Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3346 Inkrafttreten: 2018-03-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2017-09-07 BGBl-Id: bgbl1-2017-61-1
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- § 16a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die urheberrechtlich erlaubten Nutzungen von Medienwerken in unkörperlicher Form regelt.
- § 21: Anfügen eines Satzes, der die Anwendung von § 16a auf landesrechtlich bestimmte Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken regelt.