Files
laws-git/apog/§11.md
LawGit Spiegel fdf7f59759 APOG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text.
Ältere Commits in diesem Ordner sind Verkündungen ohne vollständigen Altwortlaut.

BGBl-Id: gii-current:apog:3ca57c7f784d8529
2026-08-17 11:35:45 +00:00

641 B

§ 11

(1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 11a nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke nicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 entsprechend betreibt.

(3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5 entsprechend.