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LawGit Spiegel 9a3c795326 BGBl. 1986 I S. 1333 · Verordnung · Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen
Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1333
Inkrafttreten: 1986-08-27
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1986-08-26

BGBl-Id: bgbl1-1986-43-1
1986-08-26 12:00:00 +00:00

4.2 KiB

ADR — 1986-08-26

  • Titel: Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1333
  • Inkrafttreten: 1986-08-27
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/43#page=1
  • Kurz: Die Verordnung ändert die Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen, insbesondere bei bestimmten Berufsgruppen, und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Betroffene Stellen

  • Rn. 1524 bis 1534: Neufassung der Vorschriften für verschiedene Arten von Verpackungen (Fässer, Kisten, Säcke) für die Beförderung gefährlicher Güter.
  • Rn. 1537: Neue Bestimmungen für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) hinzugefügt
  • Rn. 1552 (5): Neue Bestimmungen für die Lagerung von Fässern und Kanistern aus Kunststoff hinzugefügt
  • § 1512 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt
  • § 1512 Abs. 2: Vorschriften für wiederverwendbare Verpackungen hinzugefügt
  • § 1512 Abs. 3: Regeln für Registriernummern und Bauarten definiert
  • § 1512 Abs. 4: Vorschriften für Rekonditionierer von Verpackungen hinzugefügt
  • § 1512 Abs. 5: Erlaubnis für Verpackungen, die in Nicht-COTIF-Staaten zugelassen wurden
  • § 1512 Abs. 6: Beispiele für die Kennzeichnung von Verpackungen hinzugefügt
  • Anhang V, Rn. 1526, 1537, 1551, 1553, 1554, 1555, 1556, 1557, 1558, 1559, 1560, 1561, 1570, 1571, 1599: Änderungen an den Prüfverfahren und Kriterien für die Zulassung von Verpackungen für gefährliche Güter
  • Anhang V, Rn. 1551 (6): Neue Vorschriften für die chemische Verträglichkeit von hochmolekularem Polyäthylen
  • Anhang V, Rn. 1552: Neue Vorschriften für die Fallprüfung von Verpackungen
  • Anhang V, Rn. 1553: Neue Vorschriften für die Dichtheitsprüfung von Verpackungen
  • Anhang V, Rn. 1554: Neue Vorschriften für die Innendruckprüfung von Verpackungen
  • Anhang V, Rn. 1555: Neue Vorschriften für die Stapeldruckprüfung von Verpackungen
  • Randnummer 1605: Neue Vorschriften für Verpackungen von Uranhexafluorid (UF6) eingefügt
  • Randnummer 1801, Verzeichnis 1: Änderungen an den Angaben für Äthylalkohol, 1,5,9-Cyclododecatrien, Siliciumchloroform, Trichlorsilan, Methyltrichlorsilan, Äthyldichlorsilan und Methyldichlorsilan
  • Randnummer 1901 Abs. 2: Änderung in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung
  • Anhang X, Absatz 1.5.2: Erlaubnis für entleerte ungereinigte Tankcontainer, um sie der Prüfung zuzuführen
  • Anhang X, Absatz 1.7.3.8: Neuer Absatz für die Verantwortlichkeit des Befüllers für den höchstdulässigen Füllungsgrad
  • Anhang X, Absatz 1.8.4: Neuer Absatz für Kesselwagen, die vor dem 1. August 1985 gebaut wurden
  • Anhang X, Absatz 2.2.1: Änderungen an den Vorschriften für Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 9
  • Anhang X, Absatz 2.2.2: Änderungen an den Vorschriften für geschweißte Tanks
  • Anhang X, Absatz 2.7.1 Gruppe 2: Änderungen an der Gruppe 2 für Kohlenwasserstoffe
  • Anhang X, Absatz 4.2.1: Änderungen an den Vorschriften für Stoffe der Ziffern 2 e) und 4 der Rn. 471
  • Anhang X, Absatz 4.5.1: Änderungen an den Vorschriften für Stoffe der Ziffern 2 e) und 4 der Rn. 471
  • Anhang X, Absatz 4.6: Neuer Absatz 4.6.2 für die Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung
  • Anhang X, Absatz 4.7.4: Änderungen an den Vorschriften für den Füllungsgrad von Trichlorsilan, Methyldichlorsilan und Äthyldichlorsilan
  • Anhang X, Absatz 5.2: Erlaubnis für Tanks aus Reinaluminium mit einer Wanddicke von 15 mm
  • Anhang X, Absatz 5.5: Erlaubnis für Tanks aus Reinaluminium für Wasserstoffperoxid und flüssige organische Peroxide
  • Anhang X, Absatz 6.1.2: Änderungen an den Vorschriften für Kesselwagen
  • Anhang X, Absatz 6.5.1 Satz 2: Satz 2 gestrichen
  • Anhang XI, Absatz 1.5.2: Erlaubnis für entleerte ungereinigte Kesselwagen, um sie der Prüfung zuzuführen
  • Anhang XI, Absatz 1.7.3.8: Neuer Absatz für die Verantwortlichkeit des Befüllers für den höchstdulässigen Füllungsgrad
  • Anhang XI, Absatz 1.8.5: Neuer Absatz für Kesselwagen, die vor dem 1. August 1985 gebaut wurden

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.