Anmerkung 4:
Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5:
Unternummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Anmerkung 6:
Unternummer 0013d1 erfasst nicht Schutzbrillen.Ergänzende Anmerkung:Für „Laser“schutzbrillen siehe Unternummer 0017o.
Ergänzende Anmerkung 1:Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Ergänzende Anmerkung 2:„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0014
‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildungʻ oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Anmerkung 1:
Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2:
Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
Anmerkung 3:
,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildungʻ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:
a)
Angriffssimulatoren,
b)
Einsatzflug-Übungsgeräte,
c)
Radar-Zielübungsgeräte,
d)
Radar-Zielgeneratoren,
e)
Feuerleit-Übungsgeräte,
f)
Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g)
Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,
h)
Radartrainer,
i)
Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j)
Navigations-Übungsgeräte,
k)
Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l)
Zieldarstellungsgeräte,
m)
Drohnen,
n)
Waffen-Übungsgeräte,
o)
Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p)
bewegliche Übungsgeräte,
q)
Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
0015
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b)
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c)
Bildverstärkerausrüstung;
d)
Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e)
Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung:
Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung:
Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.Ergänzende Anmerkung:Für Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:Siehe auch Unternummern 6A002a2, 6A002b und 6A003b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1:
Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2:
Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung,
2.
Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e)
„Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3.
besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer ‚EMPʻ-Umgebung (‚EMPʻ = elektromagnetischer Impuls);Technische Anmerkung:‚EMPʻ im Sinne von Unternummer 0017e3 bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f)
„Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird;
g)
Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderteʻ Bestandteile;
Anmerkung:
Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h)
Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung:
Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
i)
Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j)
mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändertʻ zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;
k)
mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändertʻ für militärische Zwecke;
l)
intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder ‚geändertʻ für militärische Zwecke;Technische Anmerkung:,Besonders konstruiert für militärische Zwecke´ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a)
Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b)
ABC-Schutz,
c)
Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d)
ballistischer Schutz.
m)
Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n)
Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren;
o)
„Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p)
„Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändertʻ für militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1.
nicht belegt.
2.
‚geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018
‚Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für die ‚Herstellungʻ der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
Umweltprüfeinrichtungen, besonders konstruiert für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und nicht anderweitig erfasste besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:‚Herstellungʻ im Sinne von Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein.
0019
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
„Laser“-‚Waffensysteme‘, nicht erfasst von Unternummer 0019f;
b)
Teilchenstrahl-‚Waffensysteme‘;
c)
energiereiche Hochfrequenz-‚Waffensysteme‘;
d)
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e)
physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f)
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1:
Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a)
„Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
b)
Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden, oder
c)
Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2:
Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
a)
Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b)
Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c)
Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung,
d)
Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e)
Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f)
anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g)
Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h)
„weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i)
Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
j)
Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k)
„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.
Technische Anmerkung:Im Sinne von Nummer 0019 sind ‚Waffensysteme‘ konstruiert für die Beschädigung, Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts.
0020
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (–170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung:
Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
b)
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung:
Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.
0021
„Software“ wie folgt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
2.
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
3.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
b)
spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3.
„Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
4.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
5.
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1:
Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und ‑Leitsysteme (cyber command and control) hierfür.
Anmerkung 2:
Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-military defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind.
c)
„Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.Ergänzende Anmerkung:„Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste „Software“ installiert ist, siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind.
0022
„Technologie“ wie folgt:
a)
„Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b)
„Technologie“ wie folgt:
1.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst werden;
2.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3.
nicht belegt,
4.
nicht belegt,
5.
„Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1:
„Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2:
Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a)
„Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b)
„Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
c)
„Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.


B
National erfasste Güter
1E901
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Polymethacrylimid-Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
2B952
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist:
a)
Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b)
Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.Technische Anmerkung:Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993
Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a)
Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition);
b)
Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB – PVD);
c)
Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
3A1901a15
Integrierte Tieftemperatur-CMOS (Complementary Metal Oxide Semiconductor) Schaltkreise, die nicht von Nummer 3A001a2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, konstruiert für einen Betrieb bei Umgebungstemperaturen kleiner/gleich 4,5 K (–268,65 °C), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.Technische Anmerkung:Integrierte Tieftemperatur-CMOS Schaltkreise werden auch als Cryo-CMOS bezeichnet.
3A1901b13
Parametrische Signalverstärker mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
konstruiert für eine Betriebstemperatur unter 1 K (–272,15 °C);
b)
konstruiert für eine Betriebsfrequenz größer als 2 GHz bis einschließlich 15 GHz; und
c)
mit einer Rauschzahl kleiner (besser) als 0,015 dB bei jeder Frequenz größer als 2 GHz bis einschließlich 15 GHz bei einer Temperatur von 1 K (–272,15 °C).
Anmerkung:
Nummer 3A1901b13 schließt Parametrische Wanderfeld-Verstärker (Travelling Wave Parametric Amplifiers (TWPAs)) ein.
Technische Anmerkung:Im Sinne der Nummer 3A1901b13 werden Parametrische Signalverstärker auch als quantenlimitierte Verstärker (Quantum Limited Amplifiers (QLAs)) bezeichnet.
3A1904
Kryogene Kühlsysteme und Bestandteile wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Systeme ausgelegt, eine Kühlleistung größer/gleich 600 µW bei einer Temperatur kleiner/gleich 0,1 K (–273,05 °C) für einen Zeitraum größer als 48 h zu erreichen;
b)
zweistufige kryogene Pulsrohrkühler (Two-Stage Pulse Tube Cryocooler) ausgelegt, um eine Temperatur von kleiner/gleich 4 K (–269,15 °C) zu gewährleisten und eine Kühlleistung größer/gleich 1,5 W bei einer Temperatur kleiner gleich 4,2 K (–268,95 °C) zu erreichen.
3B1901k
Ausrüstung, konstruiert für das Trockenätzen (Dry Etching), mit einer der folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Ausrüstung konstruiert oder geändert für das isotropische Trockenätzen mit einer maximalen ‚Siliziumgermanium-zu-Silizium-Selektivität (SiGe:Si)ʻ beim Ätzprozess größer/gleich 100:1; oder
b)
Ausrüstung konstruiert oder geändert für das anisotropische Trockenätzen mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
Hochfrequenzstromquelle(n) mit mindestens einem gepulsten Hochfrequenzausgang;
2.
Ein oder mehrere schnellschaltende Gasventile mit Schaltzeiten kleiner 300 ms; und
3.
Elektrostatische Aufnahmevorrichtung (electrostatic chuck) mit 20 oder mehr einzeln regelbaren Temperaturelementen.
Anmerkung 1:
Nummer 3B1901k schließt Ätzen durch ‚Radikaleʻ, Ionen, sequenzielle oder nicht-sequenzielle Reaktionen ein.
Anmerkung 2:
Nummer 3B1901k schließt folgende Plasmaätzverfahren ein:
a)
Verwendung von Plasma, das durch Hochfrequenzpulse angeregt wird (RF Pulse Excited Plasma),
b)
Verwendung von pulsangeregtem Plasma mit Austastlücke (Pulsed Duty Cycle Excited Plasma),
c)
Verwendung von pulsangeregtem Plasma, das durch Spannungsanlegen an die Elektroden modifiziert wird (Pulsed Voltage on Electrodes Modified Plasma),
d)
Plasmaätzverfahren mit zyklischem Einleiten und Ausspülen von Gasen (Cyclic Injection and Purging of Gases Combinded with a Plasma),
e)
Atomic-Layer-Plasmaätzen (Plasma Atomic Layer Etching) oder
f)
Quasi-Atomic-Layer-Plasmaätzen (Plasma Quasi-Atomic Layer Etching).
Technische Anmerkung:
1.
Im Sinne der Nummer 3B1901k wird die ‚Silizumgermanium-zu-Silizium-Selektivität (SiGe:Si)ʻ bei einer Germanium-Konzentration größer/gleich 30 % (Si 0,70 Ge 0,30) gemessen.
2.
Im Sinne der Nummer 3B1901k wird ein ‚Radikalʻ als ein Atom, Molekül oder Ion mit einem ungepaarten Elektron in einer offenen Elektronenschale definiert.
3B1903
Rasterelektronenmikroskope (Scanning Electron Microscopes), konstruiert für die bildgebende Untersuchung von Halbleiterbauelementen oder Integrierten Schaltkreisen, mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Ausrichtung des Probentischs mit einer Genauigkeit kleiner (besser) als 30 nm,
b)
Probentischpositionierung mittels Laserinterferometrie,
c)
Positionskalibrierung im Sichtfeld (Field-of-View, FOV) mittels interferometrischer Längenmessung;
d)
Bildaufnahme und -speicherung mit mehr als 200 000 000 Pixel;
e)
Sichtfeld (FOV) Überlappung weniger als 5 % in vertikaler und horizontaler Richtung,
f)
Überlappung des Sichtfeldes beim Stitching (Stitching Overlap of FOV) kleiner als 50 nm, und
g)
Beschleunigungsspannung größer als 21 kV.
Anmerkung:
Nummer 3B1903 schließt Rasterelektronenmikroskope ein, konstruiert für das Redesign von Integrierten Schaltungen (Chip Design Recovery).
3B1904
Kryogene Wafer-Prüfausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
konstruiert zum Testen von Bauelementen bei einer Temperatur kleiner/gleich 4,5 K (–268,65 °C); und
b)
konstruiert für die Aufnahme von Wafer mit einem Durchmesser größer/gleich 100 mm.
3D1902
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3B1901k erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3D1907
„Software“, entwickelt um „GDSII“ oder vergleichbare standardisierte Layoutdaten zu gewinnen und eine Justierung der einzelnen Schichten aufeinander (Layer-to-Layer Alignment) von Rasterelektronenmikroskop-Aufnahmen vorzunehmen und „GDSII“-Daten für mehrere Ebenen oder die Netzliste des Schaltkreises (Circuit Netlist) zu gewinnen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3E1901
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901b13, 3A1904, 3B1901k, 3B1903 oder 3B1904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3E1902
„Technologie“, die nicht von Nummer 3E001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils gültigen Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901a15 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Anmerkung 1:
Nummer 3E1902 beinhaltet ‚Prozessbeschreibungenʻ (‚Process Recipesʻ).
Anmerkung 2:
Nummer 3E1902 erfasst nicht ‚Process Design Kitsʻ (‚PDKsʻ), außer sie enthalten Bibliotheken, welche Funktionen oder Technologien für von Nummer 3A001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter implementieren.
Technische Anmerkung 1:Eine ‚Prozessbeschreibungʻ (‚Process Recipeʻ) ist eine Zusammenstellung von Prozessbedingungen und -parametern für einen bestimmten Prozessschritt.Technische Anmerkung 2:Ein ‚Process Design Kitʻ (‚PDKʻ) ist ein Software-Tool, bereitgestellt von einem Halbleiterhersteller, um die Einhaltung der Entwurfsverfahren und -regeln sicherzustellen, die für die erfolgreiche Herstellung eines spezifischen Entwurfs einer integrierten Schaltung in einem spezifischen Halbleiterprozess unter technologischen und herstellungsbezogenen Bedingungen erforderlich ist (jeder Halbleiterherstellungsprozess hat sein eigenes ‚PDKʻ).
3E1905
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ integrierter Schaltungen oder Bauelementen mit „Gate-All-Around-Feldeffekttransistor“ („GAAFET“)-Strukturen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Anmerkung 1:
Nummer 3E1905 beinhaltet ‚Prozessbeschreibungenʻ (‚Process Recipesʻ).
Anmerkung 2:
Nummer 3E1905 ist nicht anwendbar für Werkzeugqualifikationen oder Instandhaltung
Anmerkung 3:
Nummer 3E1905 erfasst nicht ‚Process Design Kitsʻ (‚PDKsʻ), außer sie enthalten Bibliotheken, welche Funktionen oder Technologien für von Nummer 3A001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter implementieren.
Technische Anmerkung 1:Eine ‚Prozessbeschreibungʻ (‚Process Recipeʻ) ist eine Zusammenstellung von Prozessbedingungen und -parametern für einen bestimmten Prozessschritt.Technische Anmerkung 2:Ein ‚Process Design Kitʻ (‚PDKʻ) ist ein Software-Tool, bereitgestellt von einem Halbleiterhersteller, um die Einhaltung der Entwurfsverfahren und -regeln sicherzustellen, die für die erfolgreiche Herstellung eines spezifischen Entwurfs einer integrierten Schaltung in einem spezifischen Halbleiterprozess unter technologischen und herstellungsbezogenen Bedingungen erforderlich ist (jeder Halbleiterherstellungsprozess hat sein eigenes ‚PDKʻ).
4A1906
Quantencomputer und zugehörige „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Quantencomputer wie folgt:
1.
ausgelegt für den Betrieb von 34 oder mehr, jedoch weniger als 100, ‚vollständig kontrolliertenʻ, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 10-4 haben;
2.
ausgelegt für den Betrieb von 100 oder mehr, jedoch weniger als 200, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 10-3 haben;
3.
ausgelegt für den Betrieb von 200 oder mehr, jedoch weniger als 350, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 2 x 10-3 haben;
4.
ausgelegt für den Betrieb von 350 oder mehr, jedoch weniger als 500, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 3 x 10-3 haben;
5.
ausgelegt für den Betrieb von 500 oder mehr, jedoch weniger als 700, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 4 x 10-3 haben;
6.
ausgelegt für den Betrieb von 700 oder mehr, jedoch weniger als 1 100, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 5 x 10-3 haben;
7.
ausgelegt für den Betrieb von 1 100 oder mehr, jedoch weniger als 2 000, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 6 x 10-3 haben;
8.
ausgelegt für den Betrieb von 2 000 oder mehr ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘;
b)
Qubit-Bauteile und Qubit-Schaltkreise, die für den Betrieb von Anordnungen von ‚physikalischen Qubits‘ ausgelegt sind oder diese enthalten und besonders konstruiert sind für Güter, die von Unternummer 4A1906a erfasst sind;
c)
Quanten-Kontroll-Anordnungen und Quanten-Mess-Einrichtungen, besonders konstruiert für Güter, die von Unternummer 4A1906a erfasst sind;
Anmerkung 1:
Nummer 4A1906 gilt für Quantencomputer basierenden auf dem Schaltungsmodell (gatterbasiert) sowie für one-way Quantencomputer (messungsbasiert). 4A1906 gilt nicht für adiabatische (annealing) Quantencomputer.
Anmerkung 2:
Nummer 4A1906 erfasst auch Güter, bei denen Qubits nicht notwendigerweise dauerhaft physikalisch vorhanden sind. Beispielsweise enthalten Quantencomputer auf photonischer Basis nicht dauerhaft ein physikalisches Objekt, das als Qubit definiert werden kann. Photonische Qubits entstehen während des Betriebs des Quantencomputers und lösen sich danach wieder auf.
Anmerkung 3:
Unternummer 4A1906b erfasst halbleitende, supraleitende und photonische Qubit-Chips oder Chip-Anordnungen; Ionenfallenanordungen; andere Qubit-Einschlusstechnologien; oder kohärente Verbindungen solcher Güter.
Anmerkung 4:
Unternummer 4A1906c erfasst Güter, die zum Kalibrieren, Initialisieren, Manipulieren oder Messen der Qubits eines Quantencomputers bestimmt sind.
Technische Anmerkungen:Im Sinne von Nummer 4A1906 gilt:
1.
Ein ‚physikalisches Qubit‘ ist ein Quanten-Zweizustandsystem, mit dem die elementare Einheit der Quantenlogik durch nicht fehlerkorrigierte Manipulationen und Messungen dargestellt wird. ‚Physikalische Qubitsʻ unterscheiden sich von logischen Qubits dadurch, dass logische Qubits fehlerkorrigierte Qubits sind, welche aus mehreren ‚physikalischen Qubitsʻ bestehen.
2.
‚Vollständig kontrolliertʻ bedeutet, dass das ‚physikalische Qubitʻ nach Bedarf kalibriert, initialisiert, ausgelesen und durch Gatter manipuliert werden kann.
3.
‚Verbundenʻ bedeutet, dass Zwei-Qubit-Gatter-Operationen zwischen jedem beliebigen Paar der verfügbaren ‚funktionierendenʻ ‚physikalischen Qubits‘ durchgeführt werden können. Dies bedeutet nicht unbedingt eine all-to-all-Konnektivität.
4.
‚funktionierend‘ bedeutet, dass das ‚physikalische Qubit‘ universelle Quantencomputeroperationen gemäß den Systemspezifikationen für die Güte (fidelity) der Qubitoperationen ausführt.
5.
ausgelegt auf den Betrieb von 34 oder mehr ‚vollständig kontrollierte‘, ‚verbundene‘ und ‚funktionierende‘ ‚physikalische Qubits‘, bezieht sich auf die Fähigkeit eines Quantencomputers, die in 34 oder mehr ‚physikalischen Qubits‘ verkörperten Quanteninformationen einzuschließen, zu steuern, zu messen und zu verarbeiten, auch wenn diese Anzahl ‚physikalischer Qubits‘ nicht dauerhaft im Quantencomputer vorhanden ist.
6.
‚CNOT-Fehler‘ ist der durchschnittliche physikalische Gatter-Fehler für Controlled-NOT-Gatter (CNOT-Gatter) zwischen zwei benachbarten ‚physikalischen Qubits‘.
4D1901b3
„Software”, die nicht von Nummer 4D001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von den Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten Ausrüstungen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
4E1901b3
„Technologie“, die nicht von Nummer 4E001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von den Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten Ausrüstungen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
5A902
Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.Technische Anmerkung:Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.
Anmerkung:
5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der folgenden Zwecke:
a)
Gebührenabrechnung,
b)
Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR),
c)
Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS),
d)
Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE) oder
e)
des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
5A911
Basisstationen für digitalen ‚Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.Technische Anmerkung:‚Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ‚Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D902
„Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;
b)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
5D911
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
5E902
„Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908
Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
6D908
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904
„Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a)
Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EG) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b)
„Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
1.
Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2.
Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3.
Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991
Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, wie folgt:
a)
Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Somalia ist;
Anmerkung:
Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b)
Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea oder Somalia ist.
Anmerkung 1:
Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a)
Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c)
Tarnnetzhalterungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e)
militärübliche Lackierung,
f)
Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so genannten Nato-Steckdose.
Anmerkung 2:
Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992
Lastkraftwagen wie folgt:
a)
Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist;
b)
Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A993
Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist.
9A994
Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9D904
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E904
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist.
9E992
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ der von Nummer 9A012 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.





