Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 453 Inkrafttreten: 1974-03-06 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1974-03-05 BGBl-Id: bgbl1-1974-21-1
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Stellen dieser Station
- § 1: Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Forstwirt
- § 2: Ausbildungsdauer von drei Jahren, reduziert bei bestimmten Voraussetzungen
- § 3: Ausbildungsberufsbild mit 11 Fertigkeiten und Kenntnissen
- § 4: Ausbildungsrahmenplan mit sachlicher und zeitlicher Gliederung
- § 5: Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
- § 6: Ausbildungsplan
- § 7: Führung des Berichtshefts
- § 8: Zwischenprüfung nach dem ersten Ausbildungsjahr
- § 9: Prüfungsanforderungen in der Abschlussprüfung
- § 11: Aufhebung von Vorschriften für vergleichbare Ausbildungsberufe
- § 12: Übergangsregelung für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 13: Berlin-Klausel
- § 14: Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung