Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1122 Inkrafttreten: 2021-05-28 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 4, 6 und 12); 2021-12-01 (Artikel 1 Nummer 4, 6 und 12) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-05-27 BGBl-Id: bgbl1-2021-25-1
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BITSG — 2021-05-27
- Titel: Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1122
- Inkrafttreten: 2021-05-28 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 4, 6 und 12); 2021-12-01 (Artikel 1 Nummer 4, 6 und 12)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/25#page=2
- Kurz: Das Gesetz ändert das BSI-Gesetz, die Außenwirtschaftsverordnung und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, um die Sicherheit informationstechnischer Systeme zu erhöhen.
Betroffene Stellen
- § 7c: Neue Vorschriften für Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern
- § 7d: Neue Vorschriften für Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten
- § 8 Abs. 1: Erweiterung der Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes
- § 8 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle der Mindeststandards
- § 8 Abs. 3 Satz 4: Erweiterung der Stellen, die verpflichtet sind, die Mindeststandards einzuhalten
- § 8 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Beteiligung des Bundesamts bei wesentlichen Digitalisierungsvorhaben
- § 8a Abs. 1 Satz 1: Änderung des Zeitpunkts für die Verpflichtung zur Einhaltung angemessener Vorkehrungen
- § 8a Abs. 1a: Neue Vorschriften für den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung
- § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2: Erweiterung der Anforderungen auf die Absätze 1 und 1a
- § 8a Abs. 2 Satz 3 Nummer 2: Streichung der Angabe 'oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde'
- § 8a Abs. 3 Satz 1: Erweiterung der Anforderungen auf die Absätze 1 und 1a
- § 8a Abs. 4 Satz 1 und 3: Erweiterung der Anforderungen auf die Absätze 1 und 1a
- § 8b Abs. 2 Nummer 3: Erweiterung der Anforderungen auf Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
- § 8b Abs. 2 Nummer 4 Buchstabe a: Erweiterung der Anforderungen auf Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
- § 8b Abs. 3: Neue Vorschriften für die Registrierung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen
- § 8b Abs. 3a: Neue Vorschriften für die Vorlage von Unterlagen bei Verdacht auf Nichterfüllung der Registrierungspflicht
- § 8b Abs. 4a: Neue Vorschriften für die Herausgabe von Informationen während erheblicher Störungen
- § 8b Abs. 6 Satz 1: Erweiterung der Anforderungen auf § 8f
- § 8b Abs. 6 Satz 2: Erweiterung der Anforderungen auf § 8d
- § 8c Abs. 3 Satz 4: Erweiterung der Anforderungen auf Absatz 4
- § 8d Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe '2003/361/EC' durch '2003/361/EG'
- § 8d Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 8f
- § 8d Abs. 3: Erweiterung der Anforderungen auf Absatz 4a
- § 8e Abs. 1 und 2: Neue Vorschriften für die Auskunftspflichten des Bundesamtes
- § 8e Abs. 4: Neue Vorschriften für Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz
- § 8f: Neue Vorschriften für die Sicherheit in der Informationstechnik bei Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.