<B>Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen</B>

Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe BegriffsbestimmungenAIPAußenluftunabhängige Antriebsysteme (Air Independent Propulsion)C3IFührung, Information und Aufklärung (command, communications, control & intelligence)C4IFührung, Information und Aufklärung (command, communications, control, computer & intelligence)CASChemical Abstracts ServiceCVDChemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical vapour deposition)EB-PVDPhysikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (electron beam physical vapour deposition)ICAOInternationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization)RPVFerngesteuerte Flugobjekte (remotely piloted air vehicles)


<B>Begriffsbestimmungen</B>

Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‚ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.

Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:

Anmerkung:
Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.

„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).

„Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch

a)
eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
b)
das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.

„Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): eine Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann.

„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.

„Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ‚Enzymeʻ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.

Anmerkung:
‚Enzymeʻ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.

„Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.

„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.

„Digitalrechner“ (0021) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können:

a)
Daten aufnehmen,
b)
Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern,
c)
Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d)
Daten ausgeben.
Anmerkung:
Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen.

„Elektronische Baugruppe“ (4A1906) (electronic assembly): eine Anzahl elektronischer Bauelemente (d. h. ‚Schaltungselementeʻ, diskrete Bauelementeʻ, integrierte Schaltungen u. ä.), die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen. Die „elektronische Baugruppe“ ist als Ganzes austauschbar und normalerweise demontierbar.

Anmerkung 1:
‚Schaltungselementʻ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
Anmerkung 2:
‚Diskretes Bauelementʻ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ‚Schaltungselementʻ mit eigenen äußeren Anschlüssen.

„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheitenʻ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.

Anmerkung:
‚Aktive Werkzeugeinheitʻ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.

„Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.

„Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4D1901b3 4E1901b3 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.

„Explosivstoffe“ (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen

a)
endlose Einzelfäden (monofilaments),
b)
endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c)
Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d)
geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e)
frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f)
Pulpe aus aromatischen Polyamiden.

„Gate-All-Around-Feldeffekttransistor“ (3E1905) (Gate-All-Around Field-Effect Transistor, „GAAFET“): ein Bauelement mit einem oder mehreren Halbleiter-Leitungskanalelementen und einer gemeinsamen Gate-Struktur, die alle Halbleiter-Leitungskanalelemente umgibt und den Strom in ihnen steuert.

„GDSII“ („Graphic Design System II“) (3D1907): GDSII ist ein Datenformat zum Austausch von Layoutdaten oder anderer Daten Integrierter Schaltungen.

„Gleichwertige Standards“ (0006 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder internationale Standards, die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind.

„Herstellung“ (ATA 0021 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4D1901b3 4E1901b3 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.

„Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein.

„Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.

„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.

„Laser“ (0009 0013 0017 0019 9A904) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.

„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.

„Luftfahrzeug“ (0001 0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.

Anmerkung:
Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.

„Luftschiff” (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).

„Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.

„Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

„Offenlegung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): Vorgang der Ermittlung, Meldung oder Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.

„Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.

„pyrotechnisch“ (0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“.

„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

„Raumfähre“ (DEF) (space vehicle): ein „Raumfahrzeug“, das dazu konstruiert ist, Fracht oder Personen zu befördern.

Anmerkung:
„Raumfähren“ umfassen auch Fahrzeuge, die dazu konstruiert sind, sicher auf die Erde zurückzukehren.

„Raumfahrzeuge“ (0011 9A904) (spacecraft): ein Fahrzeug, das dazu konstruiert ist, als „Satellit“, „Raumsonde“ oder „Raumfähre“ im Weltraum betrieben zu werden, dort zu verbleiben oder sich durch den Weltraum zu bewegen.

Anmerkung:
„Raumfahrzeuge“ umfassen keine Lander, Rover oder andere Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Konstruktion auf den Betrieb auf oder unter der Oberfläche oder in der Atmosphäre eines außerirdischen Himmelskörpers oder auf „suborbitale Fahrzeuge“ beschränkt sind.

„Raumsonde“ (DEF) (space probe): ein anderes „Raumfahrzeug“ als ein „Satellit“ oder eine „Raumfähre“, das dazu konstruiert ist, nicht zur Erde zurückzukehren.

„Reaktion auf Cybervorfälle“ (0021) (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind.

„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“).

„Roboter“ (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:

a)
multifunktional,
b)
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c)
mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
d)
mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d.h. ohne mechanischen Eingriff.
Anmerkung:
Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1.
ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2.
Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3.
mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen.Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
4.
nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,
5.
Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

„Satellit“ (DEF) (satellite): andere „Raumfahrzeuge“ als „Raumfähren“, die dazu konstruiert sind, in einer Umlaufbahn um die Erde oder um einen anderen Himmelskörper betrieben zu werden. „Satelliten“ umfassen auch Orbitalstationen.

„Satelliten-Navigationssystem“ (0011) (satellite navigation system): ein System, das aus Bodenstationen, einer Konstellation von „Satelliten“ und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den „Satelliten“ empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS) und regionale Satelliten-Navigationssysteme (RNSS) ein.

„Software“ (ASA 0004 0011 0021 3D1902 3D1907 4D1901b3 5D902 5D911 6D908 9D904) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

„Suborbitale Fahrzeuge“ (0010) (sub-orbital craft): ein Fahrzeug mit einer Hülle für die Beförderung von Personen oder Fracht, das dazu konstruiert ist,

a)
oberhalb der Stratosphäre betrieben zu werden,
b)
ausschließlich nichtorbitale Flugbahnen auszuführen und
c)
wieder auf der Erde zu landen, wobei die Insassen unversehrt bzw. die Ladung unbeschädigt bleibt.

„Supraleitend“ (0020) (superconductive): Materialien (d.h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d.h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.

Anmerkung:
Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

„Technologie“ (ATA 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4E1901b3 5E902 9E904 9E991 9E992) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‚technischen Unterlagenʻ oder ‚technischer Unterstützungʻ verkörpert.

Anmerkung 1:
‚Technische Unterlagenʻ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Algorithmen, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
Anmerkung 2:
‚Technische Unterstützungʻ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ‚technischen Unterlagenʻ einbeziehen.

„Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.

„Treibstoffe“ (0008 0012 0018) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.

„Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.

„Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich – auf „Technologie“ angewendet – ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.

„Verwendung“ (ATA 3D1902 5D902 5D911 5E902 6D908 9D904 9E904) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.

„Weltraumgeeignet“ (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche.

Anmerkung:
Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie „weltraumgeeignet“ sind, falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.

„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA 0022) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

„Zivile Luftfahrzeuge“ (0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.

Anmerkung:
Siehe auch „Luftfahrzeug“.



<B>TEIL II</B>
<B>Waren pflanzlichen Ursprungs</B>
Nr. des
Warenverz.
für die
Außenhandels-
statistik
WarenbezeichnungBeschränkungs-
grund
123Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu
Ernährungszwecken verwendet werden
0702 00 00Tomaten, frisch oder gekühltGex 0703Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11
G
ex 0704Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühltGex 0705Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühltGex 0706Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühltG0707Gurken und Cornichons, frisch oder gekühltGex 0708Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühltGex 0709Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 52 00, 0709 53 00, 0709 55 00, 0709 56 00, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60
G
Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
ex 0802Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet,
ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00, 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 91 00, 0802 92 00, 0802 99 10 und 0802 99 90
G
0803 10 10Mehlbananen, frischG0804 20 10Feigen, frischGex 0804 30 00Ananas, frischGex 0804 40 00Avocadofrüchte, frischGex 0804 50 00Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühltGex 0805Zitrusfrüchte, frischG0806 10 10Tafeltrauben, frischG0807Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frischG0808Äpfel, Birnen und Quitten, frischGex 0809Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen, frischGex 0810Andere Früchte, frisch
ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unterposition 0810 40 50
G
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 99Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinertGKapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte,
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 86Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinertG
+AWV 2013AWVAnlage 2(zu § 64)
DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 17 - 19)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatum


Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende AngabenWirtschaftszweigRechtsformBilanzsummeJahresumsatzZahl der BeschäftigtenSitzland der ausländischen Konzernspitze


Falls der Meldepflichtige zu einem deutschen Konzern gehört: Angaben zum KonzernBilanzsummeJahresumsatzZahl der BeschäftigtenFirma der deutschen Konzernmutter


Liste der ausländischen Unternehmen, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar zum Meldestichtag beteiligt ist oder zum letzten Meldestichtag beteiligt war mit folgendem InhaltFirmaSitzSitzlandWirtschaftszweigAngabe zur SelbständigkeitISINUnmittelbare ausländische Beteiligungsgeber, über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt istErstmelde-/AbgangsgrundWährungJahresumsatzInvestitionen in SachanlagenPersonalaufwandZahl der BeschäftigtenSumme der Stimmrechtsanteile vom Meldepflichtigen und unmittelbaren BeteiligungsgebernBilanz der ausländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)Auf den Meldepflichtigen entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtForderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternVerbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtBörsenwert der vom Meldepflichtigen unmittelbar gehaltenen AnteileAnteil der Stimmrechte des MeldepflichtigenAuf den oder die unmittelbaren ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtForderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternVerbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht


Bilanzinformationen der ausländischen BeteiligungenBilanzstichtagArt der RechnungslegungSachanlagen und immaterielle VermögensgegenständeFinanzanlagen insgesamtDarunter:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtAusleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtUmlaufvermögen insgesamtDarunter:Forderungen gegenüber in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtForderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtÜbrige AktivaNicht durch Eigenkapital gedeckter FehlbetragGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternKapitalrücklageGewinnrücklagenBei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale EigenkapitalveränderungenGewinnvortrag/VerlustvortragJahresüberschuss/JahresfehlbetragVerbindlichkeiten insgesamtDarunter:Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtVerbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtÜbrige PassivaBilanzsumme
+AWV 2013AWVAnlage 3(zu § 65)
DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 20 - 22)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatum


Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende AngabenWirtschaftszweigRechtsformISINErstmeldegrundJahresumsatzZahl der BeschäftigtenBilanz des Meldepflichtigen (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)


Liste der ausländischen Beteiligungsgeber mit folgendem InhaltFirma oder NameSitzSitzlandSitzland des EndeigentümersAuf den ausländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen des Meldepflichtigen:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im AuslandForderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im AuslandGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternVerbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im AuslandBörsenwert der gehaltenen AnteileAnteil der Stimmrechte


Liste der inländischen Unternehmen, an denen die Ausländer über den Meldepflichtigen zum Meldestichtag mittelbar beteiligt sind oder zum letzten Meldestichtag beteiligt waren mit folgendem Inhalt (nur für vom ausländischen Beteiligungsgeber abhängige Unternehmen):FirmaSitzWirtschaftszweigRechtsformUnmittelbare inländische Beteiligungsgeber über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt istErstmelde-/AbgangsgrundJahresumsatzZahl der BeschäftigtenBilanz der inländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)Auf den oder die ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtForderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtVerbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtAuf die direkten inländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtForderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternVerbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtAnteil der Stimmrechte des unmittelbaren Beteiligungsgebers


Bilanzinformationen (für Meldepflichtigen und seine deutschen Beteiligungen)BilanzstichtagArt der RechnungslegungSachanlagen und immaterielle VermögensgegenständeFinanzanlagen insgesamtDarunter:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtAusleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtUmlaufvermögen insgesamtDarunter:Forderungen gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht in DeutschlandForderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtÜbrige AktivaNicht durch Eigenkapital gedeckter FehlbetragGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternKapitalrücklageGewinnrücklagenBei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale EigenkapitalveränderungenGewinnvortrag/VerlustvortragJahresüberschuss/JahresfehlbetragVerbindlichkeiten insgesamtDarunter:Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtVerbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtÜbrige PassivaBilanzsumme
+AWV 2013AWVAnlage 4(zu § 66)
AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 23 - 25)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatum


Liste der Forderungen und Verbindlichkeiten, gegliedert nach:Sitzland des Schuldners/GläubigersWährung der Forderung/Verbindlichkeit (außer für derivative Finanzinstrumente)Bestandsarten gemäß BestandsartenverzeichnisBetrag (in Tausend Euro/fremde Währungen sind in Euro umzurechnen)


Bestandsartenverzeichnis (AUSWI) zur Außenwirtschaftsverordnung der Deutschen Bundesbank für die ZahlungsbilanzFinanzbeziehungen gegenüber ausländischen Banken (ohne Wertpapiere)Forderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrFinanzbeziehungen gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)– gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sindForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr– gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt istForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr– gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden istForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrFinanzbeziehungen gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)Forderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrWaren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken– gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sindForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus geleisteten AnzahlungenVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus empfangenen Anzahlungen– gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt istForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus geleisteten AnzahlungenVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus empfangenen Anzahlungen– gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden istForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus geleisteten AnzahlungenVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus empfangenen AnzahlungenWaren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber sonstigen ausländischen NichtbankenForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus geleisteten AnzahlungenVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus empfangenen AnzahlungenDerivative Finanzinstrumente gegenüber AusländernForderungenan ausländische Bankenan ausländische verbundene Nichtbankenan ausländische sonstige NichtbankenVerbindlichkeitengegenüber ausländischen Bankengegenüber ausländischen verbundenen Nichtbankengegenüber ausländischen sonstigen Nichtbanken
+AWV 2013AWVAnlage 5(zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2)
ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 26)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatumDie Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
Transaktionsrichtung
Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
Zahlungszweck
Betrag
Land
Verrechnungskennzeichen (außer für Wertpapier- und Zinserträge)
ISIN (Kapitalverkehr)
Bezeichnung des Wertpapieres (Kapitalverkehr)
Stückzahl (Kapitalverkehr)
Warencode (Transitverkehr)
Warenbezeichnung (Transitverkehr)
+AWV 2013AWVAnlage 6(zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1)
ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 27)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatumDie Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
Transaktionsrichtung
Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
Betrag
Land
Notierungsart
ISIN
Bezeichnung des Wertpapieres bzw. Finanzinstruments
Stückzahl/Nominalbetrag
Emissionswährung
+AWV 2013AWVAnlage 7(zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)
ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 28)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatumDie Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
Transaktionsrichtung
Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
Betrag
Land
+AWV 2013AWVAnlage 8(zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)
Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 29 - 42)



Dienstleistungen

Produktbezogene DienstleistungenForschung und Entwicklung549Produkttests551Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten564Wartung und Reparatur566Lohnfertigung567Technische Dienstleistungen553Architekturdienstleistungen554Ingenieur-Dienstleistungen555Entsorgungsleistungen534Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau558Unternehmensbezogene DienstleistungenProvisionen523Finanzdienstleistungen533Juristische Dienstleistungen536Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung546Unternehmens- und Public-Relation-Beratung556Werbung, Marktforschung, Messekosten540Miete und Operationelles Leasing594Amtliche Gebühren619Pacht694Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen571Personenbezogene DienstleistungenGesundheitsleistungen658Bildungsdienstleistungen659Freizeit- und Kulturdienstleistungen643Personalleasing517Entgelte für nicht selbständige Arbeit521Sonstige personenbezogene Dienstleistungen695Geistiges Eigentum1. Nutzungsgebühren und LizenzenNutzung von Software613Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten614Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren615Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise616Nutzung von sonstigen Rechten6172. Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem EigentumReproduktion und Vertrieb von Computersoftware623Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten624Sonstige Vertriebsrechte6273. Erwerb/Veräußerung von geistigem EigentumKauf/Verkauf von Software633Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten634Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen635Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen636Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten637Telekommunikations-, Computer- und InformationsdienstleistungenKommunikationsdienstleistungen576EDV-Dienstleistungen573Nachrichten- und Informationsdienste572Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur574Bauleistungen1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von AusländernAusgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen580Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen5702. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von AusländernAusgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen579Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen5693. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von InländernEinnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen580Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen5704. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von InländernEinnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen579Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen5695. Sonstige BauleistungenReparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen561Transportdienstleistungen1. SeeverkehrPersonenbeförderung auf See654Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen669Sonstige Seefrachten081Transportnebenleistungen für den Seeverkehr3102. LuftverkehrPersonenbeförderung in Flugzeugen014Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen225Sonstige Luftfrachten082Transportnebenleistungen für den Luftverkehr3603. StraßenverkehrPersonenbeförderung auf der Straße674Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen240Sonstige Straßenfrachten671Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr6704. SchienenverkehrPersonenbeförderung auf der Schiene013Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen676Sonstige Bahnfrachten681Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr3405. BinnenschiffsverkehrPersonenbeförderung auf Binnenschiffen664Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen216Sonstige Binnenschiffsfrachten661Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr6906. Transport durch Rohr- und StromfernleitungenRohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen226Sonstige Rohrfernleitungstransporte215Übertragung von Stromfernleitungen2177. Post- und Kurierdienste (KEP)Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen696Sonstige Post- und Kurierdienste6918. Sonstige TransportdienstleistungenBedarf für Transportmittel361Weltraumtransporte629Allgemeine Transportnebenleistungen680Versicherungsverkehr1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung)Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer400Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern440Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern4432. LebensversicherungszweitmarktLebensversicherungszweitmarkt4013. TransportversicherungenTransportversicherung inländischer Versicherungsnehmer410Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern441Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern4444. Sonstige VersicherungenSonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer420Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern442Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern4455. RückversicherungenAbgehendes (Retro-) Geschäft450Eingehendes (Rück-) Geschäft451Rückversicherungsprovision439Prämien- und Schadensrückerstattungen im abgehenden (Retro-) Geschäft – Korrektur Kennz. 450 (fakultativ)447Prämien- und Schadensrückerstattungen im eingehenden (Rück-) Geschäft – Korrektur Kennz. 451 (fakultativ)448Gewinnbeteiligungen bei Rückversicherungen449Verlustbeteiligungen bei Rückversicherungen459Portfolioübertragung zwischen Versicherern4526. BetriebsrentenAusländische Pensionskassen und Vorsorgewerke638Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke6397. SonstigesSonstige Einnahmen von Versicherungen460Versicherungsnebenleistungen657ReiseverkehrReiseverkehr017

Übertragungen
Private ÜbertragungenZahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden810Subventionen der Europäischen Union812Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution850Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen724Privater Schuldenerlass727Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten728Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer861Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer862Sonstige private Unterstützungszahlungen729Transaktionen des Bundes, der Länder und der Gemeinden1. Ausgaben für RentenRenten526Pensionen527Kriegsopferversorgung528Sonstige Renten5292. Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher StellenEinkommensteuer und Solidaritätszuschlag762Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer763Mehrwertsteuer764Gewerbesteuer765Grund- und Grunderwerbsteuer769Sonstige Steuern7743. Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische VertretungenZahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden Kosten710Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten712Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftige bei deutschen Botschaften und Konsulaten5254. Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der GemeindenWiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen720Transaktionen mit Internationalen Organisationen740Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr700Schuldenerlass des Bundes725Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen760Sonstige ÜbertragungenEuropäische Bankenabgabe815Sonstige Übertragungen854

