Files
laws-git/mietschg/STELLEN.md
LawGit Spiegel 9eb5dbf825 BGBl. 1971 I S. 1745 · Erlass · Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1745
Inkrafttreten: 1971-11-10; 1971-11-10 (Artikel 4)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1971-11-09

BGBl-Id: bgbl1-1971-110-1
1971-11-09 12:00:00 +00:00

1.3 KiB

Stellen dieser Station

  • § 3 Abs. 1: Die Strafbarkeit von Ordnungswidrigkeiten wird angepasst.
  • § 6 Abs. 1: Die Strafbarkeit von Ordnungswidrigkeiten wird angepasst.
  • § 6 Abs. 2: Die Strafbarkeit von Ordnungswidrigkeiten wird angepasst.
  • § 9: Die Verordnung zur Regelung der Entgelte der Wohnungsvermittler tritt außer Kraft.
  • § 4 Abs. 8: Eine Aufhebung des Mietverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn das Aufhebungsbegehren im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungseigentum oder einem Wohnungserbbaurecht geltend gemacht wird.
  • § 4a: Ein Mietverhältnis über eine öffentlich geförderte Wohnung kann nur aufgehoben werden, wenn die zuständige Stelle dem Vermieter eine erforderliche Genehmigung bescheinigt.
  • § 4b Abs. 1: Am Ende des Absatzes wird ein Semikolon eingefügt und ein neuer Buchstabe c hinzugefügt, der die Aufhebung des Mietverhältnisses bei Modernisierung regelt.
  • § 23c: Ein Mietverhältnis über eine öffentlich geförderte Wohnung kann nur aufgehoben werden, wenn die zuständige Stelle dem Vermieter eine erforderliche Genehmigung bescheinigt.
  • § 31c: Die Vorschriften des Mieterschutzgesetzes sind nicht anzuwenden auf Mietverhältnisse über öffentlich geförderte Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues, die an Nichtwohnberechtigte ohne Genehmigung überlassen worden sind.