Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 952 Inkrafttreten: 1953-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1953-08-21 BGBl-Id: bgbl1-1953-51-3
861 B
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KO — 1953-08-21
- Titel: Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 952
- Inkrafttreten: 1953-10-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/51#page=14
- Kurz: Das Gesetz führt neue Regelungen zur Zwangsvollstreckung ein, insbesondere zur Aufhebung oder Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn diese Härten bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind.
Betroffene Stellen
- § 129 Abs. 3 Satz 1: Die Gebühren des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 3 sind von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.