Warenverkehr<BR/> (Hinweis: Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind<BR/> gem. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV von der Meldepflicht befreit)

TransithandelTransithandel003Handel mit elektrischem Strom, Gas und GoldHandel mit Gas – Übergabepunkt im Inland998Handel mit Gas – Übergabepunkt im Ausland990Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Inland994Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Ausland995Handel mit Gold989Sonstiger WarenverkehrLieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte770Einnahmen und Ausgaben im sonstigen Warenverkehr997Nebenleistungen im Waren- und DienstleistungsverkehrZahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren reduzieren600Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren erhöhen602Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren601Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland610Kryptowerte und Nonfungible TokenKryptowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeit804Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten814Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten824Nonfungible Token (NFT)834


Kapitalverkehr und Kapitalerträge<BR/> I. Vermögensanlagen von Inländern im Ausland

Ausländische Wertpapiere1.Anleihena)Anleihen ausländischer öffentlicher EmittentenEuro-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten701Fremdwährungs-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten101b)Anleihen ausländischer privater EmittentenEuro-Anleihen ausländischer privater Emittenten702Fremdwährungs-Anleihen ausländischer privater Emittenten1022.GeldmarktpapiereGeldmarktpapiere ausländischer Emittenten1053.AktienAktien und sonstige Dividendenpapiere ausländischer Emittenten1044.Investmentzertifikatea)GeldmarktfondszertifikateAusländische Geldmarktfondszertifikate mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)606Ausländische thesaurierende Geldmarktfonds607b)Sonstige InvestmentfondszertifikateSonstige ausländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)106Sonstige ausländische thesaurierende Investmentfonds129Direktinvestitionen im Ausland1.Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstättena)Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIsErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften107Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften827Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen108b)Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen HaushaltenErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften207Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften927Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen208c)Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIsErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften – Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten111Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen112d)Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen HaushaltenErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften – Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten211Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen212Explorationsaufwendungen im Ausland2372.Direktinvestitionskredite inländischer DirektinvestorenGewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten222Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten267Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind269Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben228Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben268Kredite an Ausländer sowie Guthaben bei ausländischen Banken1.Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)Nicht meldepflichtig2.Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen)Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei ausländischen Banken sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durchUnternehmen und Privatpersonen221Öffentliche Haushalte321Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländischeMFIs123Unternehmen und Privatpersonen223Öffentliche Haushalte323Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im AuslandKauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch inländischeMFIs132Unternehmen und Privatpersonen232Öffentliche Haushalte332Sonstige Kapitalanlagen im Ausland1.Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassenErwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländischeMFIs136Unternehmen und Privatpersonen236Öffentliche Haushalte3362.Ausländische EmissionszertifikateAusländische Emissionszertifikate4673.Übrige Kapitalanlagen im AuslandErwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländischeMFIs139Unternehmen und Privatpersonen239Öffentliche Haushalte339


II. Vermögensanlagen von Ausländern im Inland

Inländische Wertpapiere1.Anleihena)Anleihen inländischer öffentlicher EmittentenBundesschatzanweisungen140Festverzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten141Variabel verzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten641Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen133Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen134Fremdwährungsanleihen inländischer öffentlicher Emittenten143b)Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Banken (MFIs)Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs461Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs465Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs491Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs495c)Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer UnternehmenFestverzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen462Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen466Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen492Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen4962.GeldmarktpapiereGeldmarktpapiere inländischer MFIs145Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen245Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills)344Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten3453.AktienBankaktien inländischer Emittenten144Nichtbankaktien inländischer Emittenten2584.GenussscheineGenussscheine inländischer Emittenten1555.Investmentzertifikatea)GeldmarktfondszertifikateInländische Geldmarktfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)646Inländische thesaurierende Geldmarktfonds647b)Sonstige InvestmentfondszertifikateSonstige inländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)146Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds157Direktinvestitionen im Inland1.Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstättena)Anteile an inländischen MFIs in der Rechtsform der AktiengesellschaftErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte MFIs147Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte MFIs847Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft148b)Anteile an inländischen Unternehmen in der Rechtsform der AktiengesellschaftenErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte Unternehmen247Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte Unternehmen947Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft248c)Anteile an inländischen MFIs in anderer Rechtsform als der der AktiengesellschaftErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen MFIs, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen MFIs. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Banken, die inländische MFIs sind151Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft152d)Anteile an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als der der AktiengesellschaftErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen Unternehmen. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und Privatpersonen251Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft2522.Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und BetriebsstättenAufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen262Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben227Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind219Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben268Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben228Kredite an Inländer sowie Guthaben bei inländischen Banken1.Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:MFIs175Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)075Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen675Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)275Nichtfinanzielle Unternehmen975Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck875Öffentliche Haushalte3732.Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen)Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländischeInvestmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)041Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen541Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)261Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen941Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck841Öffentliche Haushalte351Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch InländerEmissionen von MFIs163Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen663Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, und S.127)263Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen963Emissionen des Bundes366Emissionen der Länder367Emissionen von Städten und Gemeinden368Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen:MFIs176Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)076Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen776Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, und S.127)276Nichtfinanzielle Unternehmen976Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck876Öffentliche Haushalte352Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im InlandKauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland Aufgelegten Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durchMFIs (Eigengeschäft)172Unternehmen und Privatpersonen272Öffentliche Haushalte372Sonstige Kapitalanlagen im Inland1.Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassenErwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischenMFIs178Unternehmen2782.Inländische EmissionszertifikateInländische Emissionszertifikate5073.Übriger Kapitalverkehr im InlandErwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischenMFIs179Unternehmen und Privatpersonen279Öffentlichen Haushalten379


III. Finanzderivate

1. Financial FuturesFinancial Futures, ausländische Terminbörsen882Financial Futures, inländische Terminbörsen8422. OptionenOptionen, ausländische Terminbörsen821Optionen, inländische Terminbörsen8313. Forward Rate Agreements (FRAs)Forward Rate Agreements8984. Zins- und WährungsswapsSwapzinsen und Ausgleichszahlungen5845. Equity SwapsEquity Swaps9846. OTC-OptionenOTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern820OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern830Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften832Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften8337. Credit Default SwapsCredit Default Swaps8408. Total Return SwapsTotal Return Swaps5849. OptionsscheineOptionsscheine ausländischer Emittenten110Optionsscheine inländischer Emittenten15010. Sonstige außerbörsliche TermingeschäfteSonstige außerbörsliche Termingeschäfte883


IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)

Erträge aus Wertpapieren1.Zinsen auf Wertpapierea)Zinsen auf Wertpapiere öffentlicher EmittentenZinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten382b)Zinsen auf Wertpapiere privater EmittentenZinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten1832.Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und InvestmentzertifikatenErträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden185Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden985Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden285Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden585Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden885Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von ausländischen Lagerstellen erhalten685Erträge aus Direktinvestitionen1.Erträge aus AktienErträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden188Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden2882.Erträge aus sonstigen BeteiligungenErträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden186Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden286Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden187Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden2873.Zinsen auf DirektinvestitionskrediteKredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren289Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen689Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben789Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern8894.Zuschüsse zur Vermeidung von VerlustvorträgenVereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen190Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen290Zinsen auf Kredite und Bankguthaben (Einlagen)Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.181Zinseinnahmen und -ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.184Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.281Zinseinnahmen und -ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.284Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen öffentlicher Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.381Zinseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.384Pacht und Miete aus GrundbesitzPacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen MFIs180Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen280Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten380Erträge aus sonstigen KapitalanlagenAufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften197Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften297


Sonstige Transaktionen

Sonstige Transaktionen, die nicht direkt den Kennzahlen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs bzw. des Kapitalverkehrs zugeordnet werden könnenSonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen950Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr951
+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/awv_2013/last_stand.txt b/laws/awv_2013/last_stand.txt index 90fb3cd2..e6ec01b8 100644 --- a/laws/awv_2013/last_stand.txt +++ b/laws/awv_2013/last_stand.txt @@ -1 +1 @@ -5e30d800de6dacc9c3beea91fff89f34 \ No newline at end of file +72b63f0db56f5dd7ec6ccb11f40f8386 \ No newline at end of file diff --git a/laws/heimg_ndg_1/heimg_ndg_1_2026-03-17_0e63204f.xml b/laws/heimg_ndg_1/heimg_ndg_1_2026-03-17_0e63204f.xml new file mode 100644 index 00000000..bd05a3a1 --- /dev/null +++ b/laws/heimg_ndg_1/heimg_ndg_1_2026-03-17_0e63204f.xml @@ -0,0 +1,9 @@ + +HeimGÄndG 11990-04-23BGBl I1990, 758Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1990 +++)

+HeimGÄndG 1Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

+HeimGÄndG 1Art 1

-

+HeimGÄndG 1Art 2

-

+HeimGÄndG 1Art 3Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

+HeimGÄndG 1Art 4Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse

(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.

(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.

+HeimGÄndG 1Art 5Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.

+
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(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.3.2026 I Nr. 66 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G am 17.3.2026 in Kraft getreten. § 14 Abs. 3 bis 5 treten gem. Art. 11 Abs. 2 dieses G am 1.1.2030 in Kraft.

+KRITISDachG§ 1Nationale KRITIS-Resilienzstrategie

Die Bundesregierung soll eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen verabschieden. Die Strategie beinhaltet Erwägungen zu Transparenzpflichten für kritische Infrastrukturen.

+KRITISDachG§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist „Betreiber kritischer Anlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt; abweichend hiervon hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine kritische Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände insoweit unberücksichtigt bleiben;
2.
ist „Anlage“ eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, Gerät und sonstige ortsveränderliche technische Installation;
3.
ist „kritische Anlage“ eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist;
4.
ist „kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde;
5.
ist „Resilienz“ die Fähigkeit einer kritischen Anlage, einen Vorfall zu verhindern, sich vor einem Vorfall zu schützen, einen Vorfall abzuwehren, auf einen Vorfall zu reagieren, die Folgen eines Vorfalls zu begrenzen, einen Vorfall aufzufangen und zu bewältigen und sich von einem Vorfall zu erholen;
6.
ist „Risiko“ das Potenzial für Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die durch einen Vorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Vorfalls zum Ausdruck gebracht wird;
7.
ist „Risikoanalyse“ das systematische Verfahren zur Bestimmung eines Risikos;
8.
ist „Risikobewertung“ der Prozess, in dem Risiken in Bezug auf deren Wirkung auf die kritische Dienstleistung verglichen und priorisiert werden und entschieden wird, ob Maßnahmen zur Risikobehandlung zu ändern und zu ergänzen sind;
9.
ist „Vorfall“ ein Ereignis, das die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, mit Ausnahme von Ereignissen, die ausschließlich Sicherheitsvorfälle im Sinne des § 2 Nummer 40 des BSI-Gesetzes oder § 3 Nummer 53 des Telekommunikationsgesetzes sind;
10.
sind „Einrichtungen der Bundesverwaltung“ das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien;
11.
ist „Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Betreibers kritischer Anlagen berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach Nummer 10 sowie Leiterinnen und Leiter von Behörden gelten nicht als Geschäftsleitung;
12.
sind „maritime Infrastrukturen“ Anlagen auf oder unter See im Küstenmeer und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland.

+KRITISDachG§ 3Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
das Bundesministerium des Innern für die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,
2.
die Bundesnetzagentur für die kritischen Dienstleistungen
a)
der Stromversorgung,
b)
der Erdgasversorgung,
c)
der Wasserstoffversorgung und
d)
des Betriebes von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten,
3.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die kritische Dienstleistung der Mineralölversorgung,
4.
das Eisenbahn-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Eisenbahnverkehrs, soweit er in die Zuständigkeit der bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen fällt,
5.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur,
6.
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes,
7.
das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme sowie intelligente Verkehrssysteme auf Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung,
8.
der Deutsche Wetterdienst für die kritische Dienstleistung der Wettervorhersage, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt,
9.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die kritischen Dienstleistungen, soweit sie nicht dem Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen,
a)
der Sprach- und Datenübertragung,
b)
der Datenspeicherung und -verarbeitung,
10.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die kritischen Dienstleistungen, die durch Unternehmen erbracht werden, für welche sie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 ist,
11.
die für den jeweiligen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Aufsichtsbehörde für die kritische Dienstleistung der Erbringung von Leistungen der Sozialversicherung; sofern die kritische Dienstleistung der Leistungen des Rechts der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterliegt, betroffen ist, die Bundesagentur für Arbeit,
12.
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für die Aufgaben nach den §§ 8, 14 Absatz 2 sowie § 18,
13.
in den in den Nummern 1 bis 12 nicht genannten Fällen die jeweils zuständigen Bundesbehörden nach Absatz 3 Satz 1 und die jeweils zuständigen Landesbehörden nach Absatz 6 Satz 1.
Die in diesem Gesetz gesondert ausgewiesenen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für weitere kritische Dienstleistungen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 festgelegt werden, zuständige Bundesbehörden festzulegen. Für die kritische Dienstleistung des Betriebs von Bodeninfrastrukturen für die Erbringung weltraumgestützter Dienste im Sektor Weltraum wird das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine oder mehrere zuständige Bundesbehörden festzulegen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur tauschen Informationen mit Bezug zu maritimen Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone aus und wirken zur Stärkung der Resilienz der Betreiber kritischer Anlagen im Bereich maritimer Infrastrukturen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone zusammen.

(5) Jedes Land benennt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens einen Monat nach dem 17. März 2026 je eine Landesbehörde als zentralen Ansprechpartner für sektorenübergreifende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes.

(6) Jedes Land bestimmt für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3, welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Es teilt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die zuständigen Behörden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 mit. Soweit eine Festlegung einer Bundesbehörde nach Absatz 3 zu einer jeweils kritischen Dienstleistung erfolgt ist, hat diese Festlegung Vorrang vor einer Bestimmung einer Landesbehörde nach diesem Absatz.

(7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 übermitteln sich wechselseitig die Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweils anderen Seite erforderlich sind. Erforderlich sein können insbesondere

1.
Informationen zu Risiken und Vorfällen sowie
2.
Informationen zu Maßnahmen
a)
nach diesem Gesetz,
b)
nach dem BSI-Gesetz,
c)
nach dem Energiewirtschaftsgesetz,
d)
nach dem Telekommunikationsgesetz und
e)
nach der Verordnung (EU) 2022/2554, soweit eine Maßnahme gegenüber einem Betreiber kritischer Anlagen getroffen wird.
Für die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 vereinbaren Sender und Empfänger Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit.

(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe konsultiert in regelmäßigen Abständen, unter Einbindung der zuständigen Behörden, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn

1.
eine kritische Anlage physisch mit einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verbunden ist,
2.
ein Betreiber kritischer Anlagen Teil von Unternehmensstrukturen ist, die mit einer kritischen Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbunden sind oder zu ihnen in Bezug stehen oder
3.
ein Betreiber kritischer Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als kritische Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 eingestuft wurde und wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 für einen anderen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbringt.

+KRITISDachG§ 4Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung

(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:

1.
Energie,
2.
Transport und Verkehr,
3.
Finanzwesen,
4.
Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
Gesundheitswesen,
6.
Wasser,
7.
Ernährung,
8.
Informationstechnik und Telekommunikation,
9.
Weltraum und
10.
Siedlungsabfallentsorgung.

(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für

1.
Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
2.
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,
3.
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und
4.
für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12.

(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit

1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2.
dem Bundesministerium der Finanzen,
3.
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
4.
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
5.
dem Bundesministerium der Verteidigung,
6.
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
7.
dem Bundesministerium für Gesundheit,
8.
dem Bundesministerium für Verkehr,
9.
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
10.
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
11.
dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.

(5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.

+KRITISDachG§ 5Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
Kategorien von Anlagen,
2.
allgemeine, sektoren-, branchen-, dienstleistungs- oder anlagenspezifische Schwellenwerte zum Versorgungsgrad, bei deren Erreichen eine Anlage einer bestimmten Kategorie nach Nummer 1 nach einem bestimmten Stichtag als erheblich für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gilt und bei deren Unterschreiten eine Anlage nach einem bestimmten Stichtag nicht mehr als solches gilt,
3.
Stichtage nach Nummer 2 sowie
4.
Kategorien von Anlagen, die unabhängig von Nummer 2 als erheblich für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gelten.
§ 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Bei der Bestimmung der Schwellenwerte zum Versorgungsgrad nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie die folgenden Kriterien berücksichtigt:

1.
die Zahl der Einwohner, die die von der Anlage erbrachte kritische Dienstleistung in Anspruch nehmen,
2.
das Ausmaß der Abhängigkeit anderer Sektoren oder Branchen von der betreffenden kritischen Dienstleistung,
3.
die Dauer und das Ausmaß möglicher Auswirkungen von Ausfällen und Beeinträchtigungen der Anlage auf wichtige wirtschaftliche Tätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen von entscheidender Bedeutung sind,
4.
den Marktanteil des Betreibers der Anlage auf dem Markt für kritische Dienstleistungen,
5.
das geografische Gebiet, das von einem Vorfall betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen, unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die mit dem Grad der Isolierung bestimmter Arten geografischer Gebiete verbunden sind, und
6.
die Bedeutung des Betreibers der Anlage für die Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistung in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung der betreffenden kritischen Dienstleistung.
Der Regelwert für Schwellenwerte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt grundsätzlich 500 000 von einer Anlage zu versorgende Einwohner.

(3) Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest, falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist. Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nicht erheblich, obwohl sie die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest, falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist. Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgt sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört. Die zuständigen Behörden machen Vorschläge für Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2.

(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe teilt dem Betreiber der kritischen Anlage im Falle einer Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 schriftlich oder elektronisch mit, dass er den Verpflichtungen dieses Gesetzes unterliegt oder nicht unterliegt. Es fordert ihn im Falle einer Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zudem zur Registrierung nach § 8 Absatz 1 auf.

(6) Entfallen die Voraussetzungen der Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2, so stellt das Bundesministerium des Innern dies fest. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien und Verfahren festzulegen, mit denen die Länder feststellen können, ob eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen. Die Länder können dies für Anlagen feststellen, bei denen für die betroffene Dienstleistung eine Landesbehörde die zuständige Behörde ist. Bei der Festlegung der Kriterien werden die Kriterien nach Absatz 2 berücksichtigt. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

+KRITISDachG§ 6Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen

(1) Für die Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Anlagen können auch Einrichtungen von erheblicher Bedeutung sein, für die dieses Gesetz nicht gilt. Hierzu zählen notwendige Betreuungsangebote, die für die Erhaltung der personellen Arbeitsfähigkeit in kritischen Anlagen erforderlich sind.

