Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 441 Inkrafttreten: 1970-05-06 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1970-05-05 BGBl-Id: bgbl1-1970-39-1
1.0 KiB
1.0 KiB
SEV — 1970-05-05
- Titel: Verordnung zur Änderung der Sorteneintragungsverordnung
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 441
- Inkrafttreten: 1970-05-06 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/39#page=1
- Kurz: Die Verordnung ändert die Sorteneintragungsverordnung, insbesondere bezüglich der Dauer der Wertprüfung und der Möglichkeit, den landeskulturellen Wert von Rebsorten auf Grund von vergleichenden Sortenprüfungen festzustellen.
Betroffene Stellen
- § 9 Abs. 3 Satz 1: Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre.
- § 9 Abs. 5: Der landeskulturelle Wert von Rebsorten kann auch auf Grund von vergleichenden Sortenprüfungen festgestellt werden, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.
- § 13 Abs. 1 Satz 2: Die Worte „der Mindestprüfzeit für die Wertprüfung
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.