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LawGit Spiegel fb6675ea3e BGBl. 2012 I S. 579 · Änderung · Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG)
Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 579
Inkrafttreten: 2013-01-01 (ganzes Gesetz, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist); 2012-04-19 (Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2, §§ 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Nummer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3); 2011-07-01 (Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe b); 2018-01-01 (Artikel 1 § 7 Absatz 1, 4 und 6 sowie Artikel 7 Nummer 9a)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2012-04-18

BGBl-Id: bgbl1-2012-16-2
2012-04-18 12:00:00 +00:00

1.5 KiB

Stellen dieser Station

  • § 7 Abs. 6: Die durchführende Stelle muss von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes überprüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.
  • § 14 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ werden durch „die landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt.
  • § 15 Abs. 1 Satz 4 bis 6: Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab, die diese unverzüglich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weiterleitet. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln.
  • § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4: Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab, die diese zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weiterleitet.
  • § 17: Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt, die bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden.
  • § 19: Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.