(2) Unbeschadet der Regelungen dieses Gesetzes können Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Vorgaben zu resilienzsteigernden Maßnahmen machen.

(3) Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

+KRITISDachG§ 7Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen

(1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen

1.
des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend;
2.
des § 12 Absatz 1, 2, § 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie der §§ 15 und 18 Absatz 1 bis 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung; das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der Richtlinie (EU) 2022/2557 im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.

(2) Das Bundesministerium des Innern legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen das Folgende allgemein fest:

1.
die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,
2.
Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2.
Satz 1 gilt nicht für das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Verteidigung. § 15 gilt für Regelungen nach Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer in Absatz 1 genannten Verpflichtungen.

+KRITISDachG§ 8Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt

(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, frühestens jedoch bis einschließlich zum 17. Juli 2026, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit nach § 33 Absatz 1 des BSI-Gesetzes folgende Angaben zu übermitteln (Registrierung):

1.
den Namen des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der Rechtsform und, falls einschlägig, die Handelsregisternummer,
2.
die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
3.
den Sektor und, falls einschlägig, die Branche, zu dem oder zu der die kritische Anlage gehört, sowie die kritische Dienstleistung, für deren Erbringung die Anlage erheblich ist,
4.
soweit einschlägig, die Kategorie der kritischen Anlage und deren Werte zum Versorgungsgrad gemäß der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, den Standort der kritischen Anlagen und deren Versorgungsgebiet sowie deren öffentlichen IP-Adressbereiche,
5.
falls einschlägig, eine Auflistung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen oder für die der Betreiber kritischer Anlagen wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in der Fassung vom 25. Juli 2023 erbringt, unter Angabe, welche wesentlichen Dienste er in welchen oder für welche Mitgliedstaaten erbringt,
6.
eine Kontaktstelle, über die der Betreiber kritischer Anlagen erreichbar ist; in Bezug auf Maßnahmen nach dem BSI-Gesetz ist die jederzeitige Erreichbarkeit zu gewährleisten, sowie
7.
die bei ihm zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten gemäß § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Betreiber kritischer Anlagen seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt, so kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe von dem Betreiber verlangen, Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die Anlage kritisch ist. Können bestimmte Unterlagen oder Auskünfte aus Gründen des Geheimschutzes, der überwiegenden Sicherheitsinteressen oder des überwiegenden Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht vorgelegt oder erteilt werden, stellt der Betreiber die erforderlichen Informationen auf andere Weise zu Verfügung.

(3) Wenn der Betreiber kritischer Anlagen seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt, kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach Anhörung des Betreibers die Registrierung selbst vornehmen. Die Vornahme der Registrierung bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und, falls die zuständige Behörde eine Behörde des Bundes ist, ihres Einvernehmens und, falls die zuständige Behörde eine Behörde des Landes ist, ihres Benehmens.

(4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die zuständigen Behörden können dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorschläge für die Registrierung weiterer Betreiber kritischer Anlagen unterbreiten und übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die erforderlichen Informationen zur Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen.

(5) Dem Betreiber kritischer Anlagen wird die zuständige Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens zwei Wochen nach der Registrierung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt, mit Ausnahme der erstmaligen Mitteilung, die nicht vor dem 17. August 2026 erfolgen muss. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede erfolgte Registrierung. Die Übermittlung der Information gemäß Absatz 1 Nummer 7 erfolgt ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

(6) Bei Änderungen der nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben sind über die in Absatz 1 genannte Registrierungsmöglichkeit geänderte Werte zum Versorgungsgrad einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber kritischer Anlagen von der Änderung Kenntnis erhalten hat, zu übermitteln. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die zuständige Behörde unverzüglich über alle übermittelten Änderungen.

(7) Die Verpflichtungen nach § 12 gelten für den Betreiber einer kritischen Anlage erstmals neun Monate, die Verpflichtungen nach den §§ 13, 18 und 20 erstmals zehn Monate nach deren Registrierung.

(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

+KRITISDachG§ 9Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen gilt als Betreiber einer kritischen Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa, wenn

1.
er für oder in mindestens sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union den gleichen oder einen ähnlichen wesentlichen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 erbringt und
2.
ihm von der Europäischen Kommission über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe mitgeteilt wurde, dass er als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa gilt.

(2) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Das Bundesministerium des Innern teilt diese Informationen der Europäischen Kommission unverzüglich mit.

(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter.

(4) Auf Antrag der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den oder in dem im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein wesentlicher Dienst erbracht wird, übermittelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört, der Europäischen Kommission

1.
Teile der Risikoanalysen und Risikobewertungen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 12,
2.
eine Auflistung der Maßnahmen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 13 und
3.
eine Auflistung der Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gegenüber der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa ergriffen hat.
Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, so übermittelt das Bundesministerium des Innern die Informationen nach den Nummern 1 bis 3 der Europäischen Kommission im Benehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Informationen, deren Offenlegung wesentlichen nationalen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung entgegenlaufen würde, sind von der Übermittlung ausgeschlossen.

+KRITISDachG§ 10Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

(1) Das Bundesministerium des Innern kann einen Antrag bei der Europäischen Kommission auf Einrichtung einer Beratungsmission zur Bewertung der Maßnahmen stellen, die eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa ergriffen hat, um ihre Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Einer Beratungsmission im Sinne des Satzes 1, die die Europäische Kommission vorschlägt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt, kann das Bundesministerium des Innern zustimmen. Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgen der Antrag nach Satz 1 und die Zustimmung nach Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgen der Antrag nach Satz 1 und die Zustimmung nach Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgen sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört.

(2) Die kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa unterstützt das Bundesministerium des Innern bei der Zurverfügungstellung der Informationen für die Beratungsmission.

(3) Die kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa gewährt der Beratungsmission Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung, soweit dies zur Durchführung der Beratungsmission erforderlich ist. Soweit dies zum Zwecke des Satzes 1 erforderlich ist, ist der Beratungsmission während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren.

(4) Für die Absätze 2 und 3 gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.

(5) Die kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa berücksichtigt die Stellungnahme der Europäischen Kommission auf Grundlage des Berichts der Beratungsmission bei der fortlaufenden Umsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18.

(6) Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 das Verfahren der Beratungsmission, so gehen diese Regelungen entgegenstehenden Vorschriften dieses Paragraphen, mit Ausnahme des Absatzes 4, vor.

+KRITISDachG§ 11Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung

(1) Als Grundlage für die Erstellung nationaler Risikoanalysen und Risikobewertungen führen die Bundesministerien und Landesministerien jeweils für die kritischen Dienstleistungen, für die eine Behörde ihres Geschäftsbereichs die zuständige Behörde ist und soweit sie die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde ausüben, Risikoanalysen und Risikobewertungen durch. Für kritische Dienstleistungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung führt das Bundesministerium des Innern die Risikoanalyse und Risikobewertung auf der Grundlage fachspezifischer Bewertungen durch die übrigen Einrichtungen der Bundesverwaltung durch. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde hinsichtlich der betroffenen kritischen Dienstleistung bei einem anderen Bundesministerium, führt dieses Bundesministerium die entsprechenden Risikoanalysen und Risikobewertungen durch. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kritische Dienstleistungen, die vom Auswärtigen Amt und vom Bundesministerium der Verteidigung erbracht werden.

(2) Die Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigen mindestens Folgendes:

1.
naturbedingte, technische oder menschlich verursachte Risiken, die geeignet sein können, die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen entscheidend zu beeinträchtigen, darunter
a)
soweit bekannt, sektorenübergreifende und grenzüberschreitende Risiken,
b)
Extremereignisse durch Unfälle, Naturgefahren und gesundheitliche Notlagen sowie
c)
hybride Bedrohungen, sicherheitsgefährdende oder andere feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541,
2.
alle wesentlichen Risiken für wirtschaftliche Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeit zwischen den Sektoren ergeben und die Handlungsfähigkeit der Wirtschaft bedrohen, einschließlich
a)
dem Ausmaß der Abhängigkeit von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten ansässigen kritischen Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2057 sowie,
b)
soweit bekannt, den Auswirkungen, die eine in einem Sektor auftretende erhebliche Störung auf andere Sektoren haben kann,
3.
alle für die personelle Arbeitsfähigkeit wesentlichen Risiken in den Sektoren, die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung von erheblichem Einfluss sind,
4.
die allgemeine Risikobewertung nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU,
5.
die sonstigen, nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Risikobewertungen, die im Einklang mit den Anforderungen der entsprechenden sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union sind, einschließlich
a)
der Verordnung (EU) 2017/1938,
b)
der Verordnung (EU) 2019/941,
c)
der Richtlinie 2007/60/EG sowie
d)
der Richtlinie 2012/18/EU und
6.
einschlägige, gemäß § 18 gemeldete Informationen über Vorfälle.

(3) Die Besonderheiten maritimer Infrastrukturen werden bei den Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium des Innern koordiniert die Durchführung der Risikoanalysen und Risikobewertungen. Es wertet die durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen länder- und sektorenübergreifend zur Erstellung von nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen aus. Die nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sind im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre durchzuführen.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Bundesministerien sowie das Bundesministerium des Innern arbeiten bei der Erstellung der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit den zuständigen Behörden aus Drittstaaten zusammen.

(6) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt den Betreibern kritischer Anlagen, den zuständigen Behörden und den nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen sowie, soweit dies maritime Infrastrukturen betrifft, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils die für sie wesentlichen Teile der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen.

(7) Die Klimarisikoanalyse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393) bleibt von den Regelungen dieses Paragraphen unberührt.

(8) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, methodische und inhaltliche Vorgaben für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen zu bestimmen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

+KRITISDachG§ 12Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Betreiber kritischer Anlagen führt auf Grundlage der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen und anderer vertrauenswürdiger Informationsquellen im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre, eine Risikoanalyse und Risikobewertung durch, die Folgendes berücksichtigt:

1.
die in § 11 Absatz 2 Nummer 1 genannten Risiken,
2.
Risiken, die geeignet sein können, die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen zu beeinträchtigen und die sich aus Folgendem ergeben:
a)
dem Ausmaß der Abhängigkeit des Betreibers kritischer Anlagen von den kritischen Dienstleistungen, die von anderen Betreibern kritischer Anlagen auch in anderen Sektoren und auch in benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten erbracht werden, und
b)
dem Ausmaß der Abhängigkeiten anderer Sektoren von der kritischen Dienstleistung, die von einem Betreiber kritischer Anlagen auch in benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten erbracht wird.

(2) Die Besonderheiten maritimer Infrastrukturen werden bei den Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigt.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, inhaltliche und methodische Vorgaben einschließlich Vorlagen und Muster für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der Betreiber kritischer Anlagen zu bestimmen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen.

+KRITISDachG§ 13Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan

(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Resilienz zu treffen, um

1.
das Auftreten von Vorfällen zu verhindern,
2.
einen angemessenen physischen Schutz von Liegenschaften und kritischen Anlagen zu gewährleisten,
3.
auf Vorfälle zu reagieren, sie abzuwehren und die negativen Auswirkungen solcher Vorfälle zu begrenzen und
4.
nach Vorfällen die zügige Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung zu gewährleisten.

(2) Für die Erreichung der Ziele sind auf Grundlage der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie der Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Der Stand der Technik soll eingehalten werden. Insgesamt ist ein Verhältnismäßigkeitsmaßstab anzuwenden. Dabei ist eine Zweck-Mittel-Relation vorzunehmen, bei der insbesondere der Aufwand zur Verhinderung oder Begrenzung eines Ausfalls gegen das Risiko eines Vorfalls abzuwägen ist. Wirtschaftliche Aspekte, darunter die Leistungsfähigkeit des Betreibers, sind zu berücksichtigen.

(3) Zu den Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 können die folgenden zählen, soweit ihnen nicht bereits bestehende spezialgesetzliche Regelungen in den jeweiligen Branchen vorgehen:

1.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 1 zählen Maßnahmen der Notfallvorsorge,
2.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 2 zählen:
a)
Maßnahmen der baulichen und technischen Sicherung und des organisatorischen Schutzes (Objektschutz) wie Liegenschaftsabgrenzungen und hemmende Fassadenelemente,
b)
Instrumente und Verfahren für die Überwachung der Umgebung,
c)
der Einsatz von Detektionsgeräten und
d)
Zugangskontrollen,
3.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 3 zählen:
a)
Risiko- und Krisenmanagementverfahren und -protokolle und
b)
vorgegebene Abläufe im Alarmfall,
4.
zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 4 zählen:
a)
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, darunter die Notstromversorgung und
b)
die Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des wesentlichen Dienstes wiederaufzunehmen,
5.
ein angemessenes Sicherheitsmanagement hinsichtlich der Mitarbeitenden zu gewährleisten, einschließlich des Personals externer Dienstleister, und
6.
das Personal für die unter den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie in Nummer 5 genannten Maßnahmen durch Informationsmaterialien, Schulungen und Übungen vertraut zu machen.

(4) Der Betreiber kritischer Anlagen muss die Maßnahmen nach Absatz 1 in einem Resilienzplan darstellen und diesen anwenden. Aus dem Resilienzplan müssen die den Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen hervorgehen. Auf die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers ist Bezug zu nehmen. Der Resilienzplan ist bei Bedarf sowie nach Durchführung einer Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen zu aktualisieren.

(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt bis einschließlich 17. Januar 2026 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit.

+KRITISDachG§ 14Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu bestimmen. Zudem gilt § 4 Absatz 4 entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen.

(2) Betreiber kritischer Anlagen oder ihre Branchenverbände können branchenspezifische Resilienzstandards zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 vorschlagen. Soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik branchenspezifische Standards nach § 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes hat, sollen diese die Grundlage für branchenspezifische Resilienzstandards nach Satz 1 sein. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt auf Antrag die Geeignetheit dieser branchenspezifischen Resilienzstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 fest und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Die Feststellung erfolgt

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
2.
falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, in deren Einvernehmen,
3.
falls für die betroffene Dienstleistung Behörden der Länder die zuständigen Behörden sind, in deren Benehmen und
4.
im Sektor Energie im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone betroffen sind.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erhoben.

(3) (zukünftig in Kraft)

(4) (zukünftig in Kraft)

(5) (zukünftig in Kraft)

(+++ § 14 Abs. 3 bis 5: Treten gem. Art. 11 Abs. 2 G v. 11.3.2026 I Nr. 66 am 1.1.2030 in Kraft +++)

+KRITISDachG§ 15Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten

Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die technischen und methodischen Spezifikationen für die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1, so gehen die Regelungen entgegenstehenden Vorschriften des § 13 und entgegenstehenden Regelungen, die auf Grundlage von § 14 erlassen wurden, vor.

+KRITISDachG§ 16Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 zu überprüfen, kann die zuständige Behörde über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik um die Übersendung derjenigen Bestandteile der nach § 39 des BSI-Gesetzes vorgelegten Nachweise ersuchen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 erforderlich sind.

(2) Sofern die nach Absatz 1 übermittelten Informationen zur Feststellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde einzelne Betreiber kritischer Anlagen zur Vorlage weiterer Informationen und geeigneter Nachweise auffordern. Insbesondere kann sie die Vorlage des Resilienzplans verlangen. Bei der Auswahl, von welchen Betreibern kritischer Anlagen Nachweise nach Satz 1 angefordert werden, verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz. Sie wählt die zu kontrollierenden Betreiber kritischer Anlagen anhand des Ausmaßes der Risikoexposition, der Größe des Betreibers kritischer Anlagen und der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Vorfällen sowie deren möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen aus. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung soll dabei berücksichtigt werden.

(3) Ein Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 kann durch Audits erfolgen. Der Betreiber kritischer Anlagen übermittelt der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die Ergebnisse des Audits einschließlich der dabei aufgedeckten Mängel. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung durch ein Audit oder auf andere Weise zugrunde gelegt wurde, verlangen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 bei den nach Absatz 2 Satz 3 ausgewählten Betreibern kritischer Anlagen überprüfen. Bei der Durchführung der Überprüfung kann die zuständige Behörde sich eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. Der Betreiber kritischer Anlagen hat der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(5) Die zuständige Behörde kann bei Mängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplans und Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Sie kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises der Mängelbeseitigung verlangen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Für die Absätze 2 bis 5 gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Betreiber kritischer Anlagen, die für die Erbringung kritischer Dienstleistungen in einem der Bereiche des § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c erheblich sind. Stattdessen ist § 5f des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Erbringung des Nachweises und der Audits nach Absatz 3 Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung, an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise sowie fachliche und organisatorische Anforderungen an die Prüfer und die prüfende Stelle im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festlegen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Festlegung nach Satz 1 wird durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe veröffentlicht.

+KRITISDachG§ 17Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung

(1) Risikoanalysen, Risikobewertungen sowie Dokumente und Maßnahmen und Zertifikate zur Stärkung der Resilienz, die der Betreiber kritischer Anlagen auf Grund sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig erstellt, ergriffen oder erlangt hat, können zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

(2) Die tatsächlichen Feststellungen anderer Behörden zu Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie zu Dokumenten und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz sind zugunsten des Betreibers kritischer Anlagen bindend.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein feststellen, dass bestimmte Verpflichtungen auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die auch für Betreiber kritischer Anlagen gelten, gleichwertig mit bestimmten Verpflichtungen sind, die für Betreiber kritischer Anlagen nach diesem Gesetz gelten. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz gelten als eingehalten, soweit die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 als diesen gleichwertig festgestellten sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden. Feststellungen anderer Behörden zur Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen sind bindend.

+KRITISDachG§ 18Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung

(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorfälle unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichteten gemeinsamen Meldestelle nach § 32 Absatz 1 des BSI-Gesetzes zu melden. Bei einem andauernden Vorfall ist die Erstmeldung zu aktualisieren. Spätestens einen Monat nach Kenntnis des Vorfalls ist ein ausführlicher Bericht zu übermitteln. Meldepflichten auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Die Meldungen müssen die zu ihrem Zeitpunkt verfügbaren Informationen enthalten, die erforderlich sind, damit Art, Ursache und mögliche, auch grenzüberschreitende, Auswirkungen und Folgen des Vorfalls ermittelt und nachvollzogen werden können. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

1.
die Anzahl und der Anteil der von dem Vorfall Betroffenen,
2.
die bisherige und voraussichtliche Dauer des Vorfalls sowie
3.
das betroffene geografische Gebiet des Vorfalls, unter Berücksichtigung des Umstands, ob das Gebiet geografisch isoliert ist.

