Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 400 Inkrafttreten: 1999-03-30 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1999-03-29 BGBl-Id: bgbl1-1999-14-6
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- § 15 Abs. 2 Satz 1: Dienstvorgesetzte können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen
- § 29 Abs. 4: Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestands zuständigen Einleitungsbehörden übertragen