Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 4 Inkrafttreten: 1976-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1976-01-07 BGBl-Id: bgbl1-1976-1-3
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Stellen dieser Station
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung - Graduiertenförderungsverordnung - (GFV)'
- § 2: Neue Fassung des Familienzuschlags
- § 5: Neue Vorschriften zur Einkommensangerechnung
- § 6: Änderungen zur Einkommensteuerabzug und Vergütungen
- § 8 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Aufrundung des Stipendienbetrags
- § 11: Neue Vorschriften zur Antragsstellung und Rückzahlung
- § 13: Neue Vorschriften zur Auswahl der Bewerber
- § 14: Neue Vorschriften zur Verlängerung des Stipendiums
- § 15 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Berichtspflicht
- § 16: Neue Vorschriften zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung
- Neuer 3. Abschnitt: Einführung von Vorschriften zur Rückzahlung des Stipendiums
- Bisheriger 3. Abschnitt: Umbenennung in 4. Abschnitt