(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur Konkretisierung der Meldungsinhalte nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Behörden nach § 3 Absatz 5 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest, soweit sie möglichen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht widersprechen. Die Informationen nach Satz 1 werden durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe auf dessen Internetseite veröffentlicht.

(4) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterrichtet die zentralen Anlaufstellen anderer betroffener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern der Vorfall erhebliche Auswirkungen auf kritische Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und die Aufrechterhaltung der Erbringung wesentlicher Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder haben könnte.

(5) Hat ein Vorfall erhebliche Auswirkungen auf die Kontinuität der Erbringung wesentlicher Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 für oder in mindestens sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder könnte er solche Auswirkungen haben, so meldet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe diesen Vorfall der Europäischen Kommission.

(6) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt dem von dem Vorfall betroffenen Betreiber kritischer Anlagen unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Meldung nach Absatz 1 und unverzüglich nach seiner Meldung sachdienliche Folgeinformationen, unter anderem Informationen, die die wirksame Reaktion dieses Betreibers auf den betreffenden Vorfall unterstützen könnten. Dabei kann es sich um passende Leitlinien zu Reaktionsverfahren und zur Resilienzstärkung handeln.

(7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten Landesbehörden sowie den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen Auswertungen zu Meldungen von Vorfällen im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und den Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Prozesse zur Weitergabe der Meldungen an die Länder zu regeln. Die Rechtsverordnung beschreibt die Rahmenbedingungen, insbesondere die technischen und personellen Voraussetzungen, Kriterien für eine Weiterleitung von Meldungen und die Prozessbeschreibung für den Informationsaustausch. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erstellt auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 sowie weiterer Informationen regelmäßige und anlassbezogene Lagebilder zur Situation der kritischen Anlagen und stellt diese den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten Landesbehörden, den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen, den Betreibern und weiteren betroffenen Adressaten zur Verfügung.

(9) Liegt die Offenlegung des Vorfalls im öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach Anhörung des Betreibers der betroffenen kritischen Anlage und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes oder im Benehmen mit der zuständigen Behörde des Landes die Öffentlichkeit über den Vorfall informieren oder den Betreiber verpflichten, dies zu tun.

+KRITISDachG§ 19Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission

(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt Betreibern kritischer Anlagen Vorlagen, Muster und Leitlinien zur Umsetzung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zur Verfügung. Es kann zu diesem Zweck auch Beratungen, Schulungen und Übungen anbieten.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann bei der Europäischen Kommission mit Zustimmung des betroffenen Betreibers kritischer Anlagen einen Antrag auf Organisation einer Beratungsmission zur Bewertung der Maßnahmen stellen, die der Betreiber kritischer Anlagen ergriffen hat, um seine Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgt die Antragstellung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgt die Antragstellung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgt sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört.

+KRITISDachG§ 20Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen

(1) Geschäftsleitungen von Betreibern kritischer Anlagen sind verpflichtet, die von den Betreibern kritischer Anlagen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifenden Resilienzmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen.

(2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflicht nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.

+KRITISDachG§ 21Berichtspflichten

(1) Das Bundesministerium des Innern übermittelt folgende Informationen an die Europäische Kommission:

1.
innerhalb von drei Monaten nach Durchführung von nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen jeweils aufgeschlüsselt nach den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektoren und Teilsektoren Informationen
a)
über die ermittelten Arten von Risiken und
b)
über die Ergebnisse dieser Risikoanalysen und Risikobewertungen,
2.
nach der Ermittlung der Betreiber kritischer Anlagen unverzüglich und anschließend alle vier Jahre
a)
eine Liste der wesentlichen Dienste im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2557,
b)
die Zahl der Betreiber kritischer Anlagen für jeden im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektor und Teilsektor und für jeden wesentlichen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 sowie
c)
die Schwellenwerte, die in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Spezifizierung eines oder mehrerer der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Kriterien festgelegt werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern übermittelt der Europäischen Kommission und der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen zur Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis einschließlich 17. Juli 2028 und danach alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl und die Art

1.
der eingegangenen Meldungen nach § 18 und
2.
der auf Grundlage von § 18 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen.

(3) Informationen, deren Offenlegung wesentlichen nationalen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung entgegenlaufen würde, sind von der Übermittlung von Informationen nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.

(4) Das Bundesministerium des Innern übermittelt die Informationen nach Absatz 1 und den zusammenfassenden Bericht nach Absatz 2 jeweils gleichzeitig mit der Übermittlung an die Europäische Kommission an den Bundestag und an die Bundesregierung.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b übermitteln die Bundesministerien und Landesministerien jeweils für die kritischen Dienstleistungen, für die eine Behörde die zuständige Behörde ist, die zu ihrem Geschäftsbereich gehört und soweit sie die Fach- oder Rechtsaufsicht über diese zuständige Behörde ausüben, die erforderlichen Informationen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde hinsichtlich der betroffenen kritischen Dienstleistung bei einem anderen Bundesministerium, übermittelt dieses Bundesministerium die erforderlichen Informationen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

(6) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die für die Zwecke des § 9 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erstmals bis einschließlich 15. Juli 2027 und fortan jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Überprüfungen und Anordnungen nach § 16. Der Bericht darf keine Handels- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

(7) Die Berichte nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 dürfen keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Meldungen oder einzelner Betreiber kritischer Anlagen führen können und dürfen keine Handels- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

+KRITISDachG§ 22Ausnahmebescheid

(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Verteidigung oder auf eigenes Betreiben Betreiber kritischer Anlagen von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), wenn die Resilienz des Betreibers anderweitig gewährleistet und staatlich beaufsichtigt ist.

(2) Betreiber kritischer Anlagen, die

1.
in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten tätig sind oder
2.
für Behörden, die Aufgaben in den in Nummer 1 genannten Bereichen erfüllen, tätig sind,
können für diese Tätigkeiten von den Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 befreit werden.

(3) Betreiber kritischer Anlagen, die ausschließlich im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 oder 2 tätig sind, können insgesamt von den Verpflichtungen nach diesem Gesetz befreit werden.

(4) Ein einfacher Ausnahmebescheid oder ein erweiterter Ausnahmebescheid ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu dessen Versagung führen würden. Ein erweiterter Ausnahmebescheid kann im Falle des Satzes 1 in einen einfachen Ausnahmebescheid umgewandelt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Wenn die Voraussetzungen des einfachen Ausnahmebescheids oder des erweiterten Ausnahmebescheids nur kurzfristig wegfallen, kann von einem Widerruf oder einer Umwandlung abgesehen werden.

(5) Die Entscheidungen nach diesem Paragrafen erfolgen im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für den betroffenen Betreiber kritischer Anlagen zuständige Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgen die Entscheidungen nach diesem Paragrafen im Benehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht.

+KRITISDachG§ 23Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuständigen Behörden und die nach Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Bundesministerien und Landesministerien ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 genannten Stellen zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit

1.
die Verarbeitung erforderlich ist zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über nach § 18 gemeldete Vorfälle oder
2.
dies der Unterstützung oder Beratung von Betreibern kritischer Anlagen bei der Gewährleistung ihrer Resilienz dient und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

(2a) Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn durch eine Verarbeitung anonymisierter oder künstlich erzeugter Daten der Zweck in gleicher Weise erfüllt werden kann.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen sehen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.

+KRITISDachG§ 24Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 8 Absatz 1
a)
Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 oder
b)
Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 8 Absatz 2 Satz 1 oder
b)
§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder nach § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, ein Ergebnis eines Audits nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
4.
entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und in den übrigen Fällen die jeweils nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde.

+KRITISDachG§ 25Evaluierung

Das Bundesministerium des Innern wird dieses Gesetz regelmäßig alle fünf Jahre und erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Länder auf wissenschaftlich fundierter Grundlage evaluieren, insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen und auf die gegebenenfalls abgestufte Ausgestaltung des Regelschwellenwertes gemäß § 5 Absatz 2 sowie die Höhe der Bußgelder gemäß § 24 und die Frage der Notwendigkeit eines Zertifizierungssystems für Nachweise gemäß § 16.

+KRITISDachG§ 26Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung

§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 6 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

+
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(+++ Textnachweis ab: 15.1.2005 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 9a u. 22 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.3.2026 I Nr. 68 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.1.2005 I 78 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 15.1.2005 in Kraft getreten.

+LuftSiGInhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines§ 1Zweck§ 2AufgabenAbschnitt 2 Sicherheitsmaßnahmen§ 3Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde§ 3aFlugverbot§ 4Grundsatz der Verhältnismäßigkeit§ 5Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden§ 6Verarbeitung personenbezogener Daten§ 7Zuverlässigkeitsüberprüfungen§ 7aGemeinsames Luftsicherheitsregister§ 8Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber§ 9Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen§ 9aSicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette§ 10Zugangsberechtigungen§ 10aSicherheitsausrüstung§ 11Verbotene Gegenstände§ 12Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen LuftfahrzeugführersAbschnitt 3 Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte§ 13Entscheidung der Bundesregierung§ 14Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis§ 15Sonstige Maßnahmen§ 15aGefahrenabwehr gegen unbemannte LuftfahrzeugeAbschnitt 4 Zuständigkeit und Verfahren§ 16Zuständigkeiten§ 16aBeleihung§ 17Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen§ 17aGebühren und Auslagen; VerordnungsermächtigungAbschnitt 5 Bußgeld- und Strafvorschriften§ 18Bußgeldvorschriften§ 19Strafvorschriften§ 20Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12Abschnitt 6 Schlussbestimmung§ 21Grundrechtseinschränkungen§ 22Übergangsregelung

+LuftSiG010Abschnitt 1Allgemeines

+LuftSiG§ 1Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

+LuftSiG§ 2Aufgaben

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
5.
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.

+LuftSiG020Abschnitt 2Sicherheitsmaßnahmen

+LuftSiG§ 3Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde

(1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre Befugnisse besonders regelt.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann die ordnungsgemäße Durchführung oder die Wiederholung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann die Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügungen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

(4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten, besichtigen und dort Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden. Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zugleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden bleiben unberührt.

+LuftSiG§ 3aFlugverbot

(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Luftsicherheit kann die Luftsicherheitsbehörde für einzelne Luftfahrzeuge oder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahrzeugen für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen. Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes verhängt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 ist möglich. Das Verbot ist auf das gebotene Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden.

(2) Fliegt ein Luftfahrtunternehmen Fracht oder Post aus einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder zum Entladen in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne als Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3) nach Kapitel 6.8. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung benannt zu sein oder verstößt es gegen seine Pflichten nach den Ziffern 6.8.3.1. bis 6.8.3.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, so kann die Luftsicherheitsbehörde gegenüber diesem ein Flugverbot im Sinne des Absatzes 1 verhängen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

+LuftSiG§ 4Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

+LuftSiG§ 5Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

(+++ § 5 Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 9a Abs. 3 Satz 4 +++)

+LuftSiG§ 6Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den für die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen, erforderlich ist.

+LuftSiG§ 7Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(+++ § 7 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 +++)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (früher Nr. 4): Die Vorschrift ist iVm § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG (96-1) idF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 11.1.2005 I 78 mit dem GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2010 I 885 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07

+LuftSiG§ 7aGemeinsames Luftsicherheitsregister

(1) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder können ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errichten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2 Daten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüften Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden dürfen. Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1 können sich auf eine ausführende Stelle verständigen.

(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient

1.
der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 sowie
2.
der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.

(3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister werden folgende Daten gespeichert:

1.
Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort der zuverlässigkeitsüberprüften Personen sowie
2.
die Tatsache, dass
a)
die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
b)
die Zuverlässigkeit verneint wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
c)
eine Entscheidung, mit der die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, zurückgenommen oder widerrufen worden ist, einschließlich der rücknehmenden oder widerrufenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
d)
ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf Übermittlung der zu einer Person nach Nummer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicherten Daten gestellt wurde, einschließlich der Behörde oder der Stelle oder des Ausbildungsbetriebes und des Datums des Ersuchens.

(4) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder übermitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen, wenn die der Speicherung der Daten zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Entfällt die Vollziehbarkeit einer nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.

(5) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den Luftsicherheitsbehörden der Länder und des Bundes auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung einer in Absatz 2 genannten Aufgabe durch die das Ersuchen stellende Luftsicherheitsbehörde erforderlich ist. Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden.

(6) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Bescheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. Nach Abschluss der Überprüfung sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.

(7) In dem Übermittlungsersuchen nach den Absätzen 5 und 6 sind folgende Daten der betroffenen Person anzugeben:

1.
Name,
2.
Vorname,
3.
gegebenenfalls Geburtsname,
4.
Geburtsdatum und
5.
Geburtsort.
Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 5 und 6 darf nur erfolgen, wenn die in dem Ersuchen enthaltenen Daten mit den im Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten nach Absatz 3 Nummer 1 übereinstimmen.

(8) Die Übermittlung und der Abruf der Daten nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisierten Verfahren. Die nach Absatz 4 zur Übermittlung verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6 abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen übermittelt und abgerufen werden können. Stellen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für das automatisierte Verfahren einer Zulassung durch die für den Sitz des Unternehmens zuständige Luftsicherheitsbehörde. Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei Übermittlung und Abruf im automatisierten Verfahren

1.
die übermittelnde oder abrufende Stelle,
2.
die übermittelten oder abgerufenen Daten und
3.
den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Abrufs.
Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.

(9) Für die Löschung der im gemeinsamen Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten gilt § 7 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

+LuftSiG§ 8Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber

(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;
6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

+LuftSiG§ 9Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen

(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen;
2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend;
3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken;
6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung entzogen werden. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheitsprogramm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzuerkennenden Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; sie benennen eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.

(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.

(2) Absatz 1 gilt

1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.

(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

+LuftSiG§ 9aSicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette

(1) Reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, andere Stellen nach Ziffer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten sind zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen nach den Kapiteln 6, 8, 9, 11 und 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen. Die in Satz 1 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von den genannten Stellen in einem Sicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde lässt reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, reglementierte Lieferanten und andere Stellen nach Ziffer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu. Die Zulassung ist für längstens fünf Jahre gültig. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen, ist die Zulassung zu entziehen oder auszusetzen. Die Luftsicherheitsbehörde kann zusätzlich eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Zulassung festsetzen. Die Sperrfrist kann sich auch auf die Ausübung weiterer Tätigkeiten im Rahmen der sicheren Lieferkette beziehen.

(3) Zur Durchführung der Kontrollen können nach Absatz 2 Satz 1 zugelassene reglementierte Beauftragte und andere Stellen nach Ziffer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Postsendungen und Fracht nach den in § 11 Absatz 1 Satz 2 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei einer Postsendung ist darauf zu achten, dass von deren Inhalt nur in dem für die Überprüfung unbedingt erforderlichen Maß Kenntnis erlangt wird. Das Öffnen einer Postsendung ist dem Empfänger und, soweit dieser bekannt ist, auch dem Absender auf geeignete Weise mitzuteilen. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. § 16a Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde Zweifel, ob ein Transporteur oder bekannter Lieferant die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, untersagt sie diesem die Abwicklung von sicherer Luftfracht, Luftpost, Bordvorräten oder Flughafenlieferungen bis die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen wieder zweifelsfrei erfüllt werden. Der Transporteur oder bekannte Lieferant ist verpflichtet, alle die Stellen, von denen er benannt wurde, über die Untersagung zu informieren und dies der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen.

(5) Die Feststellung der Identität einer Person nach Ziffer 6.3.2.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die einem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen eine Sendung übergibt, erfolgt durch Vorweisen eines Personalausweises oder eines Reisepasses, der von den nationalen Behörden ausgestellt ist. Die Feststellung der Identität ist von dem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen zu dokumentieren. Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name,
2.
Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses,
3.
Geburtsdatum sowie
4.
eindeutige Kennung der Sendung, die übergeben wird.

(6) Die Dokumentation ist für Qualitätskontrollmaßnahmen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde für die Dauer des Fluges, auf dem die Sendung transportiert wird, mindestens jedoch für 48 Stunden, jederzeit zur Verfügung zu halten und auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Die Löschung der Daten braucht der betroffenen Person nicht mitgeteilt zu werden.

+LuftSiG§ 10Zugangsberechtigung

(1) Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zu dessen Sicherheitsbereich ohne Berechtigung ist verboten.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zum Zugang zu dessen Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil der Sicherheitsbereiche erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen.

+LuftSiG§ 10aSicherheitsausrüstung

(1) Sicherheitsausrüstung sind Kontrollmittel zur Durchführung der Kontrollen von Fluggästen und Handgepäck, von aufgegebenem Gepäck, von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen, von Fracht und Post, von Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie von sonstigen Gegenständen, die auf die Luftseite des Flugplatzes verbracht wurden oder werden sollen. Zur Sicherheitsausrüstung zählen auch Sprengstoffspürhunde oder andere für das Aufspüren von Stoffen ausgebildete Tiere. Keine Sicherheitsausrüstung nach Satz 1 sind einfache Hilfsmittel und Alltagsgegenstände, die üblicherweise auch außerhalb von Sicherheitskontrollen verwendet werden.

(2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen nach den §§ 5, 8, 9 und 9a nur verwendet werden, wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifiziert ist. Sicherheitsausrüstung wird zertifiziert, wenn sie

1.
den maßgeblichen Standards nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, sowie
2.
den weitergehenden Anforderungen an Leistung, Zuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit nach der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 5
entspricht. Die Standards nach Satz 2 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn die Sicherheitsausrüstung von der zuständigen Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates zertifiziert wurde und die zugrundeliegenden Prüfmethoden von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt wurden.

(3) Sicherheitsausrüstung muss ferner für die konkrete Verwendung am jeweiligen Einsatzort durch die Luftsicherheitsbehörde zugelassen sein. Die Sicherheitsausrüstung wird zugelassen, wenn die zertifizierte Sicherheitsausrüstung für den vorgesehenen Kontrollzweck geeignet ist und am konkreten Einsatzort die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Einsatz der Sicherheitsausrüstung getroffen wurden.

(4) Die Luftsicherheitsbehörde überwacht die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen bei Verwendung der zertifizierten und zugelassenen Sicherheitsausrüstung.

+LuftSiG§ 11Verbotene Gegenstände

(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von

1.
Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,
2.
Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können,
3.
Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
4.
sonstigen in der Anlage 4-C zu Kapitel 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenständen
(„verbotene Gegenstände“) in Luftfahrzeugen und in den Bereichen der Luftseite auf Flugplätzen ist verboten. Abweichend von Satz 1 gelten als verbotene Gegenstände
1.
in aufgegebenem Gepäck die in Anlage 5-B zu Kapitel 5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
2.
in Fracht und Post die in Ziffer 6.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
3.
in Bordvorräten und Flughafenlieferungen die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
4.
für Personen, die keine Fluggäste sind, die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände; dies gilt auch dann, wenn diese Gegenstände sich in sonstigen mitgeführten Gegenständen oder in Fahrzeugen befinden.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Soweit in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 überlassene Bereiche im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind sowie in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen.

(3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.

+LuftSiG§ 12Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat als Beliehener für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu sorgen. Er ist nach Maßgabe von Absatz 2 und der sonst geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer darf die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für Personen an Bord des Luftfahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst abzuwehren. Dabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4) zu wahren. Insbesondere darf der Luftfahrzeugführer

1.
die Identität einer Person feststellen,
2.
Gegenstände sicherstellen,
3.
eine Person oder Sachen durchsuchen,
4.
eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person den Luftfahrzeugführer oder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird.

(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen darf der Luftfahrzeugführer Zwangsmittel anwenden. Die Anwendung körperlicher Gewalt ist nur zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbesondere denjenigen der Bundespolizei nach § 4a des Bundespolizeigesetzes vorbehalten.

(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben den Anordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten nach Absatz 2 Folge zu leisten.

(5) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht. Wird der Flug von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt, hat dieses den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Pflichten des verantwortlichen Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten bei Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht.

+LuftSiG030Abschnitt 3Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte

+LuftSiG§ 13Entscheidung der Bundesregierung

(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden.

(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes das Bundesministerium der Verteidigung. Das Bundesministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ist sofortiges Handeln geboten, ist kein Benehmen erforderlich; die Bundesregierung hat dann die betroffenen Länder von der Entscheidung der Bundesregierung unverzüglich zu unterrichten.

(4) Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§§ 13 bis 15: Nach Maßgabe der Entscheidungssformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 20.3.2013 I 1118 - 2 BvF 1/05 -

+LuftSiG§ 14Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.

(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.

§§ 13 bis 15: Nach Maßgabe der Entscheidungssformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 20.3.2013 I 1118 - 2 BvF 1/05 -

+LuftSiG§ 15Sonstige Maßnahmen

(1) Die Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der Flugsicherungsorganisation im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen. Ein generelles Ersuchen ist zulässig. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt.

(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. Der Inspekteur der Luftwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 führen könnten.

(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amtshilfe bleiben unberührt.

§§ 13 bis 15: Nach Maßgabe der Entscheidungssformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 20.3.2013 I 1118 - 2 BvF 1/05 -

+LuftSiG§ 15aGefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge

(1) Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik.

(2) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4 und 14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte.

+LuftSiG040Abschnitt 4Zuständigkeit und Verfahren

+LuftSiG§ 16Zuständigkeiten

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Luftsicherheitsbehörden für die Aufgaben nach § 2 erstreckt sich auf das Flugplatzgelände. Die Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 sowie die Überprüfungen der Verfahren zum sicheren Umgang der Unternehmen mit Fracht, Post, Flughafenlieferungen und Bordvorräten sowie Post und Material von Luftfahrtunternehmen kann die Luftsicherheitsbehörde auch außerhalb des Flugplatzgeländes durchführen.

(2) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, soweit in den Absätzen 3 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 9 Absatz 1 und 2 bis 4 und § 9a einschließlich der Überwachung der Einhaltung der diesbezüglichen luftsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette werden vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen; dies gilt nicht für Flughafenlieferungen, es sei denn, dass überlassene Bereiche im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind. Die Aufgaben nach § 10a Absatz 3 und 4 werden ebenfalls vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunternehmen und Beteiligten an der sicheren Lieferkette im Sinne von Satz 1 betroffen ist.

(3a) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 10a Absatz 2 sowie die Überwachung der Einhaltung der luftsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1a werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. Im Übrigen können die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach Absatz 2 in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, wenn dies zur Gewährleistung der bundeseinheitlichen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 werden die Aufgaben von der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht im Bundesanzeiger bekannt:

1.
in den Fällen des Satzes 1 die zuständigen Bundesbehörden und
2.
in den Fällen des Satzes 2 die Übernahme von Aufgaben sowie die zuständigen Bundesbehörden.

(3b) Abweichend von Absatz 3a Satz 3 werden die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 10a Absatz 2 von der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunternehmen und Beteiligten an der sicheren Lieferkette im Sinne von Absatz 3 Satz 1 betroffen ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die insoweit zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Die Wahrnehmung der Bundesaufsicht gemäß Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. Maßnahmen, die sich auf betriebliche Belange des Flugplatzbetreibers, des Luftfahrtunternehmens oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette auswirken, werden vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur angeordnet.

(5) Die Befugnis nach § 3a Absatz 1 wird vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Bei Gefahr im Verzug kann auf das Benehmen nach Satz 1 verzichtet werden. Die Befugnis nach § 3a Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

+LuftSiG§ 16aBeleihung

(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann natürlichen Personen sowie teilrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts als Beliehenen die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen:

1.
bestimmte Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 und
2.
Zulassungs-, Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3, § 9a Absatz 2 und § 10a Absatz 2 bis 4.

(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn

1.
der zu Beleihende für die zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig und zuverlässig ist; insbesondere müssen die erforderlichen speziellen rechtlichen und technischen Kenntnisse nachgewiesen werden,
2.
die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist und
3.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen zu überzeugen. Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 über dort vorliegende Erkenntnisse einholen.

(3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Der Beliehene ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der sonst geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Der Beliehene untersteht der Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorgenommen hat.

(6) Wird der Rechtsträger der Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorgenommen hat, von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes diesem durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Rechtsträger bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beim Beliehenen Rückgriff nehmen. Vertragliche Ansprüche des Rechtsträgers aus demselben Schadensereignis gegen Dritte, insbesondere den Arbeitgeber des Beliehenen, bleiben unberührt und sind vorrangig geltend zu machen.

+LuftSiG§ 17Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere

1.
die Frist für eine Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
2.
die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten und
3.
diejenigen Personen oder Personengruppen, deren Zuverlässigkeit auf Grund einer bereits vorliegenden gleichwertigen Überprüfung abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht zu überprüfen ist.

(2) (weggefallen)

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nähere Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a zu erlassen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Einzelheiten zu den baulichen und technischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen von Personen und Gegenständen sowie der Überprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung von Personal und Ausbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheitsprogramme festgelegt werden. Es kann ferner bestimmt werden, dass das Bundesministerium des Innern von den vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.

(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 können auch Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung des Personals, das Kontrollen nach § 5 durchführt, geregelt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung nach § 10a zu regeln.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 geahndet werden können.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu regeln.

+LuftSiG§ 17aGebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit des Bundes und der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch Landesbehörden entsprechend. Für die Gebührenerhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis 21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 Satz 1 bis 4 und § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Ferner können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Gebührengläubigerschaft und die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann eine Pflicht der Gebührenschuldner zur Auskunft über die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang der beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte an die betroffene Person über die zu ihr in Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind gebühren- und auslagenfrei.

+LuftSiG050Abschnitt 5Bußgeld- und Strafvorschriften

+LuftSiG§ 18Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft,
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
7.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt,
8.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
9.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die das Luftsicherheitsrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.

+LuftSiG§ 19Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt oder
2.
eine in § 18 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei der Tat einen in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sowie des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

+LuftSiG§ 20Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 12 Abs. 4 als an Bord befindliche Person den Anordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten nicht Folge leistet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt.

+LuftSiG060Abschnitt 6Schlussbestimmung

+LuftSiG§ 21Grundrechtseinschränkungen

Die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

+LuftSiG§ 22Übergangsregelung

(1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden. Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.

(2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen.

(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_162/last_stand.txt b/laws/luftvodv_162/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_162/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_162/luftvodv_162_2026-03-17_37317569.xml b/laws/luftvodv_162/luftvodv_162_2026-03-17_37317569.xml new file mode 100644 index 00000000..463696bf --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_162/luftvodv_162_2026-03-17_37317569.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 1621995-12-29BAnz1996, Nr 12, 494BAnz1996, 494Hundertzweiundsechzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof-Plauen)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit Überschrift aufgenommen
Überschrift: IdF d. Art. 1 V v. 18.8.2000 BAnz Nr. 169, 18070 mWv 5.10.2000

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws_md/awv_2013/§55.md b/laws_md/awv_2013/§55.md index 09303d7a..0ea40eca 100644 --- a/laws_md/awv_2013/§55.md +++ b/laws_md/awv_2013/§55.md @@ -1,10 +1,10 @@ # § 55 Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (1) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen -1.Betreiber einer kritischen Anlage im Sinne des BSI-Gesetzes ist, -2.kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von kritischen Anlagen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt, +1.Betreiber einer kritischen Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes ist, +2.kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von kritischen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt, 3.zu organisatorischen Maßnahmen nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder in der Vergangenheit hergestellt hat und über Kenntnisse der oder sonstigen Zugang zu der den technischen Einrichtungen zugrundeliegenden Technologie verfügt, -4.Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die in Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 Spalte D der BSI-Kritisverordnung genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten, +4.Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Anlagen die im Anhang der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten, 5.eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 325 oder § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt, 6.ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet, 7.Dienstleistungen erbringt, die zur Sicherstellung der Störungsfreiheit und Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Gesetzes erforderlich sind, diff --git a/laws_md/kritisdachg/README.md b/laws_md/kritisdachg/README.md new file mode 100644 index 00000000..68224203 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/README.md @@ -0,0 +1,34 @@ +# KRITISDACHG + +**Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung](§3.md) +- [§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung](§4.md) +- [§ 5 Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen](§5.md) +- [§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen](§6.md) +- [§ 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen](§7.md) +- [§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt](§8.md) +- [§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa](§9.md) +- [§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa](§10.md) +- [§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung](§11.md) +- [§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung](§12.md) +- [§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan](§13.md) +- [§ 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen](§14.md) +- [§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten](§15.md) +- [§ 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten](§16.md) +- [§ 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung](§17.md) +- [§ 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung](§18.md) +- [§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission](§19.md) +- [§ 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen](§20.md) +- [§ 21 Berichtspflichten](§21.md) +- [§ 22 Ausnahmebescheid](§22.md) +- [§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten](§23.md) +- [§ 24 Bußgeldvorschriften](§24.md) +- [§ 25 Evaluierung](§25.md) +- [§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung](§26.md) diff --git a/laws_md/kritisdachg/§1.md b/laws_md/kritisdachg/§1.md new file mode 100644 index 00000000..e2303063 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie + +Die Bundesregierung soll eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen verabschieden. Die Strategie beinhaltet Erwägungen zu Transparenzpflichten für kritische Infrastrukturen. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§10.md b/laws_md/kritisdachg/§10.md new file mode 100644 index 00000000..d129b588 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§10.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa + +(1) Das Bundesministerium des Innern kann einen Antrag bei der Europäischen Kommission auf Einrichtung einer Beratungsmission zur Bewertung der Maßnahmen stellen, die eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa ergriffen hat, um ihre Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Einer Beratungsmission im Sinne des Satzes 1, die die Europäische Kommission vorschlägt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt, kann das Bundesministerium des Innern zustimmen. Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgen der Antrag nach Satz 1 und die Zustimmung nach Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgen der Antrag nach Satz 1 und die Zustimmung nach Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgen sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört. + +(2) Die kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa unterstützt das Bundesministerium des Innern bei der Zurverfügungstellung der Informationen für die Beratungsmission. + +(3) Die kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa gewährt der Beratungsmission Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung, soweit dies zur Durchführung der Beratungsmission erforderlich ist. Soweit dies zum Zwecke des Satzes 1 erforderlich ist, ist der Beratungsmission während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren. + +(4) Für die Absätze 2 und 3 gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß. + +(5) Die kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa berücksichtigt die Stellungnahme der Europäischen Kommission auf Grundlage des Berichts der Beratungsmission bei der fortlaufenden Umsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18. + +(6) Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 das Verfahren der Beratungsmission, so gehen diese Regelungen entgegenstehenden Vorschriften dieses Paragraphen, mit Ausnahme des Absatzes 4, vor. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§11.md b/laws_md/kritisdachg/§11.md new file mode 100644 index 00000000..70c73462 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§11.md @@ -0,0 +1,35 @@ +# § 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung + +(1) Als Grundlage für die Erstellung nationaler Risikoanalysen und Risikobewertungen führen die Bundesministerien und Landesministerien jeweils für die kritischen Dienstleistungen, für die eine Behörde ihres Geschäftsbereichs die zuständige Behörde ist und soweit sie die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde ausüben, Risikoanalysen und Risikobewertungen durch. Für kritische Dienstleistungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung führt das Bundesministerium des Innern die Risikoanalyse und Risikobewertung auf der Grundlage fachspezifischer Bewertungen durch die übrigen Einrichtungen der Bundesverwaltung durch. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde hinsichtlich der betroffenen kritischen Dienstleistung bei einem anderen Bundesministerium, führt dieses Bundesministerium die entsprechenden Risikoanalysen und Risikobewertungen durch. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kritische Dienstleistungen, die vom Auswärtigen Amt und vom Bundesministerium der Verteidigung erbracht werden. + +(2) Die Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigen mindestens Folgendes: +1.naturbedingte, technische oder menschlich verursachte Risiken, die geeignet sein können, die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen entscheidend zu beeinträchtigen, darunter +a)soweit bekannt, sektorenübergreifende und grenzüberschreitende Risiken, +b)Extremereignisse durch Unfälle, Naturgefahren und gesundheitliche Notlagen sowie +c)hybride Bedrohungen, sicherheitsgefährdende oder andere feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541, + +2.alle wesentlichen Risiken für wirtschaftliche Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeit zwischen den Sektoren ergeben und die Handlungsfähigkeit der Wirtschaft bedrohen, einschließlich +a)dem Ausmaß der Abhängigkeit von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten ansässigen kritischen Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2057 sowie, +b)soweit bekannt, den Auswirkungen, die eine in einem Sektor auftretende erhebliche Störung auf andere Sektoren haben kann, + +3.alle für die personelle Arbeitsfähigkeit wesentlichen Risiken in den Sektoren, die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung von erheblichem Einfluss sind, +4.die allgemeine Risikobewertung nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, +5.die sonstigen, nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Risikobewertungen, die im Einklang mit den Anforderungen der entsprechenden sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union sind, einschließlich +a)der Verordnung (EU) 2017/1938, +b)der Verordnung (EU) 2019/941, +c)der Richtlinie 2007/60/EG sowie +d)der Richtlinie 2012/18/EU und + +6.einschlägige, gemäß § 18 gemeldete Informationen über Vorfälle. + +(3) Die Besonderheiten maritimer Infrastrukturen werden bei den Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigt. + +(4) Das Bundesministerium des Innern koordiniert die Durchführung der Risikoanalysen und Risikobewertungen. Es wertet die durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen länder- und sektorenübergreifend zur Erstellung von nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen aus. Die nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sind im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre durchzuführen. + +(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Bundesministerien sowie das Bundesministerium des Innern arbeiten bei der Erstellung der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit den zuständigen Behörden aus Drittstaaten zusammen. + +(6) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt den Betreibern kritischer Anlagen, den zuständigen Behörden und den nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen sowie, soweit dies maritime Infrastrukturen betrifft, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils die für sie wesentlichen Teile der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen. + +(7) Die Klimarisikoanalyse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393) bleibt von den Regelungen dieses Paragraphen unberührt. + +(8) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, methodische und inhaltliche Vorgaben für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen zu bestimmen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§12.md b/laws_md/kritisdachg/§12.md new file mode 100644 index 00000000..b13bbd6b --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§12.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung + +(1) Der Betreiber kritischer Anlagen führt auf Grundlage der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen und anderer vertrauenswürdiger Informationsquellen im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre, eine Risikoanalyse und Risikobewertung durch, die Folgendes berücksichtigt: +1.die in § 11 Absatz 2 Nummer 1 genannten Risiken, +2.Risiken, die geeignet sein können, die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen zu beeinträchtigen und die sich aus Folgendem ergeben: +a)dem Ausmaß der Abhängigkeit des Betreibers kritischer Anlagen von den kritischen Dienstleistungen, die von anderen Betreibern kritischer Anlagen auch in anderen Sektoren und auch in benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten erbracht werden, und +b)dem Ausmaß der Abhängigkeiten anderer Sektoren von der kritischen Dienstleistung, die von einem Betreiber kritischer Anlagen auch in benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten erbracht wird. + +(2) Die Besonderheiten maritimer Infrastrukturen werden bei den Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigt. + +(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, inhaltliche und methodische Vorgaben einschließlich Vorlagen und Muster für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der Betreiber kritischer Anlagen zu bestimmen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§13.md b/laws_md/kritisdachg/§13.md new file mode 100644 index 00000000..e66be6e3 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§13.md @@ -0,0 +1,32 @@ +# § 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan + +(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Resilienz zu treffen, um +1.das Auftreten von Vorfällen zu verhindern, +2.einen angemessenen physischen Schutz von Liegenschaften und kritischen Anlagen zu gewährleisten, +3.auf Vorfälle zu reagieren, sie abzuwehren und die negativen Auswirkungen solcher Vorfälle zu begrenzen und +4.nach Vorfällen die zügige Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung zu gewährleisten. + +(2) Für die Erreichung der Ziele sind auf Grundlage der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie der Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Der Stand der Technik soll eingehalten werden. Insgesamt ist ein Verhältnismäßigkeitsmaßstab anzuwenden. Dabei ist eine Zweck-Mittel-Relation vorzunehmen, bei der insbesondere der Aufwand zur Verhinderung oder Begrenzung eines Ausfalls gegen das Risiko eines Vorfalls abzuwägen ist. Wirtschaftliche Aspekte, darunter die Leistungsfähigkeit des Betreibers, sind zu berücksichtigen. + +(3) Zu den Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 können die folgenden zählen, soweit ihnen nicht bereits bestehende spezialgesetzliche Regelungen in den jeweiligen Branchen vorgehen: +1.zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 1 zählen Maßnahmen der Notfallvorsorge, +2.zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 2 zählen: +a)Maßnahmen der baulichen und technischen Sicherung und des organisatorischen Schutzes (Objektschutz) wie Liegenschaftsabgrenzungen und hemmende Fassadenelemente, +b)Instrumente und Verfahren für die Überwachung der Umgebung, +c)der Einsatz von Detektionsgeräten und +d)Zugangskontrollen, + +3.zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 3 zählen: +a)Risiko- und Krisenmanagementverfahren und -protokolle und +b)vorgegebene Abläufe im Alarmfall, + +4.zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 4 zählen: +a)Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, darunter die Notstromversorgung und +b)die Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des wesentlichen Dienstes wiederaufzunehmen, + +5.ein angemessenes Sicherheitsmanagement hinsichtlich der Mitarbeitenden zu gewährleisten, einschließlich des Personals externer Dienstleister, und +6.das Personal für die unter den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie in Nummer 5 genannten Maßnahmen durch Informationsmaterialien, Schulungen und Übungen vertraut zu machen. + +(4) Der Betreiber kritischer Anlagen muss die Maßnahmen nach Absatz 1 in einem Resilienzplan darstellen und diesen anwenden. Aus dem Resilienzplan müssen die den Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen hervorgehen. Auf die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers ist Bezug zu nehmen. Der Resilienzplan ist bei Bedarf sowie nach Durchführung einer Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen zu aktualisieren. + +(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt bis einschließlich 17. Januar 2026 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§14.md b/laws_md/kritisdachg/§14.md new file mode 100644 index 00000000..fdec67dd --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§14.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen + +(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu bestimmen. Zudem gilt § 4 Absatz 4 entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen. + +(2) Betreiber kritischer Anlagen oder ihre Branchenverbände können branchenspezifische Resilienzstandards zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 vorschlagen. Soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik branchenspezifische Standards nach § 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes hat, sollen diese die Grundlage für branchenspezifische Resilienzstandards nach Satz 1 sein. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt auf Antrag die Geeignetheit dieser branchenspezifischen Resilienzstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 fest und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Die Feststellung erfolgt +1.im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, +2.falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, in deren Einvernehmen, +3.falls für die betroffene Dienstleistung Behörden der Länder die zuständigen Behörden sind, in deren Benehmen und +4.im Sektor Energie im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone betroffen sind. +Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erhoben. + +(3) (zukünftig in Kraft) + +(4) (zukünftig in Kraft) + +(5) (zukünftig in Kraft) diff --git a/laws_md/kritisdachg/§15.md b/laws_md/kritisdachg/§15.md new file mode 100644 index 00000000..9e750ae8 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§15.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten + +Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die technischen und methodischen Spezifikationen für die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1, so gehen die Regelungen entgegenstehenden Vorschriften des § 13 und entgegenstehenden Regelungen, die auf Grundlage von § 14 erlassen wurden, vor. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§16.md b/laws_md/kritisdachg/§16.md new file mode 100644 index 00000000..32635160 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§16.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten + +(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 zu überprüfen, kann die zuständige Behörde über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik um die Übersendung derjenigen Bestandteile der nach § 39 des BSI-Gesetzes vorgelegten Nachweise ersuchen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 erforderlich sind. + +(2) Sofern die nach Absatz 1 übermittelten Informationen zur Feststellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde einzelne Betreiber kritischer Anlagen zur Vorlage weiterer Informationen und geeigneter Nachweise auffordern. Insbesondere kann sie die Vorlage des Resilienzplans verlangen. Bei der Auswahl, von welchen Betreibern kritischer Anlagen Nachweise nach Satz 1 angefordert werden, verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz. Sie wählt die zu kontrollierenden Betreiber kritischer Anlagen anhand des Ausmaßes der Risikoexposition, der Größe des Betreibers kritischer Anlagen und der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Vorfällen sowie deren möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen aus. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung soll dabei berücksichtigt werden. + +(3) Ein Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 kann durch Audits erfolgen. Der Betreiber kritischer Anlagen übermittelt der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die Ergebnisse des Audits einschließlich der dabei aufgedeckten Mängel. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung durch ein Audit oder auf andere Weise zugrunde gelegt wurde, verlangen. + +(4) Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 bei den nach Absatz 2 Satz 3 ausgewählten Betreibern kritischer Anlagen überprüfen. Bei der Durchführung der Überprüfung kann die zuständige Behörde sich eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. Der Betreiber kritischer Anlagen hat der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. + +(5) Die zuständige Behörde kann bei Mängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplans und Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Sie kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises der Mängelbeseitigung verlangen. Absatz 3 gilt entsprechend. + +(6) Für die Absätze 2 bis 5 gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß. + +(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Betreiber kritischer Anlagen, die für die Erbringung kritischer Dienstleistungen in einem der Bereiche des § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c erheblich sind. Stattdessen ist § 5f des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. + +(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Erbringung des Nachweises und der Audits nach Absatz 3 Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung, an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise sowie fachliche und organisatorische Anforderungen an die Prüfer und die prüfende Stelle im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festlegen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Festlegung nach Satz 1 wird durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe veröffentlicht. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§17.md b/laws_md/kritisdachg/§17.md new file mode 100644 index 00000000..72fa1797 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§17.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung + +(1) Risikoanalysen, Risikobewertungen sowie Dokumente und Maßnahmen und Zertifikate zur Stärkung der Resilienz, die der Betreiber kritischer Anlagen auf Grund sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig erstellt, ergriffen oder erlangt hat, können zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz herangezogen werden. + +(2) Die tatsächlichen Feststellungen anderer Behörden zu Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie zu Dokumenten und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz sind zugunsten des Betreibers kritischer Anlagen bindend. + +(3) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein feststellen, dass bestimmte Verpflichtungen auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die auch für Betreiber kritischer Anlagen gelten, gleichwertig mit bestimmten Verpflichtungen sind, die für Betreiber kritischer Anlagen nach diesem Gesetz gelten. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. + +(4) Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz gelten als eingehalten, soweit die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 als diesen gleichwertig festgestellten sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden. Feststellungen anderer Behörden zur Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen sind bindend. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§18.md b/laws_md/kritisdachg/§18.md new file mode 100644 index 00000000..70920103 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§18.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung + +(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorfälle unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichteten gemeinsamen Meldestelle nach § 32 Absatz 1 des BSI-Gesetzes zu melden. Bei einem andauernden Vorfall ist die Erstmeldung zu aktualisieren. Spätestens einen Monat nach Kenntnis des Vorfalls ist ein ausführlicher Bericht zu übermitteln. Meldepflichten auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorgaben bleiben unberührt. + +(2) Die Meldungen müssen die zu ihrem Zeitpunkt verfügbaren Informationen enthalten, die erforderlich sind, damit Art, Ursache und mögliche, auch grenzüberschreitende, Auswirkungen und Folgen des Vorfalls ermittelt und nachvollzogen werden können. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: +1.die Anzahl und der Anteil der von dem Vorfall Betroffenen, +2.die bisherige und voraussichtliche Dauer des Vorfalls sowie +3.das betroffene geografische Gebiet des Vorfalls, unter Berücksichtigung des Umstands, ob das Gebiet geografisch isoliert ist. + +(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur Konkretisierung der Meldungsinhalte nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Behörden nach § 3 Absatz 5 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest, soweit sie möglichen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht widersprechen. Die Informationen nach Satz 1 werden durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe auf dessen Internetseite veröffentlicht. + +(4) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterrichtet die zentralen Anlaufstellen anderer betroffener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern der Vorfall erhebliche Auswirkungen auf kritische Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und die Aufrechterhaltung der Erbringung wesentlicher Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder haben könnte. + +(5) Hat ein Vorfall erhebliche Auswirkungen auf die Kontinuität der Erbringung wesentlicher Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 für oder in mindestens sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder könnte er solche Auswirkungen haben, so meldet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe diesen Vorfall der Europäischen Kommission. + +(6) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt dem von dem Vorfall betroffenen Betreiber kritischer Anlagen unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Meldung nach Absatz 1 und unverzüglich nach seiner Meldung sachdienliche Folgeinformationen, unter anderem Informationen, die die wirksame Reaktion dieses Betreibers auf den betreffenden Vorfall unterstützen könnten. Dabei kann es sich um passende Leitlinien zu Reaktionsverfahren und zur Resilienzstärkung handeln. + +(7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten Landesbehörden sowie den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen Auswertungen zu Meldungen von Vorfällen im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und den Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Prozesse zur Weitergabe der Meldungen an die Länder zu regeln. Die Rechtsverordnung beschreibt die Rahmenbedingungen, insbesondere die technischen und personellen Voraussetzungen, Kriterien für eine Weiterleitung von Meldungen und die Prozessbeschreibung für den Informationsaustausch. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. + +(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erstellt auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 sowie weiterer Informationen regelmäßige und anlassbezogene Lagebilder zur Situation der kritischen Anlagen und stellt diese den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten Landesbehörden, den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen, den Betreibern und weiteren betroffenen Adressaten zur Verfügung. + +(9) Liegt die Offenlegung des Vorfalls im öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach Anhörung des Betreibers der betroffenen kritischen Anlage und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes oder im Benehmen mit der zuständigen Behörde des Landes die Öffentlichkeit über den Vorfall informieren oder den Betreiber verpflichten, dies zu tun. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§19.md b/laws_md/kritisdachg/§19.md new file mode 100644 index 00000000..141a1d4d --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§19.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission + +(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt Betreibern kritischer Anlagen Vorlagen, Muster und Leitlinien zur Umsetzung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zur Verfügung. Es kann zu diesem Zweck auch Beratungen, Schulungen und Übungen anbieten. + +(2) Das Bundesministerium des Innern kann bei der Europäischen Kommission mit Zustimmung des betroffenen Betreibers kritischer Anlagen einen Antrag auf Organisation einer Beratungsmission zur Bewertung der Maßnahmen stellen, die der Betreiber kritischer Anlagen ergriffen hat, um seine Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgt die Antragstellung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgt die Antragstellung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgt sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§2.md b/laws_md/kritisdachg/§2.md new file mode 100644 index 00000000..7af2e111 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§2.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +Im Sinne dieses Gesetzes +1.ist „Betreiber kritischer Anlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt; abweichend hiervon hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine kritische Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände insoweit unberücksichtigt bleiben; +2.ist „Anlage“ eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, Gerät und sonstige ortsveränderliche technische Installation; +3.ist „kritische Anlage“ eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist; +4.ist „kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde; +5.ist „Resilienz“ die Fähigkeit einer kritischen Anlage, einen Vorfall zu verhindern, sich vor einem Vorfall zu schützen, einen Vorfall abzuwehren, auf einen Vorfall zu reagieren, die Folgen eines Vorfalls zu begrenzen, einen Vorfall aufzufangen und zu bewältigen und sich von einem Vorfall zu erholen; +6.ist „Risiko“ das Potenzial für Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die durch einen Vorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Vorfalls zum Ausdruck gebracht wird; +7.ist „Risikoanalyse“ das systematische Verfahren zur Bestimmung eines Risikos; +8.ist „Risikobewertung“ der Prozess, in dem Risiken in Bezug auf deren Wirkung auf die kritische Dienstleistung verglichen und priorisiert werden und entschieden wird, ob Maßnahmen zur Risikobehandlung zu ändern und zu ergänzen sind; +9.ist „Vorfall“ ein Ereignis, das die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, mit Ausnahme von Ereignissen, die ausschließlich Sicherheitsvorfälle im Sinne des § 2 Nummer 40 des BSI-Gesetzes oder § 3 Nummer 53 des Telekommunikationsgesetzes sind; +10.sind „Einrichtungen der Bundesverwaltung“ das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien; +11.ist „Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Betreibers kritischer Anlagen berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach Nummer 10 sowie Leiterinnen und Leiter von Behörden gelten nicht als Geschäftsleitung; +12.sind „maritime Infrastrukturen“ Anlagen auf oder unter See im Küstenmeer und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§20.md b/laws_md/kritisdachg/§20.md new file mode 100644 index 00000000..e31585bb --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§20.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen + +(1) Geschäftsleitungen von Betreibern kritischer Anlagen sind verpflichtet, die von den Betreibern kritischer Anlagen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifenden Resilienzmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen. + +(2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflicht nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§21.md b/laws_md/kritisdachg/§21.md new file mode 100644 index 00000000..2baec099 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§21.md @@ -0,0 +1,25 @@ +# § 21 Berichtspflichten + +(1) Das Bundesministerium des Innern übermittelt folgende Informationen an die Europäische Kommission: +1.innerhalb von drei Monaten nach Durchführung von nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen jeweils aufgeschlüsselt nach den im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektoren und Teilsektoren Informationen +a)über die ermittelten Arten von Risiken und +b)über die Ergebnisse dieser Risikoanalysen und Risikobewertungen, + +2.nach der Ermittlung der Betreiber kritischer Anlagen unverzüglich und anschließend alle vier Jahre +a)eine Liste der wesentlichen Dienste im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU)2022/2557, +b)die Zahl der Betreiber kritischer Anlagen für jeden im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektor und Teilsektor und für jeden wesentlichen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU)2022/2557und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 sowie +c)die Schwellenwerte, die in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Spezifizierung eines oder mehrerer der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Kriterien festgelegt werden. + +(2) Das Bundesministerium des Innern übermittelt der Europäischen Kommission und der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen zur Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis einschließlich 17. Juli 2028 und danach alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl und die Art +1.der eingegangenen Meldungen nach § 18 und +2.der auf Grundlage von § 18 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen. + +(3) Informationen, deren Offenlegung wesentlichen nationalen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung entgegenlaufen würde, sind von der Übermittlung von Informationen nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. + +(4) Das Bundesministerium des Innern übermittelt die Informationen nach Absatz 1 und den zusammenfassenden Bericht nach Absatz 2 jeweils gleichzeitig mit der Übermittlung an die Europäische Kommission an den Bundestag und an die Bundesregierung. + +(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b übermitteln die Bundesministerien und Landesministerien jeweils für die kritischen Dienstleistungen, für die eine Behörde die zuständige Behörde ist, die zu ihrem Geschäftsbereich gehört und soweit sie die Fach- oder Rechtsaufsicht über diese zuständige Behörde ausüben, die erforderlichen Informationen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde hinsichtlich der betroffenen kritischen Dienstleistung bei einem anderen Bundesministerium, übermittelt dieses Bundesministerium die erforderlichen Informationen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. + +(6) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die für die Zwecke des § 9 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erstmals bis einschließlich 15. Juli 2027 und fortan jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Überprüfungen und Anordnungen nach § 16. Der Bericht darf keine Handels- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. + +(7) Die Berichte nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 dürfen keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Meldungen oder einzelner Betreiber kritischer Anlagen führen können und dürfen keine Handels- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§22.md b/laws_md/kritisdachg/§22.md new file mode 100644 index 00000000..312d7651 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§22.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 22 Ausnahmebescheid + +(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Verteidigung oder auf eigenes Betreiben Betreiber kritischer Anlagen von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), wenn die Resilienz des Betreibers anderweitig gewährleistet und staatlich beaufsichtigt ist. + +(2) Betreiber kritischer Anlagen, die +1.in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten tätig sind oder +2.für Behörden, die Aufgaben in den in Nummer 1 genannten Bereichen erfüllen, tätig sind, +können für diese Tätigkeiten von den Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 befreit werden. + +(3) Betreiber kritischer Anlagen, die ausschließlich im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 oder 2 tätig sind, können insgesamt von den Verpflichtungen nach diesem Gesetz befreit werden. + +(4) Ein einfacher Ausnahmebescheid oder ein erweiterter Ausnahmebescheid ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu dessen Versagung führen würden. Ein erweiterter Ausnahmebescheid kann im Falle des Satzes 1 in einen einfachen Ausnahmebescheid umgewandelt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Wenn die Voraussetzungen des einfachen Ausnahmebescheids oder des erweiterten Ausnahmebescheids nur kurzfristig wegfallen, kann von einem Widerruf oder einer Umwandlung abgesehen werden. + +(5) Die Entscheidungen nach diesem Paragrafen erfolgen im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für den betroffenen Betreiber kritischer Anlagen zuständige Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgen die Entscheidungen nach diesem Paragrafen im Benehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§23.md b/laws_md/kritisdachg/§23.md new file mode 100644 index 00000000..0ee7d7ad --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§23.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 23 Verarbeitung personenbezogener Daten + +(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuständigen Behörden und die nach Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Bundesministerien und Landesministerien ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. + +(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 genannten Stellen zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit +1.die Verarbeitung erforderlich ist zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über nach § 18 gemeldete Vorfälle oder +2.dies der Unterstützung oder Beratung von Betreibern kritischer Anlagen bei der Gewährleistung ihrer Resilienz dient und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. + +(2a) Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn durch eine Verarbeitung anonymisierter oder künstlich erzeugter Daten der Zweck in gleicher Weise erfüllt werden kann. + +(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen sehen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§24.md b/laws_md/kritisdachg/§24.md new file mode 100644 index 00000000..c0311240 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§24.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 24 Bußgeldvorschriften + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer +1.entgegen § 8 Absatz 1 +a)Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 oder +b)Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 +eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, +2.einer vollziehbaren Anordnung nach +a)§ 8 Absatz 2 Satz 1 oder +b)§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder nach § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2 +zuwiderhandelt, +3.entgegen § 16 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, ein Ergebnis eines Audits nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder +4.entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. + +(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und in den übrigen Fällen die jeweils nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§25.md b/laws_md/kritisdachg/§25.md new file mode 100644 index 00000000..10454565 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§25.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 25 Evaluierung + +Das Bundesministerium des Innern wird dieses Gesetz regelmäßig alle fünf Jahre und erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Länder auf wissenschaftlich fundierter Grundlage evaluieren, insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen und auf die gegebenenfalls abgestufte Ausgestaltung des Regelschwellenwertes gemäß § 5 Absatz 2 sowie die Höhe der Bußgelder gemäß § 24 und die Frage der Notwendigkeit eines Zertifizierungssystems für Nachweise gemäß § 16. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§26.md b/laws_md/kritisdachg/§26.md new file mode 100644 index 00000000..dc8db6ca --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§26.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung + +§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 6 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§3.md b/laws_md/kritisdachg/§3.md new file mode 100644 index 00000000..3d01dc00 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§3.md @@ -0,0 +1,51 @@ +# § 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022. + +(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist +1.das Bundesministerium des Innern für die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden, +2.die Bundesnetzagentur für die kritischen Dienstleistungen +a)der Stromversorgung, +b)der Erdgasversorgung, +c)der Wasserstoffversorgung und +d)des Betriebes von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, + +3.das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die kritische Dienstleistung der Mineralölversorgung, +4.das Eisenbahn-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Eisenbahnverkehrs, soweit er in die Zuständigkeit der bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen fällt, +5.die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur, +6.das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes, +7.das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme sowie intelligente Verkehrssysteme auf Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung, +8.der Deutsche Wetterdienst für die kritische Dienstleistung der Wettervorhersage, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt, +9.das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die kritischen Dienstleistungen, soweit sie nicht dem Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen, +a)der Sprach- und Datenübertragung, +b)der Datenspeicherung und -verarbeitung, + +10.die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die kritischen Dienstleistungen, die durch Unternehmen erbracht werden, für welche sie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU)2022/2554ist, +11.die für den jeweiligen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Aufsichtsbehörde für die kritische Dienstleistung der Erbringung von Leistungen der Sozialversicherung; sofern die kritische Dienstleistung der Leistungen des Rechts der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterliegt, betroffen ist, die Bundesagentur für Arbeit, +12.das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für die Aufgaben nach den §§ 8, 14 Absatz 2 sowie § 18, +13.in den in den Nummern 1 bis 12 nicht genannten Fällen die jeweils zuständigen Bundesbehörden nach Absatz 3 Satz 1 und die jeweils zuständigen Landesbehörden nach Absatz 6 Satz 1. +Die in diesem Gesetz gesondert ausgewiesenen Zuständigkeiten bleiben unberührt. + +(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für weitere kritische Dienstleistungen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 festgelegt werden, zuständige Bundesbehörden festzulegen. Für die kritische Dienstleistung des Betriebs von Bodeninfrastrukturen für die Erbringung weltraumgestützter Dienste im Sektor Weltraum wird das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine oder mehrere zuständige Bundesbehörden festzulegen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. + +(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur tauschen Informationen mit Bezug zu maritimen Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone aus und wirken zur Stärkung der Resilienz der Betreiber kritischer Anlagen im Bereich maritimer Infrastrukturen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone zusammen. + +(5) Jedes Land benennt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens einen Monat nach dem 17. März 2026 je eine Landesbehörde als zentralen Ansprechpartner für sektorenübergreifende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes. + +(6) Jedes Land bestimmt für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3, welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Es teilt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die zuständigen Behörden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 mit. Soweit eine Festlegung einer Bundesbehörde nach Absatz 3 zu einer jeweils kritischen Dienstleistung erfolgt ist, hat diese Festlegung Vorrang vor einer Bestimmung einer Landesbehörde nach diesem Absatz. + +(7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 übermitteln sich wechselseitig die Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweils anderen Seite erforderlich sind. Erforderlich sein können insbesondere +1.Informationen zu Risiken und Vorfällen sowie +2.Informationen zu Maßnahmen +a)nach diesem Gesetz, +b)nach dem BSI-Gesetz, +c)nach dem Energiewirtschaftsgesetz, +d)nach dem Telekommunikationsgesetz und +e)nach der Verordnung (EU) 2022/2554, soweit eine Maßnahme gegenüber einem Betreiber kritischer Anlagen getroffen wird. + +Für die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 vereinbaren Sender und Empfänger Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit. + +(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe konsultiert in regelmäßigen Abständen, unter Einbindung der zuständigen Behörden, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn +1.eine kritische Anlage physisch mit einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verbunden ist, +2.ein Betreiber kritischer Anlagen Teil von Unternehmensstrukturen ist, die mit einer kritischen Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbunden sind oder zu ihnen in Bezug stehen oder +3.ein Betreiber kritischer Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als kritische Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 eingestuft wurde und wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 für einen anderen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbringt. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§4.md b/laws_md/kritisdachg/§4.md new file mode 100644 index 00000000..e5bd380a --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§4.md @@ -0,0 +1,36 @@ +# § 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung + +(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren: +1.Energie, +2.Transport und Verkehr, +3.Finanzwesen, +4.Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, +5.Gesundheitswesen, +6.Wasser, +7.Ernährung, +8.Informationstechnik und Telekommunikation, +9.Weltraum und +10.Siedlungsabfallentsorgung. + +(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für +1.Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten, +2.Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation, +3.Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und +4.für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12. + +(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören. + +(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit +1.dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, +2.dem Bundesministerium der Finanzen, +3.dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, +4.dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, +5.dem Bundesministerium der Verteidigung, +6.dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, +7.dem Bundesministerium für Gesundheit, +8.dem Bundesministerium für Verkehr, +9.dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, +10.dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und +11.dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. + +(5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§5.md b/laws_md/kritisdachg/§5.md new file mode 100644 index 00000000..b151ca1f --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§5.md @@ -0,0 +1,27 @@ +# § 5 Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen + +(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, +1.Kategorien von Anlagen, +2.allgemeine, sektoren-, branchen-, dienstleistungs- oder anlagenspezifische Schwellenwerte zum Versorgungsgrad, bei deren Erreichen eine Anlage einer bestimmten Kategorie nach Nummer 1 nach einem bestimmten Stichtag als erheblich für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gilt und bei deren Unterschreiten eine Anlage nach einem bestimmten Stichtag nicht mehr als solches gilt, +3.Stichtage nach Nummer 2 sowie +4.Kategorien von Anlagen, die unabhängig von Nummer 2 als erheblich für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gelten. +§ 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. + +(2) Bei der Bestimmung der Schwellenwerte zum Versorgungsgrad nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie die folgenden Kriterien berücksichtigt: +1.die Zahl der Einwohner, die die von der Anlage erbrachte kritische Dienstleistung in Anspruch nehmen, +2.das Ausmaß der Abhängigkeit anderer Sektoren oder Branchen von der betreffenden kritischen Dienstleistung, +3.die Dauer und das Ausmaß möglicher Auswirkungen von Ausfällen und Beeinträchtigungen der Anlage auf wichtige wirtschaftliche Tätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen von entscheidender Bedeutung sind, +4.den Marktanteil des Betreibers der Anlage auf dem Markt für kritische Dienstleistungen, +5.das geografische Gebiet, das von einem Vorfall betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen, unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die mit dem Grad der Isolierung bestimmter Arten geografischer Gebiete verbunden sind, und +6.die Bedeutung des Betreibers der Anlage für die Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistung in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung der betreffenden kritischen Dienstleistung. +Der Regelwert für Schwellenwerte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt grundsätzlich 500 000 von einer Anlage zu versorgende Einwohner. + +(3) Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest, falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist. Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nicht erheblich, obwohl sie die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest, falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist. Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gilt Absatz 2 entsprechend. + +(4) Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgt sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört. Die zuständigen Behörden machen Vorschläge für Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2. + +(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe teilt dem Betreiber der kritischen Anlage im Falle einer Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 schriftlich oder elektronisch mit, dass er den Verpflichtungen dieses Gesetzes unterliegt oder nicht unterliegt. Es fordert ihn im Falle einer Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zudem zur Registrierung nach § 8 Absatz 1 auf. + +(6) Entfallen die Voraussetzungen der Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 und 2, so stellt das Bundesministerium des Innern dies fest. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. + +(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien und Verfahren festzulegen, mit denen die Länder feststellen können, ob eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen. Die Länder können dies für Anlagen feststellen, bei denen für die betroffene Dienstleistung eine Landesbehörde die zuständige Behörde ist. Bei der Festlegung der Kriterien werden die Kriterien nach Absatz 2 berücksichtigt. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§6.md b/laws_md/kritisdachg/§6.md new file mode 100644 index 00000000..f6e6e2ab --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§6.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen + +(1) Für die Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Anlagen können auch Einrichtungen von erheblicher Bedeutung sein, für die dieses Gesetz nicht gilt. Hierzu zählen notwendige Betreuungsangebote, die für die Erhaltung der personellen Arbeitsfähigkeit in kritischen Anlagen erforderlich sind. + +(2) Unbeschadet der Regelungen dieses Gesetzes können Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Vorgaben zu resilienzsteigernden Maßnahmen machen. + +(3) Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§7.md b/laws_md/kritisdachg/§7.md new file mode 100644 index 00000000..06a4ac3d --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§7.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen + +(1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen +1.des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend; +2.des § 12 Absatz 1, 2, § 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie der §§ 15 und 18 Absatz 1 bis 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung; das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der Richtlinie (EU) 2022/2557 im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen. + +(2) Das Bundesministerium des Innern legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen das Folgende allgemein fest: +1.die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden, +2.Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2. +Satz 1 gilt nicht für das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Verteidigung. § 15 gilt für Regelungen nach Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. + +(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer in Absatz 1 genannten Verpflichtungen. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§8.md b/laws_md/kritisdachg/§8.md new file mode 100644 index 00000000..0cdbd242 --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§8.md @@ -0,0 +1,24 @@ +# § 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt + +(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, frühestens jedoch bis einschließlich zum 17. Juli 2026, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit nach § 33 Absatz 1 des BSI-Gesetzes folgende Angaben zu übermitteln (Registrierung): +1.den Namen des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der Rechtsform und, falls einschlägig, die Handelsregisternummer, +2.die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer, +3.den Sektor und, falls einschlägig, die Branche, zu dem oder zu der die kritische Anlage gehört, sowie die kritische Dienstleistung, für deren Erbringung die Anlage erheblich ist, +4.soweit einschlägig, die Kategorie der kritischen Anlage und deren Werte zum Versorgungsgrad gemäß der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, den Standort der kritischen Anlagen und deren Versorgungsgebiet sowie deren öffentlichen IP-Adressbereiche, +5.falls einschlägig, eine Auflistung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen oder für die der Betreiber kritischer Anlagen wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in der Fassung vom 25. Juli 2023 erbringt, unter Angabe, welche wesentlichen Dienste er in welchen oder für welche Mitgliedstaaten erbringt, +6.eine Kontaktstelle, über die der Betreiber kritischer Anlagen erreichbar ist; in Bezug auf Maßnahmen nach dem BSI-Gesetz ist die jederzeitige Erreichbarkeit zu gewährleisten, sowie +7.die bei ihm zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten gemäß § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes. + +(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Betreiber kritischer Anlagen seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt, so kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe von dem Betreiber verlangen, Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die Anlage kritisch ist. Können bestimmte Unterlagen oder Auskünfte aus Gründen des Geheimschutzes, der überwiegenden Sicherheitsinteressen oder des überwiegenden Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht vorgelegt oder erteilt werden, stellt der Betreiber die erforderlichen Informationen auf andere Weise zu Verfügung. + +(3) Wenn der Betreiber kritischer Anlagen seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt, kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach Anhörung des Betreibers die Registrierung selbst vornehmen. Die Vornahme der Registrierung bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und, falls die zuständige Behörde eine Behörde des Bundes ist, ihres Einvernehmens und, falls die zuständige Behörde eine Behörde des Landes ist, ihres Benehmens. + +(4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die zuständigen Behörden können dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorschläge für die Registrierung weiterer Betreiber kritischer Anlagen unterbreiten und übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die erforderlichen Informationen zur Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen. + +(5) Dem Betreiber kritischer Anlagen wird die zuständige Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens zwei Wochen nach der Registrierung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt, mit Ausnahme der erstmaligen Mitteilung, die nicht vor dem 17. August 2026 erfolgen muss. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede erfolgte Registrierung. Die Übermittlung der Information gemäß Absatz 1 Nummer 7 erfolgt ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. + +(6) Bei Änderungen der nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben sind über die in Absatz 1 genannte Registrierungsmöglichkeit geänderte Werte zum Versorgungsgrad einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber kritischer Anlagen von der Änderung Kenntnis erhalten hat, zu übermitteln. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die zuständige Behörde unverzüglich über alle übermittelten Änderungen. + +(7) Die Verpflichtungen nach § 12 gelten für den Betreiber einer kritischen Anlage erstmals neun Monate, die Verpflichtungen nach den §§ 13, 18 und 20 erstmals zehn Monate nach deren Registrierung. + +(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. diff --git a/laws_md/kritisdachg/§9.md b/laws_md/kritisdachg/§9.md new file mode 100644 index 00000000..51583c7c --- /dev/null +++ b/laws_md/kritisdachg/§9.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa + +(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen gilt als Betreiber einer kritischen Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa, wenn +1.er für oder in mindestens sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union den gleichen oder einen ähnlichen wesentlichen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 erbringt und +2.ihm von der Europäischen Kommission über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe mitgeteilt wurde, dass er als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa gilt. + +(2) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Das Bundesministerium des Innern teilt diese Informationen der Europäischen Kommission unverzüglich mit. + +(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter. + +(4) Auf Antrag der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den oder in dem im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein wesentlicher Dienst erbracht wird, übermittelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört, der Europäischen Kommission +1.Teile der Risikoanalysen und Risikobewertungen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 12, +2.eine Auflistung der Maßnahmen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 13 und +3.eine Auflistung der Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gegenüber der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa ergriffen hat. +Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, so übermittelt das Bundesministerium des Innern die Informationen nach den Nummern 1 bis 3 der Europäischen Kommission im Benehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Informationen, deren Offenlegung wesentlichen nationalen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung entgegenlaufen würde, sind von der Übermittlung ausgeschlossen. diff --git a/laws_md/luftsig/README.md b/laws_md/luftsig/README.md index 30191162..7cdca9f7 100644 --- a/laws_md/luftsig/README.md +++ b/laws_md/luftsig/README.md @@ -25,6 +25,7 @@ Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 13 Entscheidung der Bundesregierung](§13.md) - [§ 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis](§14.md) - [§ 15 Sonstige Maßnahmen](§15.md) +- [§ 15 Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge](§15.md) - [§ 16 Zuständigkeiten](§16.md) - [§ 16 Beleihung](§16.md) - [§ 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen](§17.md) diff --git a/laws_md/luftsig/§13.md b/laws_md/luftsig/§13.md index 47b8c8bc..dd332f84 100644 --- a/laws_md/luftsig/§13.md +++ b/laws_md/luftsig/§13.md @@ -2,7 +2,7 @@ (1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden. -(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Ist sofortiges Handeln geboten, ist das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten. +(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes das Bundesministerium der Verteidigung. Das Bundesministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ist sofortiges Handeln geboten, ist kein Benehmen erforderlich; die Bundesregierung hat dann die betroffenen Länder von der Entscheidung der Bundesregierung unverzüglich zu unterrichten. diff --git a/laws_md/luftsig/§15.md b/laws_md/luftsig/§15.md index 665c9ee4..1c49e1ec 100644 --- a/laws_md/luftsig/§15.md +++ b/laws_md/luftsig/§15.md @@ -1,7 +1,7 @@ -# § 15 Sonstige Maßnahmen +# § 15 Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge -(1) Die Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der Flugsicherungsorganisation im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen. Ein generelles Ersuchen ist zulässig. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt. +(1) Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik. -(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. Der Inspekteur der Luftwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 führen könnten. +(2) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. -(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amtshilfe bleiben unberührt. +(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4 und 14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte. diff --git a/laws_md/luftsig/§17.md b/laws_md/luftsig/§17.md index 51cc55c9..b48fa22e 100644 --- a/laws_md/luftsig/§17.md +++ b/laws_md/luftsig/§17.md @@ -1,9 +1,9 @@ # § 17 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung -(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben. +(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben. (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit des Bundes und der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. -(3) § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch Landesbehörden entsprechend. Für die Gebührenerhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis 21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 und § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. +(3) § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch Landesbehörden entsprechend. Für die Gebührenerhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis 21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 Satz 1 bis 4 und § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Ferner können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Gebührengläubigerschaft und die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann eine Pflicht der Gebührenschuldner zur Auskunft über die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang der beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte an die betroffene Person über die zu ihr in Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind gebühren- und auslagenfrei. diff --git a/laws_md/luftsig/§18.md b/laws_md/luftsig/§18.md index ceebacae..5075ec79 100644 --- a/laws_md/luftsig/§18.md +++ b/laws_md/luftsig/§18.md @@ -5,10 +5,10 @@ 2.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3.einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, -5.entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, -6.entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt, -7.entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, -8.entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft oder +5.entgegen § 10 Absatz 1 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft, +6.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, +7.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt, +8.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 9.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die das Luftsicherheitsrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. diff --git a/laws_md/luftsig/§19.md b/laws_md/luftsig/§19.md index 13ec17df..944b21b4 100644 --- a/laws_md/luftsig/§19.md +++ b/laws_md/luftsig/§19.md @@ -1,5 +1,13 @@ # § 19 Strafvorschriften -(1) Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. +(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer +1.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt oder +2.eine in § 18 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt. -(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. +(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer +1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei der Tat einen in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt oder +2.in den Fällen des Absatzes 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. + +(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sowie des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar. + +(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. diff --git a/laws_md/luftsig/§7.md b/laws_md/luftsig/§7.md index abe397fd..283001ff 100644 --- a/laws_md/luftsig/§7.md +++ b/laws_md/luftsig/§7.md @@ -4,7 +4,7 @@ (2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient 1.der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 sowie -2.der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist. +2.der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. (3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister werden folgende Daten gespeichert: 1.Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort der zuverlässigkeitsüberprüften Personen sowie diff --git a/laws_metadata.json b/laws_metadata.json index e77ff39e..9452a76b 100644 --- a/laws_metadata.json +++ b/laws_metadata.json @@ -460,9 +460,9 @@ "last_checked": "2026-02-20T20:26:35.293467" }, "awv_2013": { - "etag": "\"1a628-64c390a5b887b\"", - "last_modified": "Wed, 04 Mar 2026 20:55:30 GMT", - "last_checked": "2026-03-05T21:06:16.761596" + "etag": "\"1a6e9-64d2a702f51df\"", + "last_modified": "Mon, 16 Mar 2026 20:55:26 GMT", + "last_checked": "2026-03-17T21:06:57.689525" }, "luftvodv_136_2025": { "etag": "\"367-644858ab21f2f\"", @@ -703,5 +703,25 @@ "etag": "\"144d-64cd9f84c0a7d\"", "last_modified": "Thu, 12 Mar 2026 20:55:17 GMT", "last_checked": "2026-03-13T21:00:40.806570" + }, + "heimg_ndg_1": { + "etag": "\"d1a-4c34ba15c8000\"", + "last_modified": "Mon, 25 Jun 2012 13:05:04 GMT", + "last_checked": "2026-03-17T21:00:39.126940" + }, + "luftsig": { + "etag": "\"5497-64d2a6ebcc407\"", + "last_modified": "Mon, 16 Mar 2026 20:55:02 GMT", + "last_checked": "2026-03-17T21:00:41.167808" + }, + "kritisdachg": { + "etag": "\"43f9-64d2a705642e1\"", + "last_modified": "Mon, 16 Mar 2026 20:55:28 GMT", + "last_checked": "2026-03-17T21:00:47.376054" + }, + "luftvodv_162": { + "etag": "\"2d1-616dce89000a1\"", + "last_modified": "Wed, 24 Apr 2024 19:45:10 GMT", + "last_checked": "2026-03-17T21:00:48.478323" } } \ No newline at end of file